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Block 12: Die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck

Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck


Kartei Details

Karten 21
Lernende 12
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 02.03.2016 / 16.02.2023
Lizenzierung Keine Angabe    (Nathalie Thiemann)
Weblink
https://card2brain.ch/box/block_12_die_luftfahrzeughaftpflichtversicherung
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Dualistische Konzeption der Luftfahrzeug-Haftpflicht

Das Haftungsregime der Luftfahrt enthält 2 voneinander getrennte und unterschiedlich geregelte Systeme - welche?

- die Haftung des Luftfahrzeughalters für Schäden unbeteiligter Dritter auf der Erde (Drittschadenshaftpflicht)

- die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden, die bei der Beförderung von Personen, Gepäck und Fracht mit Luftfahrzeugen entstehen können (Passagierhaftpflicht)

Haftungsgrundsatz bei der Haftpflicht für Schäden auf der Erde

Drittschadenshaftpflicht

Gemäss LFG64 gilt eine Gefährdungshaftung für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt werden.

Achtung! Das Luftfahrtgesetz enthält keine Bestimmungen zur Haftungsbefreiung oder Haftungsermässigung. Am ehesten kommt noch eine Haftungsermässigung bei einem erheblichen Selbstverschulden nach OR 44I in Betracht.

Entwicklung des Lufttransportrechts

Nenne 4 Punkte dazu.

1. Das Lufttransportrecht ist vom Haftungssystem des Warschauer Abkommens, entweder in der ursprünglichen Fassung von 1929 oder in der Fassung des Protokolls von Den Haag von 1955 geprächt. Im Laufe der Zeit wurde das Warschauer Abkommen durch verschiedene Zusatzprotokolle sowie durch freiwillige Vereinbarungen der Luftfahrtgesellschaften punktuell ergänzt oder verändert.

2. Am 28. Mai 1999 wurde auf der Konferenz der Internat. Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Montreal ein neues Regelwerk unter der Bezeichnung Montrealer Übereinkommen (MÜ) geschaffen.

3. In der CH ist das Montrealer Übereinkommen am 5. September 2005 in Kraft getreten.

4. Ab diesem Datum ist auch die neue Verordnung über den Lufttransport (LTrV), welche weitgehend mit den Texten des Montrealer Übereinkommens übereinstimmt, anwendbar.

Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens

Nenne 3.

1. Die Haftungsregelung des MÜ bezieht sich ausschliesslich auf die Haftpflicht des Luftfrachtführers für Schäden aus der Beförderung von Passagieren, Gepäck und Gütern.

2. Das Übereinkommen gilt für jede internat. Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

3. Das MÜ gilt sowohl für den vertraglichen als auch für den ausführenden Luftfrachtführer. Der vertragliche Luftfrachtführer haftet für die gesamte im Vertrag vorgesehene Beförderung. Der ausführende Luftfrachtführer nur für die Beförderung, die er ausführt.

Zusatzinfo: Für die Anwendung des MÜ unbeachtlich sind dagegen die Staatsangehörigkeit des Passagiers, der Sitz der Fluggesellschaft und der Ort des Schadenereignisses.

Eine Beförderung durch mehrere aufeinander folgende Luftfrachtführer wird als eine einzige Beförderung angesehen, wenn sie als einheitliche Leistung vereinbart ist.