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AGG

Alles zum allgemeinen Gleicbehandlungsgesetz

Alles zum allgemeinen Gleicbehandlungsgesetz

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Kartei Details

Karten 139
Sprache Deutsch
Kategorie Psychologie
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 05.05.2014 / 08.05.2014
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Paragraph 278 BGB

Diskriminierungen durch Führungskräfte können dem Unternehmen zugerechnet werden

Paragraph 12 Abs. 3 AGG

Arbeitgeber muss einschreiten wenn Beschäftigte anderer Arbeitnehmer benachteiligen

Paragraph 13 Abs. 1 AGG

Arbeitnehmer hat das Beschwerderecht

Paragraph 16 Abs. 1 AGG

Maßregelungsverbot

Ziel des AGG

  • Benachteiligungen aufgrund der o.g. Gründe verhindern
  • Benachteiligungsverbot für den Arbeitgeber (§7 AGG)

verbotene Diskriminierungsmerkmale (§1 AGG):

Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion/ Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung

  • Gliederung des AGG:

  • 1. Abschnitt: Allgmeiner Teil (Benachteiligungsmerkmale, Verbote, Definitionen)
  • 2. Abschnitt: Arbeitsrechtliche Teil (Schutz der Beschäftigten)
  • 3. Abschnitt: Zivilrechtlicher Teil (Schutz der Kunden)
  • 4. Abschnitt: Vorschriften zum Rechtsschutz
  • 5. Abschnitt: öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
  • 6. Abschnitt: Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  • 7. Abschnitt: Übergangs-/ Schlussvorschriften

AGG-Hopping

Scheinbewerbungen mit dem Wunsch, abgelehnt zu werden und den Arbeitgeber verklagen zu können