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Sozialversicherungen (3)

Teil B, AHV Teil 2 (Kap. 6)

Teil B, AHV Teil 2 (Kap. 6)


Kartei Details

Karten 30
Sprache Deutsch
Kategorie Übrige
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 16.11.2022 / 15.05.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Welche Leistungen bringt die AHV?

Sachleistungen (Vergütung von Kosten)
-> Belege / Beweise müssen immer eingereicht werden

  • Hilfsmittel, Assistenzbeitrag, Beiträge zur Förderung der Altenhilfe

Geldleistungen (Regelmässige Zahlungen an Versicherte)

  • Altersrente, Kinderrente, Wittwenrente bzw. Witwerrente, Waisenrente, Hilflosenentschädigung

In welcher Form erfolgt die Zusprechung von AHV Leistungen?

  • Ausgleichskasse erlässt einsprachfähige Verfügung (Erkärung was sie übernehmen)
     
  • Renten und Hilflosenentschädigung wird einmal monatlich vorschüssig ausbezahlt
     
  • Bundesrat passt allg. Renten ca. alle 2 Jahre an (Orientierung an Lohn - und Preisentwicklung)

 

Welche Personen sind für Hilflosenentschädigung & Hilfsmittel anspruchsberechtigt?

Nur Personen mit Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz

Werden AHV-Renten für Schweizer Staatsangehörige und Angehörige der EU-/EFTA-Staaten weiterhin ausbezahlt, wenn die beziehende Person die Schweiz verlässt?

Wer in der Schweiz wohnt, hat keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Auch bei Wohnsitznahme im Ausland werden die Renten der AHV weiterhin gewährt.

 

 

Erfolgt die AHV-Rentenzahlung auch bei Bürger von Vertragsstaaten, mit denen ein Länderabkommen besteht, egal ob sie in der Schweiz oder im Ausland leben? 

Ja, wenn Länderabkommen keine Abweichungen festlegt, erhalten diese Personen die Renten zu den gleichen Bedingungen wie CH-Bürger.

Besteht ein Länderabkommen, gelten diese Regelungen. 

Verlassen diese Bürger die CH und ziehen ins Ausland, gelten die Bestimmungen des betreffenden Länderabkommens.

Unter welchen Bedingungen haben Bürger von Nichtvertragsstaaten, Anspruch auf eine AHV-Rente?

  • Staatsangehörige, deren Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen mit CH hat, haben nur bei Wohnsitz & Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf AHV-Rente. 
     
  • Bei Wegzug aus CH, erlischt der Rentenanpruch.
     
  • Sie können jedoch eine Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge verlangen. Beiträge an IV / EO können nicht zurückgefordert werden. 

Wann erhält eine Person die Vollrente und wann eine Teilrente? 

Beide Begriffe beziehen sich auf die Anzahl Beitragsjahre, nicht auf die Höhe der Einzahlungen.

Vollrente:
Versicherte Person weist alle Beitragsjahre aus, die für den betreffenden Jahrgang möglich sind, d.h. zur Berechnung der Rente wird die Skala 44 angewendet, die Person erreicht also eine Rente zwischen Mindest- und Maximalbetrag.

Teilrente:
Es fehlen Beitragsjahre, die Person hat Beitragslücken. Pro fehlendem Jahr wird die Rente um 1/44 gekürzt (d.h. für die Rentenberechnung wird die Skala 41, 42, etc. angewendet) Je nach Höhe der Einzahlungen kann der Person trotzdem eine Rente ausbezahlt werden, die höher ist als der Mindestbetrag der Skala 44.

Wie können Beitragslücken in der AHV geschlossen werden? 

  • Nachzahlung für fehlende Beiträge; maximal für die unmittelbar vorangehenden 5 Jahre möglich (freiwilliger Einkauf ist in der AHV nicht möglich!)
     
  • Einbezug von Jugendjahren: Beitragsjahre zwischen 18. und 20. Altersjahr werden bei Lücken angerechnet. Normalerweise werden diese Jugendjahre zur Rentenberechnung nicht berücksichtigt.
     
  • Gratisjahre: max. Anrechnung von 3 Beitragsjahren VOR 1.1.1979, bei CH-Bürgern oder Personen, die sich nachweislich in der CH aufgehalten haben (1979 technische Panne und teilweiser Datenverlust bei der AHV); Gratisjahre werden erst berücksichtigt, wenn Jugendjahre bereits angerechnet sind und immer noch Lücken bestehen)
     
  • Beitragsmonate im Jahr der Pensionierung (z.B wenn Ende Jahr Geburtstag): Monate des Pensionsjahres werden nicht mehr berücksichtigt, wenn maximale Beitragsjahre erreihr. Werden nur noch angerechnet, wenn Lücken bestehen.