Bau- und Planungsrecht: Vorlesungsunterlage V
TU Wien, Architektur: Bau- und Planungsrecht (VO 280.140) Vorlesungsunterlage V
TU Wien, Architektur: Bau- und Planungsrecht (VO 280.140) Vorlesungsunterlage V
Kartei Details
Karten | 28 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 15.01.2020 / 18.05.2020 |
Lizenzierung | Namensnennung - Nicht-kommerziell (CC BY-NC) (asd adsd) |
Weblink |
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Welche Vorgaben des Bundes- und Landesverfassungsrechts gilt es zu berücksichtigen bei der Umwidmung von Land?
- die Kompetenzen zwischen Bund und Länder müssen eingehalten werden
- Grundrechte wie das Gleichheitsprinzip müssen eingehalten werden
- Staatsziel Umweltschutz muss berücksichtigt werden
Was wäre ein Beispiel für die Verletzung des Gleichheitsprinzips bei der Umwidmung eines Grundstücks?
Wenn das Grundstück eines Eigentümers aus nicht nachvollziehbaren oder unsachlichen Gründen anders behandelt wird wie ein gleichwertiges Grundstück.
Z.B. erhält Eigentümer A für sein Grundstück eine Bauland-Widmung, Eigentümer B für sein gleichwertiges Grundstück nur eine Grünland-Widmung.
Kann eine Behörde eine Fläche umwidmen wie sie will?
Nein, sie muss gesetzliche Bindungen berücksichtigen:
Vorgaben des Bundes- und Landesverfassungsrechts
Leitbilder, Ziele, Richtlinien und Grundsätze des nominellen Raumordnungsrechts
Gesetzliche Widmungsverbote
Planungsrechtliche Vorgaben bzw. Einschränkungen durch (umgesetzte) EU- Richtlinien
Festlegungen der überörtlichen Raumordnung
Kenntlich- und Ersichtlichmachungen
Festlegungen in örtlichen Raumordnungsprogrammen
Welche Möglichkeiten gibt es, um den Ermessensspielraum der Planungsbehörde bei der Flächenwidmung zu beschränken?
- Ziele in die Raumordnungsgesetze zu schreiben
- Bauland zu kontingentieren
- Verbote für Baulandwidmungen zu definieren