Rechnungswesen
Rechnungswesen für Wirtschaftsfachwirt
Rechnungswesen für Wirtschaftsfachwirt
Kartei Details
Karten | 55 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 03.09.2023 / 25.03.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung 6
Prinzip des systematischen Aufbaub der Buchführung: die Art der Buchführung muss systematisch und übersichtlich sein
Prinzip der Vollständigkeit und verständlichen Aufzeichnung: alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig, chronologisch, und sachlich zugeordnet gebucht werden
Belegprinzip: keine Buchung ohne Beleg
Aufbewahrung: alle Buchungsbelege 10 Jahre
Grundsatz der Klarheit: gemäß § 243 (2) HGB bestimmt formale Gestaltungs- und Gliederungskriterien einzuhalten
z.B. eindeutige Bezeichnung der Posten
Grundsatz der Wahrheit: Jahresabschluss muss inhaltlich und wertmäßig wahr und fachgerecht erstellt werden
Bewertungsrichtlinen nach § 252 HGB
Grundsatz der Bilanzidentität
Werte der Eröffnungsbilanz eines Jahres müssen mit den Werten der Schlussbilanz des Vorjahres überseinstimmen, um zu verhindern, dass unterschiedliche Wertansätze verwendet werden
Bewertungsrichtlinen nach § 252 HGB
Grundsatz der Unternehmensführung
Going-concern-Prinzip sieht vor, dass von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist
Bewertungsrichtlinen nach § 252 HGB
Stichtagsprinzip
Die Bewertung bezieht sich auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehende Tatsachen
Bewertungsrichtlinen nach § 252 HGB
Grundsatz der Einzelbewertung
Alle Vermögensgegenstände und Schulden sind grundsätzlich einzeln zu bewerten
Außnahme: bei Werkstoffen sind Bewertungsvereinfachungsverfahren zugelassen
Bewertungsrichtlinen nach § 252 HGB
Vorsichtprinzip
Gewinne dürfen nur ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert werden
Drohende Verluste müssen ausgewiesen werden
Diese Ungleichbehandlung wird Imparitätsprinzip genannt
Bewertungsrichtlinen nach § 252 HGB
Prinzip der Periodenbezogenheit
Alle Aufwendungen und Erträge müssem dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden
Bewertungsrichtlinen nach § 252 HGB
Prinzip der Bewertungsstetigkeit
Einmal gewähltes Bewertungsmethoden müssen grundsätzlich beibehalten werden