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5.1. Rechtliche Besonderheiten der WEG Verwaltung

5.1. Rechtliche Besonderheiten der WEG Verwaltung

5.1. Rechtliche Besonderheiten der WEG Verwaltung


Kartei Details

Karten 14
Sprache Deutsch
Kategorie Allgemeinbildung
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 25.12.2023 / 25.12.2023
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
https://card2brain.ch/box/20231225_5_1_rechtliche_besonderheiten_der_weg_verwaltung
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Eigentümerwechsel einer Eigentumswohnung, Bestandteil einer WEG. Wer haftet für Rückstände?

Voreigentümer, sowie neuer Eigentümer bis zum Eintrag ins Grundbuch. Vor Eintragung haftet Voreigentümer.

 

Wer muss die Rückstände beim Voreigentümer einholen, wenn ein Eigentümerwechsel statt gefunden hat?

WEG Verwalter muss dies im Namen der WEG Gemeinschaft durchsetzen. (§9a WEG)

Haus inkl. Garagen befindet sich im Alleineigentum. ET will teilweise Wohnungen verkaufen und in  WEG umwandeln. 

5 Schritte, wie hier vor zu gehen ist.

  1. Erstellung Aufteilungsplan und Zuordnung der Wohnungen und Garagen in Sonder- u. Gemeinschaftseigentum
  2. Beantragung Abgeschlossenheitbescheinigung beim Bauamt
  3. Festlegung MEA für jeweiliges Sonereigentum
  4. Erstellung Teilungserklärung, ggfl. mit einer Gemeinschaftsordnung
  5. Grundbuch wird auf Antrag geschlossen und neues Grundbuchblatt angelegt (Mit Anlegung ist Teilung wirksam)

Umwandlung von Alleineigentum in WEG, Folgen für Verwalter.

  • Bestehender Verwaltervertrag kann nicht fort gesetzt werden
  • Neuer Vertrag über Verwaltung Gemeinschaftseigentum muss abgeschlossen werden
  • Aufteilender ET kann in Gemeinschaftsordnung fest legen, wer zum 1. Verwalter bestellt wird

Verwalterwechsel mitten im Jahr, wer hat die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen?

Es ist derjenige verpflichtet, der bei Entstehung der Abrechnung Verwalter ist. Der neue Verwalter muss Abrechnung erstellen.

Was gehört zum zwingenden Gemeinschaftseigentum?

Und kann demnach nicht zu Sondereigentum umgewandelt werden?

  1. Fenster

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Bsp.: Im Sommer 01 wurde rechtgültig beschlossen, dass im Jahr 02 die Fassade renoviert wird. Sonderumlage wird fällig, eine WE wird in der Zwischenzeit verkauft. Neuer ET möchte nicht zahlen, da er dem Beschluss damals nicht zu gestimmt hat. Wer muss zahlen?

Pflicht der Zahlung entsteht durch Beschluss. Zahlungsverpflichtung muss neuer ET tragen, da er zur Fälligkeit im Grundbuch als ET eigentragen war.

ET bringt ohne Zustimmung der anderen ET einen Windschutz aus Glas am Balkon an. Dieser ist von außen nicht ensehbar und das Erscheinungsbild des Hauses hat sich nicht gerändert.

Muss der ET dies auf Verlangen entfernen?

Da die bauliche Veränderung von außen nicht sichtbar ist, stellt es gegenüber der anderen ET keinen Nachteil dar. Windschutz kann ohne Genehmigung angebracht werden.