Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechtliche Grundlage zu den AGBs / AVBs
Rechtliche Grundlage zu den AGBs / AVBs
Kartei Details
Karten | 8 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 27.05.2017 / 12.10.2017 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Welche Voraussetzungen müssen für allgemeine Vertragsbedingungen (AVBs) erfüllt sein?
- Vertragsbedingung
- Vorformuliert
- Eine Vielzahl von Fällen betreffend (für Massengeschäft bestimmt)
- «Stellen» durch den Verwender
- Fehlen individueller Abreden
Nenne die Vor- und Nachteile der allgemeinen Vertragsbedingungen/ AVBs?
• Vorteil: Rationalisierung bzw. Ermöglichung des massenhaften Vertragsabschlusses!
• Nachteil: AVB’s führen – aus Sicht des Konsumenten – im Ergebnis zu einer faktischen Beschränkung der Vertragsfreiheit!:
- AVB-Verwender ist «mächtiger» als Konsument!
- Faktisch besteht i.d.R. eine «take it or leave it» Ausgangslage !
- keine Möglichkeit zur individuellen Anpassung von AVB’s!
-Art. 33 VVG: Unbestimmte oder zweideutige Ausschlussbestimmungen vermögen eine Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherers nicht zu begründen!
- Art. 33 VVG (Unklarheitenregel) = Pionierleistung, aber nicht mehr up to date!
- Rechtsprechung entwickelte zusätzlich Ungewöhnlichkeitsklausel!
- Schweiz kennt keine AGB-Kodifikation!
Welche Arten der Beurteilungskategorien der AGBs gibt es?
- Geltungskontrolle
- Auslegungskontrolle
- Inhaltskontrolle
Beschreibe die Geltungskontrolle?
Hier wird der massgebende Vertragsinhalt ermittelt. Dabei muss zuerst geprüft werden ob die AGBs überhaupt in den Vertrag übernommen wurden. Auch ob die Klauseln mit dem Willen der schwächeren Partei gedeckt ist und ob allenfalls individuelle Abreden vorliegen.
Es wird zwischen der Voll- und Globalübernahme unterschieden. Ersteres ist der Fall, wenn der Vertragspartner die AGBs in voll Kenntnis ihrer rechtlichen Tragweite übernimmt, es bedarf keiner Geltungskontrolle mehr. Von der Globalübernahme spricht man, wenn der Vertragspartner den Willen die AGBs zu übernehmen hat, jedoch hat er den Inhalt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht verstanden (keine Willenseignung beim Inhalt). Die Globalübernahme ist häufig anzutreffen, sie ist deshalb vermutet.
Die Geltungskontrolle erfolgt anhand Ungewöhnlichkeitsregel.
Diese besagt, dass alle von der globalen Zustimmung zu AGBs ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen sind, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht besonders aufmerksam gemacht worden ist; es muss davon ausgegangen werden (Vertrauensprinzip), dass die unerfahrene Partei gewisse ungewöhnliche Klauseln nicht will. Dabei knüpft die Regel beim Überraschungsmoment an, entscheidend ist ob der nicht lesende oder nicht verstehende der AGBs mit dem Vertragsinhalt rechnen musste.
--> Nach Bundesgericht darf sich nur die schwächere oder unerfahrene Partei auf die Ungewöhnlichkeitsklausel berufen (als schwächer gilt, wer gezwungen ist die AGBs anzunehmen, da er andernfalls keinen Vertragspartner mehr findet).
Beschreibe die Auslegungskontrolle?
Auslegungskontrolle
Hier wird der massgebende Sinn der Bestimmung ermittelt, welche gemäss der Geltungskontrolle als Vertragsbestandteil angesehen werden. Für die Auslegung der AGBs gelten die gleichen Regeln wie Individualverträge:
-an erster Stelle kommt der wirkliche Willen der Parteien (subjektive Auslegung) --> nicht ermittelbar bei Streit
-an zweiter Stelle muss der Richter den mutmasslichen Willen der Parteien ermittel (objektive Auslegung)
--> Wie durfte der Empfänger der AGBs sie nach Treu und Glauben verstehen
--> primäre Auslegung nach dem Wortlaut, ergänzend werden die Umstände des Vertragsabschlusses berücksichtigt
-Wenn der massgebende Sinn der Vertragsbestimmung nicht restlos klar ist kommt die Unklarheitsregel zur Anwendung
--> diese besagt, dass im Zweifel diejenige Bedeutung der AVB-Bestimmungen vorzuziehen ist, welche für den Versicherer ungünstiger ist.
Beschreibe die Inhaltskontrolle?
Inhaltskontrolle
Dies ist die Korrektur für die Auslegungskontrolle, falls diese zu einer unangemessenen oder unbilligen Regelung kommt. (=Rechtskontrolle). Sie ist die dritte AGB-rechtliche Kontrollstufe. Dies bedeutet einen Eingriff in die Vertragsfreiheit zum Schutz der schwächeren Partei, die gesetzliche Grundlage dafür befindet sich in Art. 8 UWG, ist in der Praxis jedoch wirkungslos geblieben. Die juristische Literatur ist der Meinung, dass die allgemeinen privatrechtlichen Grundsätze eine genügend tragfähige Grundlage für eine offene Inhaltskontrolle abgeben. Mögliche Grundlage bietet Art. 19 Abs. 2 OR.
Das Bundesgericht praktiziert eine verdeckte Inhaltskontrolle, es hat die Frage zur offenen Inhaltskontrolle mehrfach aufgeworfen, jedoch immer offengelassen. Grob unbillige Klauseln von AGBs werden gestützt auf die Rechtsbehelfe aus Geltungs- und Auslegungskontrolle nicht gewährt.
Problem von Art. 8 UWG
Nur AGBs welche in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei verwendet wurden können korrigiert werden. Das heisst solange eine Klausel unmissverständlich formuliert ist und deutlich auf sie verwiesen wird, ist mit den Mitteln des UWG nicht beizukommen, mag ihr Inhalt noch so missbräuchlich sein.
Allgemeines zu den AVBs / AGBs?
Definition des Begriffes
=vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, welche eine Partei der anderen bei Vertragsabschluss stellt, sofern diese nicht individuell ausgehandelt wurden.
Historisches
Die AGBs entwickelten sich zu Massenverträgen mit einigen Benachteiligungen für die schwächere Partei, daraus entwickelte sich schlussendlich das heutige Konsumentenrecht.
Das Versicherungsrecht entwickelte dabei erstmals 1904 vertragliche Bestimmungen zum Schutz der Schwächeren Partei; Art. 34 VVG wurde zur Auslegung der AGBs in Gesetz aufgenommen. Die sogenannte Unklarheitsregel, sie besagt, dass unbestimmte oder zweideutige Ausschlussbestimmungen eine Beschränkung der Leistungspflicht es Versicherers nicht begründen.
= sozialpolitische Pionierleistung
Aufgrund des grossen Aufkommens von AGBs entwickelte sich im vergangenen Jahrhundert ein Besonderes Instrument für die Bewältigung des Problems: Die Geltungs-, Auslegungs-, und Inhaltskontrolle.
Rechtliche Systematik
Im Gegensatz zu allen andern europäischen Ländern hat die Schweiz es bisher abgelehnt ein AGB-Gesetz zu erlassen. Die Gerichte beschränken sich darauf, die von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze aufzuzählen und strittige Klauseln anhand dieser Grundsätze zu prüfen, da die Gerichtpraxis eher einzelfallorientiert ist.