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Arbeitsrecht - Personalassistent NbW 2013

Gegenstand & Geltungsbereich - Einzelarbeitsvertrag - andere Verträge über Abeitsleistung - Entstehung des Arbeitsverhältnisses - Pflichten des AN & AG - Beendigung des Arbeitsverhältnis

Gegenstand & Geltungsbereich - Einzelarbeitsvertrag - andere Verträge über Abeitsleistung - Entstehung des Arbeitsverhältnisses - Pflichten des AN & AG - Beendigung des Arbeitsverhältnis


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Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Autres
Crée / Actualisé 25.05.2013 / 20.02.2024
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Kann AN wegen mangelnder Lohnzahlung seine Arbeitsleistung einstellen?

Wenn sich AG mit Lohnzahlung im Rückstand befindet, ist der AN nach erfolgloser Mahnung befugt, die Arbeit für die laufende Lohnperiode niederzulegen.

Es besteht zwar seitens AG Vorleistungspflicht (OR 323 I), jedoch muss AN nicht das Risiko tragen, den künftigen Gegenwert der Arbeitsleistung nicht zu erhalten.

Für Dauer der berechtigten Arbeitsniederlegung kann er gem. OR 324 I Lohnanspruch geltend machen.

Nennen Sie die 3 verschiedenen Erscheinungsformen (Gruppen) des Betriebsrisikos und zählen Sie Bsp. auf.

Betriebliche Gründe

  • Unterbruch der Energiezufuhr (Stromausfall)
  • Maschinenschaden
  • Personalausfall
  • Naturkatastrophe

Wirtschaftliche Gründe

  • Rohstoffmangel
  • Auftragsrückgang

Behördliche Gründe

  • staatlichem Produktions- oder Importverbot
  • Landestrauer

Wie ist die Rechtslage, wenn der Arbeitsausfall auf eine Betriebsstörung zurückzuführen ist, die zum sog. Betriebsrisikon gehört?

Es handelt sich hier um einen Annahmeverzug des AG im Sinne von OR 324 I und daher hat der AG eine Lohnfortzahlungspflicht gegenüber dem AN.

Was geschieht, wenn die Arbeitsunfähigkeit im neuen Dienstjahr andauert?

Der Lohnfortzahlungsansprucht des AN erneuert sich entsprechend der konkreten Anzahl Dienstjahre gem. der Basler-/Berner- oder Zürcher-Skala

Was geschieht, wenn der AN während des laufenden Dienstjahres auch aus verschiedenen Gründen mehrere Male unverschuldeterweise an der Arbeitsleistung verhindert war?

Der AN kann nur für eine beschränkte Zeit den Lohnanspruch geltend machen, d.h. es findet eine Kumulierung der verschiedenen Verhinderungsgründe innerhalb desselben Dienstjahres statt, bis zu 3 Wochen im ersten Dienstjahr. --> OR 423a II

Auf welche Lohnanteile richtet sich der Fortzahlungsanspruch des AN im Falle der unverschuldeten Verhinderung?

auf den Lohn den er bei erfüllter Arbeitspflicht erhalten hätte, inklusive Zulagen und Provisionen.

Wie sieht die Rechtslage aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit des AN auf ein Fehlverhalten des AG zurück zu führen ist?

AG haftet analog der Bestimmung von OR 324 I zum Annahmeverzug.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, dass der AN trotz fehlender Arbeitsleistung Anspruch auf Lohnfortzahlung hat?

Nennen Sie den entsprechenden Gesetzesartikel.

  • unbefristetes Arbeitsverhältnis hat bereits mehr wie 3 Monate gedauert
     
  • oder ist als befr. Arbeitsverhältnis für eine Mindestdauer von mehr als 3 Monaten abgeschlossen worden
     
  • Verhinderung des AN an der Arbeitsleistung muss unverschuldet und auf folgende subjektive Gründe zurück zu führen sein:

    - Krankheit, Unfall,
    - Schwangerschaft und Niederkunft
    - Erfüllung von gesetzlichen Pflichten
    - Ausübung von öffentlichen Ämtern

Gesetzesgrundlagen: OR 324a I