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2012 PR

Privatrecht für BWL Bachelor, Wirt.-Ing. Bachelor

Privatrecht für BWL Bachelor, Wirt.-Ing. Bachelor


Kartei Details

Karten 31
Sprache Deutsch
Kategorie Psychologie
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 20.09.2016 / 01.05.2021
Lizenzierung Keine Angabe
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Aufgabe 2: Das Cabriolet (20 Punkte)

Student Karl (K) kauft im November 2011 beim Autohändler Sonnenschein (S) ein gebrauchtes Cabriolet, das er sich aufgrund einer großzügigen Spende seiner Oma leistet. K bezahlt den Kaufpreis von 15.000.- € in bar und fährt sein erstandenes Fahrzeug im Regen nach Hause. Fünf Monate später, bei der ersten Ausfahrt bei Sonne im Frühling, entdeckt K, dass sich das Verdeck nicht öffnen lässt. Auf dieses Problem von K angesprochen, entgegnet S, dass K selbst schuld sei, wenn er den Wagen den gesamten Winter draußen stehen habe lassen, was sich negativ auf die Verdeck-Mechanik ausgewirkt habe. K ist der Ansicht, dass sein Außenstellplatz wohl kaum Einfluss auf die Verdeck-Mechanik gehabt haben könne. Vielmehr glaubt K, dass das Verdeck von Beginn an defekt gewesen sei.

a) K fragt Sie, ob er wegen der erforderlichen Reparatur erfolgreich an S herantreten kann.

Prüfen Sie im Gutachtenstil, ob K gegenüber S einen Anspruch auf Reparatur des Verdecks hat!

(12 Punkte)

Aufgabe 2 a)

Anspruch K gegen S auf Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 I, 433, 434 BGB

(Obersatz)

I. Wirksamer Kaufvertrag

II. Mangel iSv § 434 BGB (Obersatz)

II. 1. Mangel iSv § 434 I S. 1 (-), mangels Beschaffenheitsvereinbarung

II. 2. Mangel iSv § 434 I S. 2 Nr. 1 (-), mangels

Verwendungsvereinbarung

II. 3. Mangel iSv von § 434 I S. 2 Nr. 2, gewöhnliche Verwendung Cabriolet =

Fahren ohne Dach, Dach nicht zu öffnen: Mangel (+)

III. Bei Gefahrübergang

Gefahrübergang iSv § 446 BGB = Übergabe der Sache, Problem: 5

Monate und Witterungsbedingungen

III. 1. Beweislastumkehr nach § 476 BGB?

III. 1. a. Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB

S = Unternehmer, K = Verbraucher, Cabriolet = bewegliche Sache

III. 1. b. Mangel binnen 6 Monaten seit Gefahrübergang (+)

III. 2. Ergebnis: Beweislastumkehr (+)

IV. Anspruch auf Nacherfüllung §§ 437 Nr. 1, 439 I, 433, 434 (+)

Aufgabe 2: Das Cabriolet (20 Punkte)

Student Karl (K) kauft im November 2011 beim Autohändler Sonnenschein (S) ein gebrauchtes Cabriolet, das er sich aufgrund einer großzügigen Spende seiner Oma leistet. K bezahlt den Kaufpreis von 15.000.- € in bar und fährt sein erstandenes Fahrzeug im Regen nach Hause. Fünf Monate später, bei der ersten Ausfahrt bei Sonne im Frühling, entdeckt K, dass sich das Verdeck nicht öffnen lässt. Auf dieses Problem von K angesprochen, entgegnet S, dass K selbst schuld sei, wenn er den Wagen den gesamten Winter draußen stehen habe lassen, was sich negativ auf die Verdeck-Mechanik ausgewirkt habe. K ist der Ansicht, dass sein Außenstellplatz wohl kaum Einfluss auf die Verdeck-Mechanik gehabt haben könne. Vielmehr glaubt K, dass das Verdeck von Beginn an defekt gewesen sei.

b) Inwiefern würde sich die rechtliche Beurteilung ändern, wenn K den Kaufvertrag nicht mit dem Autohändler S, sondern mit seinem Kommilitonen A abgeschlossen hätte? (Kein Gutachtenstil!) (5 Punkte)

Aufgabe 2 b)

Kommilitone auch Verbraucher, Verbrauchsgüterkauf (-), Beweislastumkehr §

476 (-); positiver Beweis, dass Mangel schon vorhanden nicht möglich, kein

Anspruch auf Nacherfüllung

Aufgabe 2: Das Cabriolet (20 Punkte)

Student Karl (K) kauft im November 2011 beim Autohändler Sonnenschein (S) ein gebrauchtes Cabriolet, das er sich aufgrund einer großzügigen Spende seiner Oma leistet. K bezahlt den Kaufpreis von 15.000.- € in bar und fährt sein erstandenes Fahrzeug im Regen nach Hause. Fünf Monate später, bei der ersten Ausfahrt bei Sonne im Frühling, entdeckt K, dass sich das Verdeck nicht öffnen lässt. Auf dieses Problem von K angesprochen, entgegnet S, dass K selbst schuld sei, wenn er den Wagen den gesamten Winter draußen stehen habe lassen, was sich negativ auf die Verdeck-Mechanik ausgewirkt habe. K ist der Ansicht, dass sein Außenstellplatz wohl kaum Einfluss auf die Verdeck-Mechanik gehabt haben könne. Vielmehr glaubt K, dass das Verdeck von Beginn an defekt gewesen sei.

c) Ausgangsfall wie unter a): K wendet sich nicht an S und schildert ihm das Problem mit dem Verdeck. Vielmehr geht er auf eigene Faust zu einer Reparaturwerkstatt und lässt das Verdeck dort reparieren. Erst nach erfolgter Reparatur fordert K von S die Kosten für diese Reparatur in Höhe von 1000.- €. Zu Recht?

(Kein Gutachtenstil!) (3 Punkte)

Aufgabe 2 c)

SE statt der Leistung nur gemäß § 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I, 433, 434 BGB (-):

keine Fristsetzung, keine Entbehrlichkeit

Aufgabe 3: Ein nachdenklicher Gläubiger (10 Punkte)

Bei Begründung einer Darlehensforderung über 100.000.- € von A gegen B, die in 2 Jahren fällig sein soll, hat F eine Bürgschaft übernommen. Als 1 Jahr nach Begründung der Darlehensforderung aus der Sicht von A sowohl B als auch F bonitätsmäßig fragwürdig erscheinen, hat A D dafür gewinnen können, dass D sich – neben F – gegenüber A ebenfalls für die Forderung gegen B in Höhe von 100.000.- € verbürgt. Als es ein halbes Jahr später sowohl B als auch F wieder deutlich besser geht, tritt D an A mit der Bitte heran, ihn aus der Bürgschaft zu entlassen. A zögert, obwohl er davon ausgeht, dass bei Fälligkeit jedenfalls B oder F zahlen kann.

Können Sie begründen, warum A zögert?

Aufgabe 3

Folgen für den Bürgen: Haftungsbefreiung gemäß § 776 BGB soweit

Regressmöglichkeit nach § 774 BGB, Reduzierung der Haftung auf 50.000 €

Folgen für den Gläubiger: Entlassung anderer Sicherheiten = Benachteiligung

anderer Sicherungsgeber, Folge: Kürzung des Anspruchs, soweit

Regressmöglichkeit

Aufgabe 4: Begriffe und deren Bedeutung (25 Punkte)

a) Was versteht man unter Produktbeobachtungspflicht? In welchen Fällen kann ein Geschädigter seinen Schadenersatzanspruch weder auf die Produkt- noch die Produzentenhaftung stützen, einen solchen aber durchsetzen, wenn dem Produzenten ein schuldhafter Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht unterlaufen ist? (6 Punkte)

Aufgabe 4 a)

Informationsbeschaffung und –verwertung über Entwicklung des Produkts nach

Inverkehrbringung, Vermeidung von Mängeln und missbräuchlichen Verwendung

z.B. durch Rückruf, Nachbesserung, Benutzerinformation

Sorgfaltsanforderungen bzgl. Konstruktion-, Fabrikation und Instruktionspflichten

abhängig vom Zeitpunkt der Inverkehrgabe. (ProduktHG (-) bei Sachschäden im

gewerblichen Rechtsverkehr)

Produktbeobachtungspflicht auch nach Zeitpunkt der Inverkehrgabe, auch für

fremdes Zubehör (Honda-Fall)

b) Erläutern Sie die Begriffe antezipiertes Besitzkonstitut und Globalzession! Worin bestehen Parallelen? Beschreiben Sie einen Sachverhalt, bei dem für eine Bank beide Rechtsinstitute von Bedeutung sind! (8 Punkte)

Aufgabe 4 b)

Globalzession = Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger

Forderungen, antizipiertes Besitzkonstitut = Übertragung des Besitzes ohne

unmittelbaren Besitz

Beispiel: verlängerter Eigentumsvorbehalt, Übertragung des (wechselnden)

Warenbestandes, Vorausabtretung der Zahlungsansprüche aus dem

Weiterverkauf

c) Erklären Sie, was eine Verfügungsermächtigung ist! Begründen Sie, warum beim gutgläubigen Erwerb von einem Kaufmann der gute Glaube an dessen Verfügungsermächtigung ausreichend ist! (5 Punkte)

Aufgabe 4 c)

§ 185 BGB, Nichtberechtigter kann in eigenem Namen verfügen

Flexibilität und Schnelligkeit des Handelsverkehrs, guter Glaube an die

Verfügungsbefugnis ausreichend, § 366

d) Weswegen ist bei der Bürgschaft die Bezeichnung „Einrede der Vorausklage" missverständlich? (2 Punkte)

Aufgabe 4 d)

§ 771 BGB, Klage nicht notwendig, erfolgloser Vollstreckungsversuch

ausreichend, dieser auch aus vollstreckbarer notarieller Urkunde möglich