Unfallversicherung
Unfallversicherung VBV
Unfallversicherung VBV
Kartei Details
Karten | 16 |
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Lernende | 42 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 12.02.2019 / 19.02.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20190212_unfallversicherung
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Versicherte Personen
Sonderfälle gem. UVV Art. 1a
Wie sind die Personen welche Insassen von Straf, Verwahrungs und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen Unfall versichert?
Sie sind nur wenn Sie ausserhalb des Anstalts- Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, onligatorisch versichert.
Versicherte Personen
Sonderfälle
Wie sind Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, (sog. Schnupperlehrlinge) versichert?
obligatorisch versichert
Versicherte Personen
Sonderfälle
Wie sind Angehörige religioser Gemeinschaften verischert?
Sie sind nur für die Zeit, während der Sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligsatorisch verischert. (zb. Erteilung von Unterricht an öffentlichen Schulen, Pflegedienst usw.)
Versicherte Personen
Nenne die Sonderfälle gemäss UVV Art. 1a
-Personen die für die Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind (Schnupperlehrlinge)
-Insassen von Straf,- Verwahrungs und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen
-Angehörige religiöser Gemeinschaften
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Welche Ausnahmen kennst du? Welche Personen fallen nicht unter das Verischerungsobligatiorium? (UVV 2)
Familienmitglieder, die im Betrieb mitarbeiten ohne einen Barlohn zu beziehen. (es werden keine AHV Beiträge entrichtet)
Familienmitglieder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen
Bundesbedienstete
Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind.
Personen die Tätigkeiten im öffentlichen Interess ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt.
Angehörige der Milizfeuerwehr
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Beschreibe die Ausnahme Familienmitglieder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen
Familienmitglieder, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen sind von der Versicherungspflicht befreit:
-die Ehefrau
-der Schwiegersohn des Landwirtes, wenn er voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wird.
-die Verwandten des Landwirten in auf und absteigender Linie sowie deren Ehefrauen
Ausnahmen der Versicherungspflicht
Personen die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, sind von der Versicherungspflicht befreit, beschreibe?
Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Komissionen, für diese Tätigkeit. Diese PErsonen verfügen entweder über einen Versicherungsschutz aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder sie sind aufgrund ihrer anderweitigen ERwerbstätigkeit ohnehin im Rahmen des UVG verisichert.
Versicherte Personen
Versicherte Arbeitnehmer
wer ist obligatorisch versichert?
die in der CH beschäftigen Arbeitnehmer, einschliesslich Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre, Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätige Personen.