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ABU Zahlen etc

ABU

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Kartei Details

Karten 23
Sprache Deutsch
Kategorie Allgemeinbildung
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 16.01.2024 / 17.01.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Budgetplanung Schritte:

  1. Zuerst sämtliche Einnahmen notieren
  2. Fixe Kosten abziehen (Kosten, die jeden Monat gleich bleiben wie zB. Abos, Miete oder Versicherungen)
  3. Variable Kosten (Kosten die sich jeden Monat verändern können wie zB. Freizeitkosten, Kleider oder sonstiges)
  4. Rückstellungen beachten (Zahlungen, bei denen man weiß das sie kommen jedoch nicht weiß, wie hoch sie sein werden wie zB Zahnartzt, Optiker usw.)
  5. Falls möglich einen Betrag auf die Seite legen bzw. sparen

Vertragsrecht:

  1. Zum Abschluss eines Vertrages ist die gegenseitige übereinstimmende Willensäußerung zweier oder mehrerer Parteien erforderlich.
  2. Jeder Vertragspartner muss dem Vertragsabschluss ausdrücklich (mündlich/ schriftlich) oder stillschweigend (durch ein bestimmtes Verhalten) zustimmen. (Ein Kaufvertrag kommt z. B. nur dann zustande, wenn sich die Vertragsparteien in den wesentlichen inhaltlichen Punkten einig sind (Gegenstand, Menge und Preis))
  3. Um einen Vertrag abschließen zu können muss man handlungsfähig sein.
  4. Eine häufige Ausnahme zu diesem Grundsatz betrifft Jugendliche unter 18 Jahren: Verträge, die sie mit ihrem Lohn, den damit gebildeten Ersparnissen oder mit ihrem Taschengeld erfüllen können, sind ohne die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gültig, obwohl diese Jugendlichen noch nicht volljährig sind.

Vertragsformen:

-Mündlicher Vertrag:

Wo keine Formvorschrift besteht, kann ein Vertrag formlos abgeschlossen werden, das heißt, mündlich oder stillschweigend (durch zustimmendes Verhalten).

-Schriftlicher Vertrag:

Bei wichtigen Verträgen sollten die Parteien aus Beweisgründen ihre Abmachungen immer schriftlich festhalten. Dabei unterscheidet das Gesetz folgende Möglichkeiten:

Versch. Schriftliche Vertragsformen:

  • Einfache Schriftlichkeit:

Der Vertrag muss schriftlich (von Hand oder PC) abgefasst werden und die eigenhändige Unterschrift des Verpflichteten aufweisen (z. B. bei einem Kaufvertrag der Käuferin und des Verkäufers).

 

  • Qualifizierte Schriftlichkeit:

Der Vertrag erfordert neben der Unterschrift noch andere handschriftliche Vertragsbestandteile (z. B. beim Bürgschaftsvertrag bis Fr. 2000.– die Bürgschaftssumme).

 

  • Öffentliche Beurkundung:

Der Vertrag wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson (Notarin oder Notar) abgeschlossen. Die Urkundsperson fasst den Vertrag ab, lässt ihn von den Parteien unterschreiben und bestätigt mit der eigenen Unterschrift, dass der Inhalt dem Willen der Vertragsparteien entspricht (z. B. Ehevertrag, Erbvertrag, Grundstückverkauf).

Vertragsinhalt:

Grundsätzlich kann jede beliebige Leistung in einem Vertrag verbindlich vereinbart werden. Dieser Vertragsfreiheit sind aber gesetzliche Grenzen gesetzt. Man unterscheidet dabei zwischen nichtigen und anfechtbaren Verträgen.

Nichtige Verträge:

Nichtige Verträge sind ungültig und können nicht durchgesetzt werden.

Beispiele nichtige Verträge:

  • Unmöglicher Vertragsinhalt: Ein Vertrag ist unmöglich, wenn bereits bei Vertragsabschluss niemand in der Lage ist, die vertragliche Pflicht zu erfüllen (z. B. Kauf eines Sternes).
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  • Widerrechtlicher/ rechtswidriger Vertragsinhalt: Ein Vertrag ist rechtswidrig, wenn er gegen das Gesetz verstößt (z. B. Ware schmuggeln, mit Drogen dealen).
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  • Unsittlicher Vertragsinhalt: Ein Vertrag ist unsittlich, wenn er gegen das allgemeine Rechtsempfinden, d. h. gegen die guten Sitten, verstösst (z. B. Menschenhandel, Vereinbarungen von Schmier- und Schweigegeldern).

Anfechtbarer Vertrag PT.1 (Erklärung):

Ein anfechtbarer Vertrag ist grundsätzlich zustande gekommen und deshalb nicht ungültig. Die benachteiligte Partei kann den Vertrag jedoch innerhalb eines Jahres anfechten und der Gegenpartei erklären, dass sie den Vertrag nicht einhalten wolle, sondern die Aufhebung oder eine Änderung verlange, wenn es bei der Willensbildung oder -äußerung zu schweren Mängeln gekommen ist.

Anfechtbarer Vertrag PT.2 (Beispiele):

Beispiele:

  • Wesentlicher Irrtum: Ein wesentlicher Irrtum liegt dann vor, wenn der Irrtum so schwerwiegend ist, dass der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wenn der Irrende den wahren Sachverhalt gekannt hätte

 

  • Absichtliche Täuschung: Eine absichtliche Täuschung liegt bei der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder beim bewussten Unterdrücken von Tatsachen vor

 

  • Drohung: Eine Drohung liegt vor, wenn eine Person einer anderen droht, ihr oder einer ihr nahe stehenden Person im Falle des Nichtabschlusses eines bestimmten Vertrages Schaden zuzufügen

 

  • Übervorteilung: Eine Übervorteilung liegt vor, wenn zwischen der vereinbarten Leistung und der Gegenleistung ein krasses Missverhältnis besteht und wenn sich der Übervorteilte zur Zeit des Vertragsabschlusses in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notlage befunden hat