VOB/B HOAI
EQRVQ. REQ
EQRVQ. REQ
21
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Kartei Details
Karten | 21 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 11.03.2024 / 16.03.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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was ist die VOB/B?
- Die VOB als bauspezifisches Regelwerk / Allgemeine Geschäftsbedingung,
- Auftraggeber und Auftragnehmerverbände erstelltes Klauselwerk als AGB für Bauverträge - Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen
- Die VOB ist kein Gesetz, sondern AGB
Was sind AGB?
= alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 BGB)
- bei Unternehmen genügt die Absicht der mehrfachen Verwendung
- gegenüber Verbraucher ist Einmalverwendungsabsicht ausreichend (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB)
- keine Inhaltskontrolle zugunsten des Verwenders
Verhältnis VOB/B zu BGB
- VOB zu den Regelungen des BGB, Bestimmungen der VOB nicht die Qualität von Rechtsnormen haben.
- Die VOB gilt danach anders als das BGB nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrages, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
- VOB - zumindest gegenüber Privatleuten - nur dann wirksam in einen Vertrag einbezogen werden können, wenn dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der VOB zur Kenntnis zu nehmen.
- VOB als Modifizierung der gesetzlichen Regelungen – Ersetzen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen
Bedeutung Bausoll
- Bausoll -> Beschreibung/Definition Bestandteile der geschuldeten (Bau-) Leistung
- Aus Gesamtheit aller Vertragsbestandteile:
- Bauinhalt „Was?“ (Soll gemacht werden)
- Bauumstände „Wie?“ (Ist die Leistung zu erbringen)
- Bauzeit „Wann?“ (Soll es gemacht werden)
- Alles nicht beschreiben aber gemacht werden muss -> Nachtrag (Extrakosten)
Einheitspreisvertrag
- unveränderliche Leistungsbeschreibung
- unveränderliche Einheitspreise
- vorläufige Mengenangaben
- vorläufige Gesamtvergütung
- Ausgeführte Menge x Einheitspreis = endgültiger Werklohn (-> Stichwort: Aufmaß der Mengen)
- AG trägt Mengenrisiko
Pauschalpreisvertrag
- unveränderliche Leistungsbeschreibung
- Mengen und Einheitspreise nicht relevant
- unveränderliche Gesamtvergütung (für diese Leistung)
- Keine Änderung der Gesamtvergütung bei Mengenänderung
- (Ausnahme: Mengenänderung geht auf geänderte/zusätzliche Leistung zurück, z.B. Planänderung)
- Detail-Pauschalvertrag (konkret, detailliert)
- Global-Pauschalvertrag (allgemein, funktional)
- AN trägt Mengenrisiko
Detaillierte darstellung Bausoll
- Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung)
- In Teilleistungen gegliedertes LV
- „Wegbeschreibung“
- AG übernimmt Richtigkeits- und Vollständigkeitsrisiko
- AN hat Prüfungs- und Hinweispflichten §4 Abs. 3 VOB/B
Funktionale Darstellung Bausoll
- Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung)
- Vorgabe eines Leistungsprogramms
- Notwendigen Teilleistungen für Werkerfolg werden nicht oder nur fragmentarisch vom AG beschrieben
- AN übernimmt Vollständigkeitsrisiko (schuldet Erstellung eines funktionsfähigen, mangelfreiem Werk)