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Steuern HFW Bern Kontrollfragen Doppellektionenblock 11

Prüfungsvorbereitung

Prüfungsvorbereitung


Kartei Details

Karten 11
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 05.02.2020 / 03.02.2021
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20200205_steuern_hfw_bern_kontrollfragen_doppellektionenblock_11
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Handelt es sich bei der Grundstückgewinnsteuer um eine Subjekt- oder eine Ob-jektsteuer (Buch S. 265 / Folie 3)?

Obwohl der Tarif progressiv ausgestaltet ist, handelt es sich um eine Objektsteuer, denn die Progression steht lediglich in Zusammenhang mit der Höhe des erzielten Grundstückgewinns, nicht aber mit der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes.

 

Worin liegt der zentrale Unterschied zwischen dem monistischen und dem dua-listischen System der Grundstückgewinnsteuer (Buch S. 265 f. / Folie 6)?

Beim monistischen System unterliegen alle Grundstückgewinne - Privat- und Ge-schäftsvermögen - der Grundstückgewinnsteuer (Ausnahme: gewerbsmässiger Lie-genschaftenhandel). Im dualistischen System unterliegen nur die privaten Grund-stückgewinne der Grundstückgewinnsteuer und die geschäftlichen Kapitalgewinne auf Grundstücken unterliegen der Einkommens- resp. Gewinnsteuer (analog zur direkten Bundessteuer).

Wer ist Subjekt der Grundstückgewinnsteuer (Buch S. 267 / Folie 7)?

Der Veräusserer (anders lautende Abreden sind nicht zulässig).

Was ist das Objekt der Grundstückgewinnsteuer (Buch S. 267 f. / Folie 8)?

Der Wertzuwachsgewinn, d.h. die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Ver-kaufspreis?

 

Was verstehen Sie unter einer wirtschaftlichen Handänderung und welches sind die steuerlichen Konsequenzen (Buch S. 268 f. / Folie 8)?

Wir verstehen darunter den Kontrollwechsel - Übergang der Aktienmehrheit - bei einer Immobilienaktiengesellschaft. Da mit dem Aktienverkauf auch die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Immobilie wechselt, wird die Grundstückgewinnsteuer ab-gerechnet, obwohl keine grundbuchliche Handänderung erfolgt.

 

Was verstehen Sie im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer unter einem Steueraufschubtatbestand (Buch S. 270 f. / Folie 9)?

Der Rechtsnachfolger tritt in die steuerrechtliche Stellung des Vorbesitzers ein, d.h. die Grundstückgewinnsteuer wird im Zeitpunkt dieser Handänderung nicht erhoben, aber der neue Eigentümer übernimmt beispielsweise die Anlagekosten und die Besitzes-dauer des vorherigen Eigentümers; er übernimmt die potentielle Steuerlast.

 

Welches sind die geläufigsten Steueraufschubtatbestände bei der Grundstück- gewinnsteuer im privaten Bereich (Folie 9 / Art. 131 und Art. 134 StG-BE)?

 

Unentgeltliche Handäderung.

Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum.

Güerrechtliche Auseinandersetzung unter Ehegatten.

 

Wozu dient der Zuschlag für kurze Besitzesdauer i.S. von Art. 147 StG-BE?

Damit soll die Spekulation eingedämmt und eine optimale Allokation des nicht ver-mehrbaren Produktionsfaktors Boden erreicht werden.