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OR BT, diverse Fragen

Fragen zu den Verträgen gemäss OR BT

Fragen zu den Verträgen gemäss OR BT


Kartei Details

Karten 99
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 03.07.2023 / 30.09.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Wie unterscheidet sich der unentgeltliche Auftrag von der blossen Gefälligkeit?

  1. Unterscheidungskriterium ist der Rechtsbindungswille.
  2. Es ist danach zu fragen, ob der Beauftragte die Bedeutung des Geschäfts für den Auftraggeber erkennen und daraus einen Rechtsbindungswillen ableiten kann.

Was ist wesentlicher Vertragsinhalt des einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR?

Ein Auftragsverhältnis verpflichtet den beauftragten, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Der Beauftragte schuldet also lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden.

Der Auftraggeber schuldet sodann ein Entgelt für diese Tätigkeit, aber NUR, wenn sofern dies verabredet oder üblich ist.

Um was für einen Vertrag handelt es sich, wenn sich jemand verpflichtet, gegen ein Entgelt eine Verkehrswertschätzung einer Liegenschaft vorzunehmen?
Welche beiden Vertragsarten könnten einschlägig sein und wie werden sie von einander abgegrenzt?

Es könnte sich einerseits um einen Werkvertrag und andererseits um einen Auftrag handeln.

Werkvertrag
--> Verpflichtung zur Herstellung eines Werks also eines bestimmten Erfolgs
 

Auftrag
--> Verpflichtung zum sorgfältigen tätigwerden.

Bei der Qualifikation ist danach zu fragen, ob eine vereinbarte Leistung nach objektiven Kriterien beurteilt werden kann. Kann eine Leistung überhaupt nicht als Erfolg versprochen werden, muss ein Auftrag vorliegen.

Der Werkvertrag ist sodann zwingend entgeltlich. Wenn die Tätigkeit unentgeltlich erfolgt liegt ein Auftrag vor.

In Bezug auf ein Gutachten:
1.
Gutachten die eine technische Frage exakt beantworten, führen zu einem Resulatat das als richtig oder falsch qualifiziert werden kann.
Bsp. Überbaubarkeit eines Grundstücks
= Werkvertrag

2. Gutachten, das eine sujektive Meinung zu einer Streitfrage äussert, führen nicht zu einem exakten Resulat 
Bsp. Verkehrswertschätzung
= Auftrag

 

Wie wird der Arbeitsvertrag vom Auftrag abgegrenzt?

Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist das Subordinationsverhältnis.

Das Subordinationsverhältnis ist beim Auftrag viel weniger ausgeprägt als bei einem Arbeitsvertrag.

In der Regel bestimmt der Beauftragte selber, wann und wo er seine Dienste erbringen will.

Wofür haftet der Beauftragte dem Auftraggeber bei der Vertragsausführung?

Wie wird das beurteilt?

Gibt es besondere kriterien zu beachten?

Haftung für
--> getreue und sorgfältige Ausführung des Geschäfts

Massgeblich ist das fachspezifische Durchschnittsverhalten eines sorgfältigen Beauftragten unter den selben Bedingungen (objektiver Sorgfaltsmassstab).

Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolge Verhaltensregeln/Usanzen, können diese bei der Bestimmung des Sorgfalsmassstabs herangezogen werden. sog. lege artis

Kann der Auftraggeber bei einer Vertragsverletzung durch den Beauftragten nur Schadenersatz verlangen?

NEIN.
Erfüllt der Beauftragte den Auftrag nur teilweise und/oder schlecht, ist es nicht sachgerecht, wenn der Auftraggeber die volle Vergütung bezahlen muss.

Der Auftraggeber hat zwei Optionen:
1. Minderung der Vergütung entsprechend der schwere der Verletzung ODER
2. Schadenersatz (Art. 97 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR)

Wann kann ein Auftragsverhältnis gekündigt werden? Was für Folgen kann das allenfalls haben?

Art. 404 OR
Beide Parteien können das Auftragsverhältnis grundsätzlich jederzeit beenden.

Wird der Vertrag aber zur Unzeit gekündigt, so wird die beendende Partei schadenersatz Pflichtig.

Unzeit liegt vor, wenn...

  • die Partei den Vertrag ohne Grund beendet, d.h. in einem ungünstigen Moment und ohne sachlichen Grund und
  • die Kündigung für den Vertragspartner besondere Nachteile mit sich bringt.

Was für (Neben-)Pflichten hat der Beauftragte?

  • Informationspflicht des Beauftragten
    wahrheitsgetreu und sorgfältig
    = Rechenschaftspflicht
  • Herausgabepflicht des Beauftragten
    Der Beauftragte hat alles herauszugeben, was ihm zufolge der Geschäftsführung zugekommen ist.
    Bsp. Retrozessionen