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Wirtschaftsrecht

Vorlesung Wirtschaftsrecht NAK

Vorlesung Wirtschaftsrecht NAK


Kartei Details

Karten 34
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 30.09.2017 / 04.10.2022
Lizenzierung Keine Angabe    (Skript Schade/Graewe)
Weblink
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Erläutern Sie den Unterschied zwischen einer natürlichen Person und einer juristischen Person + Paragraphen!

natürliche Person:

- Mensch als Rechtssubjekt

- Beginn der Rechtsfähigkeit mit der Geburt(§1 BGB), Ende mit dem Tod

- Geschäftsfähigkeit (§§104 ff)

-Deliksfähigkeit (§§ 827,828 BGB)

juristische Person:

- Personengemeinschaften und Sacheinrichtungen

- durch privatrechtlichen Akt geschaffen und auf Dauer angelegt

- sie ist selbst Träger von Rechten und Pflichten

- Rechtsfähigkeit beginnt mit der Eintragung in das dafür vorgesehene öffentliche Register

- juristische Personen des öffentlichen Rechts( Bundesbank)

  juristische Personen des Privatrechts (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften)

 

Erläutern sie was Sachen und Rechte sind + Paragraphen!

 

Sachen - körperliche Gegenstände (§90BGB)

- Beherrschbarkeit erforderlich

- grundsätzlich nur einzelner Gegenstand, keine Sachgesamtheit (Unternehmen)

- Unterscheidung: beweglich/unbeweglich, Vertretbar/unvertretbar, verbrauchbar/unverbrauchbar,       teilbar/unteilbar

Rechte - unkörperliche Gegenstände (z.B. Forderungen)

- objektives Recht (Rechtsordnung, Summe aller geltenden Rechtsnormen) /subjektives Recht (Berechtigung/Verpflichtung, die sich aus dem objektiven Recht ergibt)

- absolute Rechte (gegenüber jedermann)/relative Rechte (bestehen nur zwischen bestimmten Personen innerhalb von vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen)

- Gegenrechte verhindern/verzögern die Durchsetzung subjektiver Rechte (Einrede, Einwendung)

- durchsetzung von Rechten vor Gericht

Was ist ein Rechtsgeschäft und wie lassen sich Rechtsgeschäfte unterscheiden?

Definition Rechtsgeschäft:

Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführt

Unterschneidung nach Anzahl der Willenserkläarungen: Einseitige-/Mehrseitige Rechtsgeschäfte

Unterscheidung nach Empfänger: empfangsbedürftige- / nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte

Was ist der Unterschied zwischen einem Verpflichtungs- und einerm Verfügungsgeschäft?

 

Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtlicher Vertrag)

- durch ein Verpflichtungsgeschäft entsteht ein vertragliches Schuldverhältnis (z.B. Kaufvertrag §433)

Verfügungsgeschäft (dinglicher Vertrag)

- bewirkt Rechtsänderung, da es Übertragung, Belastung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts zur Folge haben kann 

Was ist eine Willenserklärung und wie wird sie wirksam?

Willenserklärung (§§116-144) - Private Äußerung die auf dei Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist

- äußerer Tatbestand (Erklärung objektiv): ausdrücklich, konkludent, Schweigen

- innerer Tatbestand ( Wille subjektiv): Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille

Wirksam durch Abgabe und ggf. Zugang

- empfangsbedürftig/nicht empfangsbedürftig

- unter An- und Abwesenden

Definition Abgabe: Entäußerung in den Rechtsverkehr, sodass unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist (Eintritt in den Machtbereich des Empfängers)

Wozu dienen Formvorschriften und welche Arten gibt es?

 

grundsätzlich besteht Formfreiheit

Zweck von Formvorschriften:

- Beweisfunktion (Rechtssicherheit)

- Warnfunktion (Übereilungsschutz)

- Aufklärungsfunktion (Übereilungsschutz)

- Kontrollfunktion

Arten von Fromvorschriften:

- vertraglich vereinbarte Form

- gesetzliche Formvorschriften (§§126 ff. BGB)

Was ist ein Vertrag?

Die von zwei Parteien einvernehmlich getroffene Regelung eines Rechtsverhältnisses (zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen)

Essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile):

Angebot + Annahme

Was ist eine Invitatio ad Offerendum? Wann erlischt ein Angebot?

"Einladung zur Abgabe eines Angebots"

- der Anbietende fordert seine potentiellen Vertragspartner auf, ein verblindliches Angebot abzugeben (§ 145 BGB)

=> der Anbietende hat folgende Möglichkeiten: Annehmen, Ablehnen, Annehmen mit Änderung

Ein Angebot erlischt, wenn es abgeleht wird § 146 oder wenn die Annahmefrist verstreicht §147 BGB

Eine verspätete Annahme oder Annahme mit Änderung gillt als neues Angebot