Fragen zur Klausur


F. W.
Diese Karteikarten behandeln das Flächenmanagement und die Immobilienbewertung auf universitärem Niveau. Sie konzentrieren sich auf die Nutzung, Umlegung und Bewertung von Grundstücken, wobei rechtliche Aspekte und Eigentumsfragen eine zentrale Rolle spielen. Der Schwerpunkt liegt auf der Ermittlung des Ertragswerts, der Berücksichtigung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale und der Bewertung von baulichen Anlagen. Diese Karteikarten sind besonders nützlich für Studierende und Fachleute im Bereich der Immobilienbewertung, da sie detaillierte Kenntnisse über die Bewertung von Grundstücken und die Anwendung verschiedener Verfahren vermitteln.
Karten
176
Lernende
15
Sprache
Deutsch
Kategorie
Landwirtschaft
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
18.08.2015 / 26.12.2023

Lernkarten

Umlegung (rechtl.)

  • Die Umlegung dient gemäß § 45 BauGB dazu, nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu schaffen. 
  • Die Umlegung ist zulässig im Geltungsbereich eines qualifizierten oder einfachen B-Plans oder eines B- Plans zur Innenentwicklung oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder eines einfachen Bebauungsplans hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben 
  • Einordnung der Umlegung:
    • Bodenordnung ist grundsätzlich Aufgabe der Eigentümer und dient zur Vorbereitung der Baurechtnutzung, 
    • Umlegung dient dem Ausgleich privater Interessen
    • Privatautonome Lösungen haben Vorrang (private Umlegung: Tausch, Kauf als städtebaulicher Vertrag)
    • Falls keine Einigung (kooperative Lösung) zustande kommt, hoheitliche Umlegung nach BauGB (Subsidiaritätsprinzip)
    • Umlegung ist keine Enteignung: Zwar wird das konkrete Eigentum an einer Fläche entzogen, aber es besteht ein Sollanspruch auf eine Fläche von mindestens dem gleichen Wert und in gleicher oder gleichwertiger Lage
    • Umlegung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums 

Arbeitschritte der Baulandumlegung

  1. Alter Bestand
    • Prüfung der Voraussetzungen, Erörterungstermin mit Eigentümer
    • Beschaffung der Bestandsdaten (Grundbuchamt, Katasteramt)
    • Anfertigung einer Bestandskarte und eines Bestandsverzeichnisses der Beteiligten
    • Öffentliche Auslage von Karte und Verzeichnis
  2. Umlegungsmasse
    • Vermessung der Umlegungsgebietsgrenze
    • Rechnerische Vereinigung aller Grundstücke im Umlegungsgebiet zur Umlegungsmasse 
  3. Flächenabzug und Verteilungsmasse 
    • Vorwegabzug von Flächen für örtlicheVerkehrsanlagen, Parkplätze, Grünanlagen, Kinderspielplätze, Regenklär- und Regenüberlaufbecken, Ausgleichsmaßnahmen
    • Abzug sonstiger Flächen für öffentliche Zwecke (hier: Kindergarten) gegen Ersatzland 
  4. Neuer Bestand
    • Bestimmung des Verteilungsmaßstabs Ermittlung der Einwurfs- und Zuteilungswerte
    • Ermittlung der Sollansprüche
    • Erstellung eines Zuteilungsentwurfs
    • Planwunschgespräch und Überarbeitung des Zuteilungsentwurfs
    • Erstellung des Umlegungsplans
    • Berechnung der Geldausgleiche 

Prinzipien der Umlegung 

  • Privatnützigkeitsgebot: Die Umlegung dient nicht nur öffentlichen Interessen, sondern stets auch den privaten Interessen der Eigentümer im Umlegungsgebiet, indem unerschlossenes Rohbauland zu erschließungsbeitragsfreiem Bauland entwickelt wird.
  • Konservationsprinzip: Das Eigentum bleibt in seiner Substanz grundsätzlich erhalten, Anspruch auf mindestens wertgleiches Grundstück
  • Solidaritätsprinzip: Die Flächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen sind von allen Eigentümern zu gleichen Teilen aufzubringen.
  • Konformitätsprinzip: Die Eigentums- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken sollen aufgrund der planungsrechtlichen Vorgaben bzw. nach Maßgabe des § 34 BauGB neu geordnet werden
  • Surrogationsprinzip: Rechte und Belastungen an den alten Grundstücken gehen auf die neuen Grundstücke, soweit erforderlich, über. 

Umlegung Prüffragen

  • Lässt sich der Zweck der Umlegung optimal erreichen?
  • Kann ein gerechter Interessenausgleich herbeigeführt und die ungleiche Belastungen von Eigentümern durch die Planung ausgeglichen werden?
  • Sind die Rechtsgrundlagen gegeben, also entweder B-Plan (§ 30 BauGB) oder ein innerhalb des im Zusammenhang bebauter Ortsteil (§ 34 BauGB)?
  • Ist die Hinzuziehung bebauter Grundstücke aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht erforderlich?
  • Kann das Umlegungsgebiet in zweckmäßige Teilbereiche (künftige Nutzungsstruktur, Wertverhältnisse, Anzahl der Beteiligten und Verfahrensdauer) aufgeteilt werden?
  • Sind räumlich getrennte Grundstücke hinzuzuziehen um Flächenansprüche Dritter (überörtlicher Bedeutung) zu erfüllen? 

Einwurfmasse - Umlegungsmasse

Umlegungsmasse: Rechnerische Vereinigung der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke: 

  • alte Verkehrsflächen
  • Einwurfmasse: private Grundstücksflächen und sonstige Flächen der Gemeinde 

Flächenabzug nach § 55 Abs. 2 BauGB 

  • Festsetzungen im B-Plan:
    1. örtliche Verkehrsfläche für Straßen, Wege einschließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie für Sammelstraßen
    2. Parkplätze, Grünanlagen, Kinder- spielplätze,
    3. Flächen für Umwelteinwirkungen i.S. d. BImSchG
    4. Flächen für Regenklär- und Regenüberlaufbecken
    5. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
    6. Flächen für 2. – 4. nur, wenn sie überwiegend den Bedürfnissen den Bewohnern des U-Gebietes dienen sollen! 
  • Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
    1. AF für örtliche Verkehrsflächen können generell vorab ausgeschieden werden.
    2. AF für bauflächenbedingte Ausgleichsmaßnahmen müssen als Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausgewiesen werden,
    3. Kein Vorwegabzug für Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (SPE-Flächen)
    4. Alternative: AF als private Grünflächen oder private SPE- Flächen nach § 59 Abs. 1 BauGB 

Flächenabzug in der Umlegung 

  • Eine Umlegung ist unzulässig, wenn die Erschließungsflächen einen solchen Umfang aufweisen, dass das private Grundeigentum in der Substanz nicht angemessen bewahrt bleibt (Konservationsprinzip).
  • Das Konservationsprinzip ist nach dem Beschluss des BVerfG dem Gebot überzuordnen, die Erschließungsflächen von den Eigentümern zu gleichen Teilen aufbringen zu lassen (Solidaritätsprinzip).
  • Eine Umlegung, bei der nach den planerischen Festsetzungen und den örtlichen Verhältnissen der Grundsatz der mindestens wertgleichen Landzuteilung nicht verwirklicht werden kann, ist als Gesamtmaßnahme mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, und kann gegen den Willen der benachteiligten Eigentümer nicht durchgeführt werden.
  • Wirksame Sperre gegen die »Aushöhlung« der Privatnützigkeit der Umlegung im konkreten Fall durch die Umsetzung »großzügiger« planerischer Ausweisungen von Flächen für die Infrastruktur und den naturschutzrechtlichen Ausgleich. 

Verteilungsmaßstäbe 

  • Bei Verteilung der Verteilungsmasse und zur Ermittlung des Sollanspruchs ist entweder vom Verhältnis der Flächen (Flächenmaßstab) oder dem Verhältnis der Werte (Wertmaßstab) auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben (§ 56 Satz 1 BauGB).
  • Der Maßstab ist einheitlich zu bestimmen (§ 56 Satz 2 BauGB). Diese Vorschrift eines Verteilungsmaßstabs einheitlich nach Wert oder nach Fläche besagt nicht, dass für das Umlegungsgebiet insgesamt nur ein einziges Flächen- oder Wertverhältnis (Verteilungsquotient) zu bestimmen ist.
  • Vielmehr sind bei Unterschieden in den Erschließungsständen der eingeworfenen Grundstücke differenzierte Verteilungsquotienten zwingend erforderlich. 

Verteilungsmaßstab und Sollanspruch 

  • Bei der Ermittlung des Sollanspruchs ist entweder vom Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben (§ 56 Satz 1 BauGB).
  • Der Maßstab ist einheitlich zu bestimmen (§ 56 Satz 2 BauGB). Diese Vorschrift eines Verteilungsmaßstabs einheitlich nach Wert oder nach Fläche besagt nicht, dass für das Umlegungsgebiet insgesamt nur ein einziges Flächen- oder Wertverhältnis (Verteilungsquotient) zu bestimmen ist.
  • Vielmehr sind bei Unterschieden in den Erschließungsständen der eingeworfenen Grundstücke differenzierte Verteilungsquotienten zwingend erforderlich.
  • andere Maßstäbe sind mit Zustimmung der Beteiligten zulässig. Die Wahl des Verteilungsmaßstabs erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen und gerechter Abwägung der Belange 

Umlegungsvorteil 

Umlegungsvorteil setzt sich aus vier Komponenten zusammen:

  1. Erschließungsvorteil (Abtretung der Erschließungsflächen)
  2. Zeitvorteil durch verkürzte Wartezeit bis zur Baureife (z.B. um ca. 3 - 5 Jahre gegenüber freiwilligen Verfahren)
  3. Gestaltungsvorteil (Parallelität der Grenzen, optimales Verhältnis Tiefe/Breite)
  4. Kostenvorteil durch ersparte Aufwendungen: Grunderwerbssteuer (5,5 %), Notar (1- 1,5 %), Gutachten, Vermessung, Grundbuch

Ermittlung des Umlegungsvorteils: Wert von baureifem Land (efbfr.) – Wert von Rohbauland 

Flächenbeitrag 

Darf der Flächenbeitrag immer in voller Höhe abgezogen werden?

  • Rechtslage: Die Umlegungsstelle hat von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung von f einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Umlegungsvorteile ausgeglichen werden. (§ 59 BauGB)
  • Beurteilungskriterien: 
    • Privatnützigkeit: U soll zuerst den privaten Interessen der Eigentümer dienen!
    • Konservationsprinzip: Umleung ist eigentumserhaltende Maßnahme!
  • Unstrittige Verwendung des Flächenbeitrags für Flächenbereitstellung für geförderten Wohnungsbau,Ersatzland und Mehrabfindung von Eigentümern mit Kleinstgrundstücken zur Schaffung bebauungsfähiger Grundstücke 

Wahl des Verteilungsmaßstabs 

  • Pflichtgemäßes Ermessen
    • Zweckmäßigkeit: mit welchem Maßstab können die Ziele der Planung optimal verwirklicht werden?
    • Rechtmäßigkeit: wesentliches Kriterium: Führt der Flächenmaßstab mit Flächenbeitrag bei zahlreichen Kleinstgrundstücken ausschließlich zu einer Geldabfindung?
  • Rechtliche Vorgaben und Praxis
    • Wertumlegung: Grundsätzlich bei inhomogenen Wertverhältnissen; Pflichtmaßstab in Sanierungsgebieten und bei vereinfachter Umlegung nach § 80 ff. BauGB.
    • Flächenumlegung: homogene Wertverhältnisse, Anschaulichkeit, Flächenbedarfe für kommunale Zwecke, Zuteilung an Eigentümer zu kleiner Grundstücke und Härteausgleich 

Abfindungsgrundsätze 

  1. Zweckmäßigkeit der Gestaltung (§§ 45 und 59 (1) BauGB)
    • Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. Eigenart der näheren Umgebung § 34 BauGB
    • Bebaubarkeit ohne Befreiung
  2. Verhältnismäßigkeit ( § 59 (1) i.V. m. §§ 57 und 58 BauGB)
    • Sollanspruch
    • Mehr- oder Minderzuteilungen
    • Kleinstgrundstücke
  3. Gleichwertigkeitsgrundsatz von Einwurf und Zuteilung (§§ 57, 58 und 59 (2) BauGB)
  4. Grundsatz der gleichen oder gleichwertigen Lage (§ 59 (1) BauGB)
    • wirtschaftliche Lage
    • geographische Lage 

Sonderformen der Abfindung (§ 59 (3) - (6) BauGB) 

Abfindung mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer

  1. Geld oder
  2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
  3. die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets

Voraussetzungen für Abfindung in Geld oder Grundstück außerhalb des U-Gebiets

  • Aufstellung eines B-Plan
  • Erforderlichkeit zu Erreichung der Ziele und Zwecke des B- Plans 

vereinfachten Umlegung 

VU ist grundsätzlich eine Umlegung im Sinne des § 45 BauGB (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweist auf §§ 45 und 46 Abs.1 BauGB):

  • Zweck: Schaffung von Grünstücken, die nach Lage, Form und Größe, die für eine planungsadäquate und lagegemäße bauliche oder sonstige Nutzung geeignet sind.
  • Aufgabe: Grundstückstausch nach den Prinzipien der (klassischen) Umlegung, behördlich geleitetes Verfahre
  • Anwendungsbereich:
    • Geltungsbereich eines qualifizierten B-Plan (§ 30 Abs. 1 BauGB)
    • Bereich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich nach § 34 BauGB)
    • für den Innenbereich müssen sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder aus einem einfachen B-Plan (§ 30 Abs. 3 BauGB) hinreichende Kriterien für eine Neuordnung ergeben.
    • im Außenbereich ist die vereinfachte Umlegung nicht zulässig. 
  • Einschränkende Bedingungen:
    • Grundstücke müssen unmittelbar aneinander grenzen oder in enger Nachbarschaft liegen (§ 80 I 1 Nr. 1 BauGB)
    • Grundstücke (-teile) können einseitig zugeteilt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 80 I 1 Nr. 2 BauGB) (betrifft insbesondere Splittergrundstücke oder Grundstücksteile)
    • auszutauschende Grundstücke bzw. Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein (§ 80 I 2 BauGB)
    • Grundstücke dürfen allenfalls eine geringfügige Wertminderung erfahren 

Enge Nachbarschaft

Städtebaulicher Nachbarschaftsbegriff und nicht nachbarrechtlicher Begriff

  • umfasst Bereiche, die nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. B-Plan) abgegrenzt sind
  • ist weiterhin aus der bodenordnerischen Problemlage her zu beurteilen
  • Größe des Gebietes bzw. Anzahl der Beteiligten lassen sich bezüglich der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nicht abstrakt bestimmen. 

öffentliches Interesse als Voraussetzung für einseitige Zuteilung

öffentliches Interesse im städtebaulichen Sinn liegt z.B. vor

  • bei der Schaffung von Baugrundstücken bei unbefriedigtem Bedarf,
  • bei der Nachverdichtung und Beseitigung von Baulücken zur Innenentwicklung oder
  • bei der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse 

selbständig bebaubar

selbständig bebaubar nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BauGB:
Für die Frage, ob ein auszutauschendes Grundstück(-teil) selbstständig bebaubar ist, spielt die Größe keine allein entscheidende Rolle. Ein Grundstück (Grundstücksteil) ist selbstständig bebaubar, wenn es die Entwicklungsstufe „baureifes Land“ gemäß § 4 Abs. 4 WertV erreicht hat.
Entwicklungsstufe „baureifes Land“ liegt vor, wenn die Fläche nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften rechtlich und tatsächlich baulich nutzbar ist. 

Unerhebliche Wertminderung 

  • BegriffbeiklassischerUmlegung:unwesentlicheWertminderung
  • Schutzvorschrift für Eigentümer und zur Sicherung der Grundpfandgläubiger
  • Grenze für die „Unerheblichkeit“ der Wertminderung nennt das Gesetz nicht
  • „Unwesentliche“ Wertminderung: BGH Urteil (06.12.84) zur Umlegung: über 10% sind keine unwesentliche Wertänderung mehr! Immer auch die absolute Wertänderung berücksichtigen
  • Auslegungspraxis für VU: 5% Wertänderung sollten nicht überschritten werden!
  • Die Wertänderung wird durch Ermittlung des Wertes der Grundstücke vor und nach Durchführung der VU festgestellt.
  • WertermittlungsstichtagistderBeschlussüberdievereinfachteUmlegung nach § 82 BauGB 
  • Anwendungsbereich/Vorraussetzungen:
    • auf auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücken (-teile) dürfen zum Zeitpunkt der Durchführung der vereinfachten Umlegung keine Bauvorhaben aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen realisierbar sein.
    • Bebauung der Grundstücke bezüglich der rechtlich zulässigen Nutzung im Anwendungsbereich einer vereinfachten Umlegung i.d.R. gegeben
    • Nichtbebaubarkeit ist daher nur durch objektive tatsächliche Umstände, wie fehlende Bodenordnung oder fehlende Sicherung der Erschließun zu begründen. 
    • Vereinfachte Umlegung ist klassischer Umlegung vorzuziehen, wenn einfache bodenordnerische Aufgaben zu lösen sind und/oder geringe Eingriffsintensität (wenn nicht in stärkerem Maße in vorhandene Strukturen und Bestände eingegriffen wird) oder zwischen den Beteiligten weitgehend Konsens über die Bedingungen und Durchführung des Verfahrens besteht. 

Zuteilungsgrundsätze 

  • Zweckmäßigkeit der Gestaltung (§§ 45 und 59 (1) BauGB)
    • Festsetzungen des Bebauungsplans
    • ohne Befreiung bebaubar
  • Verhältnismäßigkeit ( § 59 (1) i.V. m. §§ 57 und 58 BauGB)
    • Sollanspruch
    • Mehr- oder Minderzuteilungen
    • Kleinstgrundstücke
  • Gleichwertigkeitsgrundsatz von Einwurf und Zuteilung (§§ 57, 58 und 59 (2) BauGB)
  • Grundsatz der gleichen oder gleichwertigen Lage (§ 59 (1) BauGB)
    • wirtschaftliche Lage
    • geographische Lage
  • Sonderformen der Zuteilung (§ 59 (3) - (6) BauGB) 

Zuteilung und Geldleistungen 

  • Vermögensvorteile sind in Geld auszugleichen
  • bei Vermögensnachteilen besteht Anspruch auf Entschädigung
  • vereinfachte Umlegung soll ebenfalls für Beteiligte im Ergebnis vermögensneutral bleiben
  • Für die Bemessung des Geldausgleichs sind die Vorschriften über die Entschädigung (§§ 93 ff. BauGB) entsprechend anzuwenden.
  • Wertermittlungsstichtag ist Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses nach § 82 BauGB 

Bereitstellung von Erschließungsflächen 

  • Gewinnung von Flächen für öffentliches Straßenland darf nicht alleiniger oder entscheidender Zweck sein
  • Flächenbereitstellung für neue Erschließungsanlagen bzw. für Erweiterung von Erschließungsanlagen kann bei weitem nicht den Umfang wie in der klassischen Umlegung erreichen.
  • Vorwegausscheidung nach § 55 Abs. 2 BauGB nicht möglich, da kein Verweis in den §§ 80 – 84 BauGB enthalten ist
  • Übertragung von Erschließungsflächen an Gemeinde
  • durch Kauf oder Tausch gegen andere Flächen der Gemeinde (z.B. ehem. Wegeflächen)
  • vereinfachte Umlegung ermöglicht keine umfangreiche Bereitstellung von Erschließungsflächen für die Gemeinde oder den Erschließungsträger

Verfahren vereinfachter Umlegung

  • Einleitung der vereinfachten Umlegung:
    • zur Verwirklichung eines B-Plans oder zur Verbesserung der baulichen Nutzbarkeit
    • auf Antrag eines Eigentümer oder
    • von Amts wegen durch den Umlegungsausschuss
    • Information der Eigentümer 
  • Beschluss über die vereinfachte Umlegung (Verwaltungsakt)
    • wird durch den Umlegungsausschuss gefasst
    • Festsetzung der neuen Grenzen
    • Nachweis des Neuzustandes in Verzeichnis und Karte
    • Festsetzung Geldleistungen
    • Regelungen der Neuordnung, Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten 
    • Zustellung eines ihre Rechte betreffenden Auszugs an die Beteiligten mit Hinweis auf Möglichkeit der Einsichtnahme des Beschlusses
    • Rechtsbehelfsfrist 1 Monat 
  • Verwirklichung
    • die neuen Grundstücke und Rechte treten außerhalb des Grundbuches an Stelle der alten Grundstücke
    • Einweisung in die neuen Grundstücke 

Verfahrensvereinfachungen gegenüber klassischer Umlegung

  • keine Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde
  • kein einleitender Umlegungsbeschluss
  • keine Eintragung eines Umlegungsvermerks im Grundbuch
  • keine Verfügungs- und Veränderungssperre
  • kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde
  • keine Erstellung und Offenlage der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses erforderlich
  • keine Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplanes 

Begriff und Formen der Enteignung 

  • Staat greigf auf Eigentum des einzelen zu
  • Rechtsposition die durch Art14 Abs1 GG geschützt sind zu erfüllen
  • öffentlcihe Aufgaben ganz oder teilweise entziehen
  • Administrativenteignung: konkretes Eigentum Einzelner auf Grund eines Gesetzes durch behördlichen Vollzugsakt enziehen
  • Legalenteignung: Eigentumsrechte eines Personenkreises durch Gesetz eintziehen

Verfassungsrechtliche Grundlagen der Enteignung 

Art. 14 GG (Eigentum und Erbrecht)

  1. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt
  2. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
  3. Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. 

Eigentum an Grund und Boden 

Eigentumsgewährleistung umfasst

  • Die Garantie des Privateigentums als Rechtsinstitut (Institutsgarantie)
  • Den Schutz des konkreten Eigentums in der Hand des Einzelnen gegen Enteignung (Bestandsgarantie)

Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt gekennzeichnet durch

  • Privatnützigkeit (Befugnisse des Grundeigentümers gemäß § 903 BGB, mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, können erheblich eingeschränkt werden.)
  • Grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers (Baufreiheit, Bestandsschutz) 

Merkmale einer Enteignung: 

  1. Gezielter gesetzmäßiger Entzug von Eigentum
  2. für ein öffentliche Zwecken dienendes Vorhaben
  3. gegen Entschädigung: Die Bestandsgarantie des Eigentums wandelt sich ausnahmsweise in eine Wertgarantie 

Enteignung als ultima ratio

Bedeutung des Eigentums an Grund und Boden: 

 

  1. Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich
  2. Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens
  3. Soziale Absicherung insbesondere im Alter
  4. Wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber Entwicklungen auf dem Wohnungs- und Baulandmarkt
  5. Örtliche Bindung und Identifikation mit dem Lebensumfeld
  6. Engagement für die Gemeinschaft
  7. Geringere Fluktuationsrate in den Quartieren und soziale Stabilisierung 

Enteignungszwecke 

Enteignung nur zur

  1. Beschaffung von Grundstücken für öffentliche Zwecke entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans (planakzessorische Enteignung)
  2. Schließung von Baulücken (unbebaute oder geringfügig bebaut) im unbeplanten Innenbereich
  3. Beschaffung von Grundstücke zur Entschädigung in Land (Ersatzland)
  4. Ermöglichung von Ersatzleistungen für enteignete Rechte (Ersatzrechte)
  5. Umsetzung eines nicht erfüllten Baugebots nach § 176 BauGB (Baugebot)
  6. Erhaltung von baulichen Anlagen im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB
  7. Erhaltung oder Beseitigung baulicher Anlagen im Geltungsbereich einer Durchführungssicherungssatzung nach § 171 d BauGB (Stadtumbau)

Nach § 169 (3) zur Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 ff. BauGB (z.B. zur Brachflächenrevitalisierung) 

Gegenstand der Enteignung (§ 86 (1) BauGB) 

Zielgerichtetes und hoheitliches Handeln zur Entziehung oder Begründung einer Rechtsposition:

  1. Entzug oder Belastung des Eigentums an Grundstücken (Voll- bzw. Teilenteignung)
  2. Entzug oder Belastung anderer dinglicher Rechte an Grundstücken
  3. Entzug oder Begründung von Rechten, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen 

Entschädigungslose Inhalts- und Schrankenbestimmungen (ISB) 

  • Zurückstellung von Baugesuchen
  • Veränderungssperre (bis vier Jahre)
  • Beteiligung an hoheitlicher Umlegung
  • Verfügungs- und Veränderungssperre in der Baulandumlegung
  • Erhebung von Erschließungsbeiträgen
  • Erhebung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen
  • Denkmalschutzbindungen
  • Naturschutzauflagen
  • Abmarkungszwang
  • Mieterschutzbestimmungen 

Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen 

  • Entschädigungsanspruch bei ansonsten unangemessenen Schallimmissionen (§ 42 BImSchG)
  • Entschädigungsanspruch für Gewerbebetriebe bei starker Beeinträchtigung durch Straßenbauarbeiten (§ 8a V FStrG)
  • Entschädigungsanspruch bei der Aufhebung oder Änderung der baulichen Nutzung (§ 42 BauGB)
  • Gesetzliche Überbaurente bei zwar gesetzeswidrigem, aber entschuldigtem Überbau (§ 913 BGB) 

Enteignungsverfahren

  1. Antrag auf Enteignung an die Enteignungsbehörde i.d.R Bez.Reg.
  2. Einleitungsbeschluss der Enteignungsbehörde
    • Festsetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung 
    • ortsübliche Bekanntmachung
    • Verfügungs- und Veränderungssperre
  3. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
    • Ziel: Verfahrenskonzentration
  4. Mündliche Verhandlung
    • Ziele:
      • Einigung über Rechtsübergang und Entschädigung
      • Teileinigung über Rechtsübergang
      • Entscheidungsreife für hoheitlichen Beschluss herstellen
      • Vorzeitige Besitzeinweisung 
  5. Enteignungsbeschluss
    • wenn zuvor keine Einigung oder Teileinigung erreichbar sind
    • Verwaltungsakt, Suspensiveffekt der Klage
  6. Vorabentscheidung über Rechtsübergang 
    • Falls die Sache insgesamt nicht entscheidungsreif ist 
    • Abtrennung des Streites über die Höhe der Entschädigung 
  7. Ausführung des Enteignungsbeschlusses
    • nach Vorauszahlung oder Hinterlegung der Entschädigung Einweisung des neuen Eigentümers in den Besitz des Grundstücks 
  8. Entschädigung
    • zum Verkehrswert, i.d.R. durch Zahlung in Geld
    • Ausnahmsweise durch Zuweisung von Ersatzland 

Vorzeitige Besitzeinweisung §116 BauGB

  • Instrument des Enteignungsrechts 
  • nur zulässig, wenn die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist 
  • es geht zunächst nur der Besitz über, der bisherige Eigentümer behält seine Eigentumsrechte =>Enteignungsverfahren notwendig 
  • mündliche Verhandlung auf Antrag vor der Enteignungsbehörde notwendig 
  • Entschädigung mit Verzinsung für den Nutzungsentzug 
  • Der Zinssatz beträgt 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB 

Enteignungsentschädigung 

  • Die Entschädigung kann gemäß § 93 BauGB:
    • in Geld (Regelfall)
    • in Ersatzland: Bei Existenzgefährdung kann der betroffenen Antrag auf Entschädigung mit Ersatzland stellen
    • durch Gewährung anderer Rechte erfolgen (Miteigentumsanteil an einem Grundstück, grundstücksgleiches Recht, Wohnungsrecht).
  • Gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des betroffenen Grundstückseigentümers erforderlich
  • Abwägungsgebot bezieht sich auf Art und Höhe der Entschädigung
  • Entschädigung soll den Enteigneten bildlich in die Lage versetzen, sich einen gleichwertigen Ersatz für das Genommene zu beschaffen (Äquivalenzprinzip) 
  • zu entschädigen sind (§ 95 BauGB)
    • der durch die Enteignung entstehende Rechtsverlust (Substanzverlust wie Flächenverlust)
    • und andere Vermögensnachteile (Wertminderung der verbleibenden Flächen, Folgeschäden, Erwerbsverlust, Restbetriebsbelastung)
    • Vollständige Entschädigung umfasst den objektiven und subjektiven Wert
    • Bemessung nach dem Verkehrswert gemäß § 194 BauGB (nicht unter Verkehrswert), Ausnahme allgemeine Notzeiten 

Entschädigung und Schadensersatz 

  • Entschädigung: Entschädigung beruht auf einem rechtmäßigem Eingriff. Ersatz für das Genommene (Substanzverlust), Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht grundsätzlich nicht, sondern nur dann, wenn er zum Zeitpunkt der Entschädigungsbemessung objektiv absehbar war.
  • Schadensersatz: Schadensersatz beruht auf einer Schuldhandlung. Der Betroffene ist so zu stellen, als wäre das Ereignis nicht eingetreten. Es besteht Anspruch auf den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB): es wird die hypothetische Vermögensbildung ohne Schadenseintritt berücksichtigt!
  • Gemeinsame Prinzipien: Schadensminimierungspflicht, Vorteilsausgleich ist zu beachten, bei der Verwendung der Geldbeträge sind die Betroffenen frei 

Leitlinien der Landentwicklung 

Arge Landentwicklung:

  • Wirtschaftskraft und Beschäftigung beleben
  • Land- und Forstwirtschaft unterstützen
  • Regionale und gemeindliche Entwicklung fördern
  • Natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig sichern
  • Vorteile einer integrierten, nachhaltigen Landentwicklung besser nutzen
  • Hilfen beim Planvollzug bieten
  • Landwirtschaft und Weinbau unterstützen
  • Regionale und gemeindliche Entwicklung stärken
  • Natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig schützen, entwickeln und nutzen
  • Wirtschaftskraft und Beschäftigung beleben

Flurbereinigung 

Begriff: Flurbereinigung = Fachplanung + Bodenordnung nach dem FlurbG

Durch die ländliche Bodenordnung werden

  • Grundstücke nach Lage, Form und Erschließung für eine zeitgemäße Bewirtschaftung neugestaltet,
  • die agrarische oder forstwirtschaftliche Infrastruktur verbessert,
  • Landnutzungskonflikte, z.B. zwischen Landwirtschaft, Infrastruktur, Siedlung oder Umweltschutz, durch Interessenausgleich aufgelöst oder
  • flächenbeanspruchende Großvorhaben „aus einem Guss“ eigentumsrechtlich vorbereitet und
  • flächenrelevante Dorfentwicklungsprozesse bodenordnerisch begleitet. 

Verfahren nach dem FlurbG 

  • Regelflurbereinigungsverfahren nach §§ 1 und 37 FlurbG 
  • Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG 
  • Unternehmensflurbereinigung nach § 87 ff. FlurbG 
  • Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nach § 91 ff. FlurbG 
  • Freiwilliger Landtausch nach § 103 a ff. FlurbG 

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