Haftpflichtrecht OR
Haftpflichtrecht OR
Haftpflichtrecht OR
Kartei Details
Karten | 14 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 24.04.2023 / 02.03.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Schaden
Jede unfreiwillige und damit ungewollte Vermögenseinbusse, welche in einer Verminderung der Aktiven, in einer Vermehrung der Passiven oder in einem entgangenen Gewinn bestehen kann
Definition nach der Differenztheorie:
Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.
In der Praxis wird der Gesamtschaden eher durch die Addition anerkannter, ersatzfähiger Einzelschadensposten zusammengesetzt
Natürlicher Kausalzusammenhang
conditio sine qua non
Wäre der Schaden auch dann eingetreten, wenn sich der betreffende Umstand nicht verwirklicht hätte?
Der natürliche Kausalzusammenang ist zu bejahen, wenn das in Frage stehende Ereignis eine notwendige Bedingung für den Schaden darstellt, wenn also die Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit auch der eingetretene Erfolg entfiele
Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
Widerrechtlichkeit
Nach Art. 41 Abs. 1 OR ist eine Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine Gesetzespflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beinträchtigt wird (ERfolgsunrecht; Personen- und Sachschaden) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verletrzung einer einschlägigen Schutznorm bewirkt wird, welche den Schutz vor Schäden wie dem eigetretenen bewirkten will (Verhaltensunrecht)
Absolute Recht sind Rechte, die eine Auschluss- und Abwehrwirkung gegenüber jedermann (erga omnes) entfalten; Persönlichkeitsrechte, dingliche Rechte sowie Immaterialgüterrechte.
Widerrechtlichkeit entfällt wenn das schädigende Verhalten durch einen besonderen Grund gerechtfertigt ist: Einwilligung, Notwehr
Haftungsarten
Ausservertragliche Haftung
- Verschuldenshaftung
- OR 41
- Milde Kausalhaftung /Einfache Kausalhaftung (Kein Verschulden erforderlich aber Mangel an Sorgfalt, Entlastungsbeweis)
- Haftung urteilsunfähiger Personen OR 54
- Geschäftsherrenhaftung OR 55
- Haftung für Tiere OR 56
- Werkeigentümer Haftung OR 58
- Haftung des Familienhaupts ZGB 333
- Grundeigentümerhaftung (ZGB 679)
- Scharfe Kausalhaftung (kein Verschulden, keine Unsorgfalt (Gefährdenshaftung
- SVG
- KHG
- EBG
Vertragliche Haftung
- Verschuldenshaftung
- Leistungsstörung OR 97
- Kaufvertrag OR 208 III
- Auftrag 398
- Milde Kausalhaftung
- Hilfspersonenhaftung OR 101
- Kaufvertrag OR 208 II
Haftungskonkurrenz
Grundsatz Haftungskonkurrenz zwischen vertraglichen und ausservertraglichen Haftungstatbeständen
Einfache/Milde Kausalhaft
- Diese Haftung setzt kein Verschulden voraus.
- Ordnungswidrigkeit wird vorausgesetzt und vermutet (Unsorgfalt, Fehler, Unregelmässigkeit).
- Der Haftpflichtige kann sich aber von der Haftung befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass er (oder die Person, für die er einstehen müss) die nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgrbracht hat (sog. Sorgfaltsbeweis)
Schadensarten
Vermögenseinbussen (Vergrösserung der Passiven / Verkleinerung der Aktiven)
Unmittelbarer und mittelbarer Schaden
Reflexschaden
Kommerzialisierungsschaden und Frustrationsschaden
VSS der Verschuldenshaftung
- Schaden
- Kausalzusammenhang
- Widerrechtlichkeit
- Verschulden