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Unfallversicherung

Unfallversicherung VBV

Unfallversicherung VBV


Kartei Details

Karten 16
Lernende 42
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 12.02.2019 / 19.02.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20190212_unfallversicherung
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Versicherte Personen

Sonderfälle gem. UVV Art. 1a

Wie sind die Personen welche Insassen von Straf, Verwahrungs und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen Unfall versichert?

Sie sind nur wenn Sie ausserhalb des Anstalts- Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, onligatorisch versichert.

Versicherte Personen

Sonderfälle

Wie sind Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, (sog. Schnupperlehrlinge) versichert?

obligatorisch versichert

Versicherte Personen

Sonderfälle

Wie sind Angehörige religioser Gemeinschaften verischert?

Sie sind nur für die Zeit, während der Sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligsatorisch verischert. (zb. Erteilung von Unterricht an öffentlichen Schulen, Pflegedienst usw.)

Versicherte Personen

Nenne die Sonderfälle gemäss UVV Art. 1a

-Personen die für die Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind (Schnupperlehrlinge)
-Insassen von Straf,- Verwahrungs und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen
-Angehörige religiöser Gemeinschaften

Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Welche Ausnahmen kennst du? Welche Personen fallen nicht unter das Verischerungsobligatiorium? (UVV 2)

Familienmitglieder, die im Betrieb mitarbeiten ohne einen Barlohn zu beziehen. (es werden keine AHV Beiträge entrichtet)

Familienmitglieder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen

Bundesbedienstete

Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind.

Personen die Tätigkeiten im öffentlichen Interess ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt.

Angehörige der Milizfeuerwehr

Ausnahmen von der Versicherungspflicht
 

Beschreibe die Ausnahme Familienmitglieder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen

Familienmitglieder, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen sind von der Versicherungspflicht befreit:
-die Ehefrau

-der Schwiegersohn des Landwirtes, wenn er voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wird.

-die Verwandten des Landwirten in auf und absteigender Linie sowie deren Ehefrauen

Ausnahmen der Versicherungspflicht

Personen die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, sind von der Versicherungspflicht befreit, beschreibe?

Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Komissionen, für diese Tätigkeit. Diese PErsonen verfügen entweder über einen Versicherungsschutz aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder sie sind aufgrund ihrer anderweitigen ERwerbstätigkeit ohnehin im Rahmen des UVG verisichert.

Versicherte Personen

Versicherte Arbeitnehmer

wer ist obligatorisch versichert?

die in der CH beschäftigen Arbeitnehmer, einschliesslich Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre, Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätige Personen.