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NIV 2002 (Stand 2018, Artikel 1:1)

734.27 (Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen, NIV)

734.27 (Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen, NIV)


Kartei Details

Karten 61
Lernende 13
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 15.07.2018 / 25.02.2022
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)    (Der Schweizerische Bundesrat/ Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),)
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 NIV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

[Für welche Installationen gilt die NIV ?]

 

[1] Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen.

[2] Sie gilt für elektrische Installationen, die:

a.   mit Starkstrom, höchstens jedoch mit 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung, betrieben werden;

b.  mit Spannungen nach Buchstaben a gespeist, jedoch mit Hochspannung betrieben werden (Röntgen-, Neon-, Ionisations-, Lackierungs-, Viehhütinstallationen usw.).

[3] Für elektrische Installationen mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A gelten nur die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1-5) dieser Verordnung. Können solche Installationen Personen oder Sachen gefährden, gilt die Verordnung im vollen Umfang.

[4]Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK1) oder in weniger bedeutenden Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat) auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.

[5]Die Verordnung gilt nicht für:

a.  die elektrischen Anlagen nach Artikel 42 Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983;

b.  die elektrischen Anlagen von Seilbahnen nach der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006;

c.  die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen.

Gesetzesgrundlage der NIV

Die Niederspannungs-Installationsverordnung ist

gestützt auf die Artikel 3 und 55 Absatz 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG)

NIV Art. 2 Begriffe

(Elektrische Installationen gem. NIV sind ?)

[1] Elektrische Installationen sind:
a.  Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG;
b.  Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen;
c.  Energieerzeugungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz;
d.  stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für:

1.Tunnel und andere unterirdische Bauten,
2.Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe,
3.Campingplätze, Bootsanlegestellen usw.,
4.Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen;
5.Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen;
e.elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs;
f.Installationen in Zivilschutzbauten;
g.ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a-f fest angeschlossen werden;
h.elektrische Installationen auf Schiffen.

[2] Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation sind die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher.

[3] Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben.

NIV Art. 3 Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit

[Wie müssen elektrische Installationen Erstellt werden?]

  
[1] Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden.

[2] Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC und CENELEC. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen (NIN ec.).

[3] Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.(Herstellerangaben)

NIV Art. 4 Grundlegende Anforderungen zur Vermeidung von Störungen

(Nach welchen Grundsätzen sollen Störungen vermieden werden)

 

[1] Elektrische Installationen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und in Stand gehalten werden, dass sie den bestimmungsgemässen Gebrauch von anderen elektrischen Installationen, elektrischen Erzeugnissen und Schwachstrominstallationen nicht in unzumutbarer Weise stören.

[2] Störungsgefährdete elektrische Installationen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und in Stand gehalten werden, dass ihr bestimmungsgemässer Gebrauch nicht durch andere elektrischen Installationen oder elektrische Erzeugnisse in unzumutbarer Weise gestört wird.

[3] Für die elektromagnetische Verträglichkeit von Erzeugnissen, die in die elektrischen Installationen eingebaut oder daran angeschlossen werden, gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit.

[4] Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung.

[5] Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik unzumutbare Beeinflussungen auf, die nur mit grossem Aufwand beseitigt werden können, so suchen sich die Beteiligten zu verständigen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet das UVEK; es hört zuvor die beteiligten Kontrollstellen (Art. 21 EleG) an.

  NIV Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation

(Welche Pflichten hat der Eigentümer der elektrischen Anlage?)


[1] Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.

[2] Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren.

[3] Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.

[4] Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen.

NIV Art. 6 Bewilligungspflicht

(Wann braucht es eine Bewilligungspflicht)

 
Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Inspektorates.

 NIV Art. 7  Bewilligung für natürliche Personen

(Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein damitt eine installationsbewilligung an natürliche

Personen vergeben werden kan?)

Natürliche Personen, die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten ausführen, erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:

a.sie fachkundig sind;
b.ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist; und
c.sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.