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Strafrecht Motiv: Strafzumessung

Lernkarten Strafzumessung

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Fichier Détails

Cartes-fiches 47
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 17.06.2022 / 15.06.2023
Attribution de licence Non précisé
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Was wird unter dem Punkt Strafzumessung geprüft? (Bis und mit Einsatzstrafe)

A. Anwendbarws Recht (Vor oder nach Änderung Tagessätze)

B. Allgemeines (Art. 50 StGB, sog. Doppelverwertungsverbot, StGB 47, 49 I, 49 II)

- Allgemeines zur Strafzumessung

- Mehrere Straftaten

- Evtl. Versuch

- Zusatzstrafe

C. In Concreto

1. Strafrahmen (Strafrahmen aller Delikte Aufführen; Vorbemerkung zur Strafart; Zwischenfazit, welche Delikte apseriert werden müssen und welche nicht)

2. Bildung einer Gesamtstrafe betreffend der Delikte (Aspirationsprinzip)

2.1 Schwerstes Delikt

2.2. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

2.2.1 Tatkomponenten (StGB 47 II)

- Objektive Tatschwere

- Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

- Verwerflichkeit des Handelns

- Fazit

- Subjektive Tatschwere

- Willensrichtung

- Beweggründe und Ziele

- Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung

2.2.2 Verschuldensminderungsgrübde (StGB 48)

2.2.3. Fazit Tatkomponente

2.2.4 Berücksichtigung eines vollendeten oder untauglichen Versuchs

(2.2.5    Deliktsbezogene Täterkomponenten)

2.2.6    Fazit Einsatzstrafe

 

Textbaustein anwendbares Recht (Allgemeines)

Auf den 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist ein Verbrechen oder Vergehen nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand. Nach Abs. 2 kann ausnahmsweise das neuere Recht angewendet werden. Dies gilt für vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangene Verbrechen oder Vergehen nur, soweit das neue Recht eine mildere Sanktion vorsieht (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). 

 

Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der konkreten Methode vorzunehmen. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat entweder das alte oder das neue Recht. Bei mehreren selbständigen Handlungen ist das mildere Recht gesondert zu ermitteln. Es ist demjenigen der Vorzug zu geben, welches nach objektiven Gesichtspunkten am wenigsten die persönlichen Freiheiten des Beschuldigten beschränkt. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe, dies unabhängig von der konkreten Vollzugsform. 

Durch die revidierten Bestimmungen wurde die Höchstdauer der Geldstrafe von 360 auf maximal 180 Tagessätze reduziert und damit das Gesetz verschärft (Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine Verschärfung bringt auch die Festsetzung der Mindesthöhe von Tagessatzhöhen auf 30 Franken (34 Abs. 2 StGB). Dasselbe gilt für die in Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB festgehaltene Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen. Nach der Neuformulierung von Art. 42 Abs. 2 StGB erfordert der Grenzfall einer Vorstrafe von genau sechs Monaten Freiheitsstrafe für den bedingten Strafvollzug demgegenüber keine qualifiziert günstige Prognose mehr, womit die Vorschrift insoweit milder ist.

Textbaustein Anwendbares Recht (Bei weniger / mehr als 180 Strafeinheiten)

Weniger als 180 Strafeinheiten

Da die vorliegend auszufällende Sanktion in einen Bereich fällt, in welchem das alte und das neue Recht gleichwertige Strafen vorsehen, sind sämtliche Taten ganzheitlich nach dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Recht zu beurteilen (StGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) (SK 17 151 E. 15).

 

Bei über 180 Strafeinheiten (i.d.R. wird das alte Recht das mildere sein):

Wie sich nachfolgend zeigen wird, wird die auszufällende Sanktion in einen Bereich fallen, in welchem das alte Recht milder ist, (Begründung), weshalb sämtliche Taten ganzheitlich nach dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Recht zu beurteilen sind (StGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung).

Textbaustein "Allgemeines zur Strafzumessung"

Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Umstände, die bereits Merkmale des Tatbestandes sind, dürfen im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (sog. Doppelverwertungsverbot). Zu berücksichtigen ist hingegen das Ausmass der qualifizierenden bzw. privilegierenden Tatumständen. Es misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelnsden Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB, Tatkomponente). Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGBTäterkomponenten).  

Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung zu gelangen. 

Textbaustein bei mehreren Straftaten

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, soweit im konkreten Fall gleichartige Strafen verhängt werden (sog. konkrete Methode). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist.

 

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzulegen, indem es alle diesbezüglichen (objektiven/subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen (asperieren) ist. Erst nach der Festlegung der provisorischen Gesamtstrafe sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen.

Textbaustein "evtl. Versuch"

Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1).

Textbaustein "Zusatzstrafe"

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Wird also eine Straftat bekannt, die vor einem rechtskräftigen (Erst-)Urteil über eine oder mehrere andere Taten begangen wurde, die also bei rechtzeitiger Erkennung hätte mitberücksichtigt werden müssen, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Es ist eine Zusatzstrafe auszufällen, welche die Differenz zwischen der ersten Strafe, also der Einsatz- oder Grundstrafe und der Gesamtstrafe ausgleicht.

Es ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Je nachdem ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilende Strafe die schwerste Straftat enthält, wird die Einsatzstrafe für dieses Delikt festgelegt oder dem Ersturteil entnommen. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Von der so gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen.

 

Wie bei Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, wobei die konkret verwirkte Grundstrafe massgebend ist. Wurde im früheren Urteil also eine Geldstrafe ausfällt, so ist es unzulässig, im neuen Urteil eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe auszusprechen, selbst wenn die Strafandrohung des abgeurteilten Tatbestands dies zulassen würde. 

Die rechtskräftige Grundstrafe ist verbindlich und kann im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafe nicht geändert werden. Stellt sich im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafe heraus, dass die abgeurteilte Straftat nicht das schwerste Delikt ist, so beschränkt sich das Ermessen des Richters hinsichtlich der neu zu beurteilenden Straftaten nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die vorzunehmende Asperation (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB). 

BESTIMMUNG SCHWERSTE STRAFTAT - Textbaustein bei unterschiedlichem Strafrahmen

„Im vorliegenden Fall ist ___ mit einer Strafe von ___ das schwerste Delikt, womit der abstrakte Strafrahmen in Verbindung mit der gesetzlichen Mindest- bzw. Höchstdauer von Art. 34 Abs.1 / Art. 37 Abs. 1 / Art. 40 / Art. 106 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von ___ bis ___ beträgt.