Allgemeine Vertragslehre
Vetragsmängel: Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
Vetragsmängel: Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
Kartei Details
Karten | 9 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | VWL |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 19.06.2013 / 13.11.2021 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/allgemeine_vertragslehre_1
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Welche vier (heilbaren) Vertrasgmängel unterscheidet das OR?
- Übervorteilung
- Wesentlicher Irrtum
- Absichtliche Täuschung
- Furchterregung (Drohung)
Umschreiben Sie den Begriff Übervorteilung.
Offensichtliches Missverständnis zwischen vertraglicher Leistung und Gegenleistung
Welches Verhalten oder welche Situation der benachteiligten Partei muss bei der Übervorteilung von der anderen Partei bewusst ausgenutzt werden?
Unerfahrenheit, Notlage oder Leichtsinn
Umschreiben Sie den Tatbestand des wesentlichen Irrtums.
Eine Partei hat sich in einem massgeblichen Vertragspunkt, der auch für die andere Partei als wesentlich erkennbar war, geirrt.
In welchem Fall führt eine absichtliche Täuschung zu einem anfechtbaren Vertrag?
Wenn die getäuschte Partei durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde.
Nennen Sie ein Synoym für den Begriff Furchterregung.
Drohung
Was muss der Inhalt einer Furcht sein, damit ein entsprechender Vertrag anfechtbar wird?
Begründete Furcht um Leib, Leben, Ehre oder Vermögen (der eigenen oder eine nahestehenden Person)
Welche Folgen hat die erfolgreiche Anfechtung?
Der Vertrag ist ungültig. Die benachteiligte Partei tritt vom Vertrag zurück. Bereits Geleistetes kann zurückgefordert werden.