AGG
Alles zum allgemeinen Gleicbehandlungsgesetz
Alles zum allgemeinen Gleicbehandlungsgesetz
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Kartei Details
Karten | 139 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Psychologie |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 05.05.2014 / 08.05.2014 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Paragraph 278 BGB
Diskriminierungen durch Führungskräfte können dem Unternehmen zugerechnet werden
Paragraph 12 Abs. 3 AGG
Arbeitgeber muss einschreiten wenn Beschäftigte anderer Arbeitnehmer benachteiligen
Paragraph 13 Abs. 1 AGG
Arbeitnehmer hat das Beschwerderecht
Paragraph 16 Abs. 1 AGG
Maßregelungsverbot
Ziel des AGG
- Benachteiligungen aufgrund der o.g. Gründe verhindern
- Benachteiligungsverbot für den Arbeitgeber (§7 AGG)
verbotene Diskriminierungsmerkmale (§1 AGG):
Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion/ Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung
- Gliederung des AGG:
- 1. Abschnitt: Allgmeiner Teil (Benachteiligungsmerkmale, Verbote, Definitionen)
- 2. Abschnitt: Arbeitsrechtliche Teil (Schutz der Beschäftigten)
- 3. Abschnitt: Zivilrechtlicher Teil (Schutz der Kunden)
- 4. Abschnitt: Vorschriften zum Rechtsschutz
- 5. Abschnitt: öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
- 6. Abschnitt: Antidiskriminierungsstelle des Bundes
- 7. Abschnitt: Übergangs-/ Schlussvorschriften
AGG-Hopping
Scheinbewerbungen mit dem Wunsch, abgelehnt zu werden und den Arbeitgeber verklagen zu können