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Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung 1

Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung 1


Kartei Details

Karten 12
Sprache Deutsch
Kategorie VWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 03.01.2020 / 18.12.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen
sowie die Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicher-
heitszwecke.

Wann wird diese benötigt? Allgemeine Antwort.

Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sowie mit Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke auszurüsten.

Mindest Anforderungen für Büro-, Industrie- und Gewerbebauten, Schulbauten, unterirdische Schutzbauten,
Hochhäuser.

1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit Rettungszeichen zu kennzeichnen
2 In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.

Mindest Anforderungen  für Beherbergungsbetriebe.

1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennkeichnen.
2 In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.
3 In Beherbergungsbetrieben [c] entscheidet die Brandschutzbehörde über die Notwendigkeit.

Mindest Anforderungen in Parkings.

1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen.
2 In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.
3 In den Fluchtwegen im Raum (z. B. im Bereich von Fahrgassen) ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.

Mindest Anforderungen für Räume mit grosser Personenbelegung, Verkaufsgeschäfte

1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen.
2 Die Beleuchtung der Rettungszeichen muss dauernd eingeschaltet bleiben, solange Personen anwesend sind.
3 In Räumen und Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren (siehe Ziffer 6 „Weitere Bestimmungen“).

Die Anordnung der Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen.

1 Die Fluchtrichtung ist – wenn nicht sofort ersichtlich oder wenn sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind – mit Richtungsanzeigern zu kennzeichnen.
2 Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, sind zu kennzeichnen.
3 Die Kennzeichnung  jedem Standort eines Raumes mindestens ein Rettungszeichen sichtbar ist.
4 Kennzeichnungen sind innerhalb eines Gebäudes einheitlich auszuführen.
5 Rettungszeichen sind quer zur Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe anzubringen.

 Grösse und Ausführung von Rettungszeichen

Rettungszeichen müssen dauerhaft ausgeführt und so gross sein, dass sie leicht erkennbar sind.
Die erforderliche Grösse von Rettungszeichen richtet sich nach der Entfernung.
Rettungszeichen sind nach anerkannten Normen rechteckig oder quadratisch auszuführen, Richtungspfeile und Symbole weiss auf grünem Grund.

 Beleuchtung von Rettungszeichen?

1 Ist eine Beleuchtung der Rettungszeichen und Richtungsanzeiger für Fluchtwege und
Ausgänge verlangt, muss diese als Sicherheitsbeleuchtung ausgeführt sein.
2 Unbeleuchtete und nicht hinterleuchtete Rettungszeichen sind nachleuchtend auszuführen.
3 In Räumen ohne Tageslicht und solchen, die verdunkelt werden können sind sicherheitsbeleuchtete Rettungszeichen zu verwenden.