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5. Polizei-, Umwelt-, Lebensmittel-, Raumplanungs- und Baurecht

Gérard Hertig (ETH Zurich)

Gérard Hertig (ETH Zurich)


Set of flashcards Details

Flashcards 34
Students 20
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 07.02.2017 / 05.05.2024
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Polizeirecht

 Gefahrenabwehr

−Schutzgut: Öffentliche Interessen

• Öffentliche Ordnung und Sicherheit

• Öffentliche Gesundheit

• Sitte und Moral

• Problem: Schutz privater Interessen

−CH: Zuständigkeit für Innere Sicherheit

• Grundsätzlich Kantone

• Polizeihoheit auf Kantonsgebiet

Besondere gesetzliche Grundlagen

• Polizeigesetze der Kantone

• Strassenverkehrsgesetz

• Gewässerschutzgesetz

• Kantonale Gesundheitsgesetze, Baugesetze, etc.

Polizeiliche Generalklausel

Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.

Voraussetzungen für die Anwendung der Polizeigeneralklausel sind, dass 

1. eine schwere Störung oder Gefahr der Störung von Rechtsgütern vorliegt, 

2. eine dringliche Situation besteht und 

3. die Situation nicht voraussehbar war. 

Störerprinzip

Polizeiliche Massnahmen: grundsätzlich nur gegen den Störer und nicht gegen unbeteiligte dritte

Verhaltensstörer

Bewirkung der Störung durch unmittelbar eigenes Verhalten Beispiele: Industriebetrieb, dessen Abwässer einen Fluss verunreinigen

Zustandsstörer

Inhaber der unmittelbaren Herrschaft eine Sache, von der die Störung ausgeht Beispiel: Eigentümer oder Mieter eines Hauses

Zweckveranlasser

Nimmt keine Störung vor, veranlasst aber andere dazu Beispiel: Gastwirt, dessen Gäste ausserhalb der Gaststätte Lärm verursache

Auswahl zwischen verschiedenen Störern

• Primär Inanspruchnahme desjenigen, der die Störung am ehesten beheben kann

• Sind mehrere Personen gleich geeignet, ist derjenige zu belangen, der für den polizeiwidrigen Zustand am ehesten verantwortlich ist