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Aufgaben Arbeitsrecht Block 3 - Personalassistent NbW 2013

Pflichten & Rechte des Arbeitnehmers

Pflichten & Rechte des Arbeitnehmers


Kartei Details

Karten 18
Lernende 32
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 08.06.2013 / 08.02.2022
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Eine neu angestellte Personalassistentin macht überdurchschnittlich viele Fehler.

Kann der Arbeitergeber:

 

  • fristlos kündigen? nein, nur nach vorgängiger Verwarnung
  • ordentlich kündigen? ja
  • den Lohn kürzen? nein, AG kann nur eine allfällige Schadensersatzforderung mit d em Lohn verrechnen, wobei er das Existenzminimum zu beachten hat.
  • unentgeltliche Nacharbeit veriangen? nein.

 

Johanna Eriksson arbeitet seit Jahren in einer Arztpraxis und hantiert dort täglich mit teuren Geräten. Es ist noch nie etwas passiert. Johanna lässt ein Gerät fallen, es ist gänzlich beschädigt und unbrauchbar. Ihr Arbeitgeber macht sie für den Schaden in Höhe von 800,-- sFr. verantwortlich und will diesen von ihrem Lohn abziehen. Johanna verdient 3'200,~ sFr. Ist das zulässig?

Nach OR 321 e hat der AN für einen Schaden aufzukommen, den er absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Diese Haftung wird in II gemildert, indem sich das Mass der Sorgfalt nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnis und der Fähigkeiten und Eigenschaften des AN bemisst. Abwägung hier: unangemessen, da noch nicht was passiert ist und das Geldverhältnis nicht stimmt.

A ist Tennisspielenn. Sie arbeitet 100 % und trainiert zudem jede freie Minute, oft auch in der Nacht.

Vedetzt auch sie GR 324a III?

ja, weil dadurch vermutlich ihr Arbeitseinsatz zu wünschen übrig lässt.

Eine Coiffeuse bedient an ihren zwei freien Wochentagen Kundinnen in ihrer

Pnvatwohnung. Sie wohnt im gleichen Quartier, in dem sich der Coiffeursalon ihrer Arbeitgeberin befindet. Sie nimmt von ihren guten Kolleginnen allerdings kein Geld für ihre Tätigkeit.

Verstösst sie gegen OR 324a III?

ja, selbst dann, wenn sie gratis arbeitet. Sie bietet dem gleichen Kundekreis die gleichen Leistungen an wie ihre Chefin und schafft damit die Möglichkeit, den Umsatz der Arbeitgeberin zu mindern.

Frau Listig ist kaufmännische Angestellte. In ihren Sommerfenen hilft sie ihren pensionierten Eltern im grossen Gemüsegarten für 10,-- CHF pro Tag. Ihr Arbeitgeber will ihr das für die nächsten Fenen verbieten. Wie ist die Rechtslage?

Grundsätzlich sind Weisungen für die Zelt ausserhalb der Arbeit unzulässig, ausser es liegt

eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor Dass Frau Listig für ihre Hilfe im

Gemüsegarten einen kleinen Lohn erhält, stellt noch keine Verletzung der Treuepflicht dar.

Insbesondere stellte es keine Schwarzarbelt dar. Frage der Anrechnung des während der Ferien verdienten Lohns? Ausserdem darf der Ferienzweck nicht vereitelt werden.

Richtig oder falsch?

siehe Bild

 

Unter welchen Voraussetzungen sind (bezahlte) Nebentätigkeiten in einem Arbeitsverhältnis edaubt?

  • kein Verbot im EAV
  • keine Verletzung der Treuepflicht
  • wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird

Sie als Angestellter der Firma Y. erhalten von einem Kunden ein neues Ipad für Ihre gute und erfolgreiche Tätigkeit als Berater in einer Finanzfrage. Sie fragen sich, ob sie es an Ihren Arbeitgeber herausgeben müssen?

Die Herausgabepflicht entfällt, wenn das Geld oder die Sache für den AN persönlich bestimmt war und kein Verstoss gegen die Treuepflicht besteht und der Trinkgeldcharakter der Sache gegeben ist.