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KVG - SVS - 2024

Vorbereitung SVS

Vorbereitung SVS


Kartei Details

Karten 33
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 27.02.2024 / 22.03.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Unterstellung

Entsandter Schweizer eines Schweizer Unternehmens mit Sitz in der Schweiz wird für 2 Jahre in die USA entsandt.

Wo ist er unterstellt?

Lösung

Obligatorisch in der Schweiz versichert.

Grund

Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bleiben in der Schweiz versicherungspflichtig, wenn sie:

a. unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig waren; und

b. für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig sind.

2 Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.

3 Die Weiterdauer der Versicherungspflicht beträgt zwei Jahre. Die Versicherung wird vom Versicherer auf Gesuch hin bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert.

4 Für Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit als Entsandte gelten, entspricht die Weiterdauer der Versicherung der Dauer der Entsendung nach dieser Vereinbarung. Dies gilt auch für andere Personen, die gestützt auf eine solche Vereinbarung während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind

Unterstellung

Amerikaner wohnt in Varese (IT) und arbeitet als Grenzgänger in der Schweiz.

Wo ist er unterstellt?

Lösung

Kann sich auf Gesuch hin in der CH versichern.

Grund

Art. 3 Grenzgänger und Grenzgängerinnen

1 Nicht der Versicherungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis unterstellte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Ausland nicht eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.39

2 Als Familienangehörige gelten Ehegatten sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung begriffen sind

Unterstellung

Schweizer wohnt in der CH und arbeitet als Grenzgänger in Italien.

Wo ist er unterstellt?

Lösung

Kann sich nicht versichern lassen.

Grund

Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

1 Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht:

c. Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang , dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind;

Unterstellung

Italiener wohnt in Italien und arbeitet als Grenzgänger in der Schweiz.

Wo ist er unterstellt?

Lösung

In der CH ist er obligatorisch versichert. kann sich jedoch auf Gesuch hin befreien.

Grund

Art. 2, KVV Ausnahmen von der Versicherungspflicht

6 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.

Unterstellung

Amerikaner kommt ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in die Schweiz.

Wo ist er unterstellt?

Lösung

Er kann sich nicht versichern lassen in der CH.

Grund

Art. 2, KVV Ausnahmen von der Versicherungspflicht

1 Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht:

b. Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten;

Unterstellung

Bundesbedienstete des Eidegnössischen Departaments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mit Aufenthalt im Ausland, die der Versetzungsdisziplin unterstellt sind.

Wie ist die Unterstellung?

Lösung

Er ist in der CH obligatorisch versichert.

Grund

Art. 5 Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland

1 Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig:

a. Bundesbedienstete des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die der Versetzungsdisziplin unterstellt sind;

b. Bundesbedienstete des EDA oder eines anderen Departements, die ausserhalb der Schweiz tätig sind;

c. Personen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit für eine andere schweizerische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts im Ausland befinden.

Unterstellung

Unselbständige Ausländerinnen und Ausländer, deren Kurzaufenthaltbewilligung in der Schweiz weniger als 3 monate gültig ist, sofern sie für die Behandlung in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Wie ist die Untertellung?

Lösung

In der Schweiz obligatorisch versichert.

Grund

Art. 1 Versicherungspflicht

1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches6 (ZGB) unterstehen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 des Gesetzes.

2 Versicherungspflichtig sind zudem:

b. unselbstständig erwerbstätige Ausländer und Ausländerinnen, deren Kurzaufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen;

Unterstellung

Entsandter Amerikaner arbeitet für 2 Jahre in Bern. Der Arbeitgeber verpflichtet sich während der gesamten Zeit für die Behandlung in der Schweiz mindestens die KVG Leistungen zu übernehmen.

Wie ist die Unterstellung?

Lösung

In der Schweiz obligatorisch versichert. Kann sich auf Gesuch hin befreien lassen.

Grund

Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

5 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) befreit sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind. Die betreffende Person und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin können die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung nicht widerrufen.