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Steuern HFW Bern Kontrollfragen Doppellektionenblock 4

Prüfungsvorbereitung

Prüfungsvorbereitung


Kartei Details

Karten 20
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 05.02.2020 / 01.03.2021
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20200205_steuern_hfw_bern_kontrollfragen_doppellektionenblock_4
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Was sind Vermögenserträge (Buch S. 131)?

Einkünfte aus der Nutzung von Vermögenselementen ohne Schmälerung der Vermö-genssubstanz.

 

Wie werden Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen bei der direkten Bundessteuer behandelt (Folie 3)?

Beide Ausprägungen gehören zum steuerbaren Einkommen

 

Wie werden Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen bei den Kantons- und Gemeindesteuern behandelt (Folie 3)?

Beide Ausprägungen gehören zum steuerbaren Einkommen

Was sind Kapitalgewinne?

Veräusserungsgewinne auf beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, d.h. der Verkaufserlös übersteigt den seinerzeitigen Kaufpreis (Beispiel: Ein Aktienpaket kann zu einem höheren Preis verkauft werden, als früher für den Ankauf bezahlt werden musste).

 

Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Besteuerung der privaten Kapitalgewinne bei der direkten Bundessteuer resp. den Kantons- und Gemein-desteuern kennen Sie (Folie 3 und 4)?

Die Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind bei beiden Steuerarten steuerfrei. Die Kapitalgewinne auf unbeweglichem Vermögen sind nur bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, während sie bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden.

 

Welche Typen von Erträgen aus beweglichem Vermögen kennen Sie (Folie 5)?

 

Einküfte aus Guthaben und Forderungen.

Ertrag aus Beteiligungen.

Einküfte aus Vermietung, Verpachtung und Nutzniessung.

Erträe aus Anlagefonds.

Einküfte aus immateriellen Güern.

Können Wertschriftenverwaltungskosten einkommenssteuerlich abgezogen werden (Folie 5)?

Soweit es sich um Unkosten für die Erzielung von Erträgen aus beweglichem Vermögen handelt (z.B. Inkassospesen für Aktiencoupons) können diese als Gewinnungskosten geltend gemacht werden. Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen, welche der Erzielung von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen dienen (z.B. perfor-manceorientierte Vermögensverwaltungsaufträge).

 

Müssen Sie bei der Deklaration eines Zinsertrages (z.B. Bankkonto im Inland) den netto ausbezahlten Betrag (= 65 %) oder den Bruttoertrag vor Verrech-nungssteuerabzug (= 100 %) im Formular 3 Ihrer Steuererklärung aufführen (Buch S. 131)?

Zu deklarieren ist stets der Bruttoertrag (= 100 %), welcher auch steuerbar ist. Die Verrechnungssteuer erfüllt lediglich einen Sicherungszweck und wird Ihnen bei korrekter Deklaration zurückerstattet.