PEAS

Personalarbeit, Sozialversicherung, Lohnadministration, Arbeitsrecht

Personalarbeit, Sozialversicherung, Lohnadministration, Arbeitsrecht


L. S.
Diese Lernkarten decken verschiedene Aspekte des Arbeitsrechts und der Lohnsysteme ab, insbesondere im Kontext der Schweiz. Sie behandeln Themen wie Arbeitsplatzbewertung, Lohnformen, Leistungsvergütung und die Bedeutung von AHV sowie Kündigungsverfahren. Die Karteikarten sind ideal für Personalverantwortliche und HR-Profis, die sich mit der fairen und effizienten Gestaltung von Lohnsystemen und Arbeitsbedingungen auseinandersetzen müssen.
Flashcards
201
Students
5
Language
German
Category
Micro-Economics
Level
Other
Created / Updated
23.12.2018 / 02.07.2024

Flashcards

Was regelt ein Firmenreglement?

Das Firmenreglement (auch Personalreglement oder Personalhandbuch) enthält die all-gemeinen Arbeitsbedingungen eines Betriebs. Es geht um detaillierte Bestimmungen, etwa über (gleitende) Arbeitszeit, Überstunden, unbezahlten Urlaub, Sorgfalts- und Treuepflicht, Geheimhaltung, Gratifikation, Spesenregelung, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall usw. Diese Regeln können aus rechtlicher Sicht Teil des EAV werden, nämlich als allgemeine Geschäftsbedingungen. 

Welche 4 Voraussetzungen müssen für das Zustandekommens eines EAV erfüllt sein?

- Einigung der Parteien (Arbeitsleistung und Lohnzahlung)

- Handlungsfähigkeit (urteilsfähig und volljähring)

- Einhaltung von Formvorschriften (schriftlich zwingend bei Lehrvertrag, Handelsreisendervertrag und gewisse Vertragsklauseln z.B. Konkurrenzverbot oder vom Gesetz abweichende Ü-Std Vergütung

- zulässiger Vertragsinhalt (ArG, OR, GAV)

Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitnehmers

Hauptpflicht: Arbeitsleistung

Nebenpflichten: Pflicht zur Überstundenarbeit, Verbot von Schwarzarbeit, Geheimhaltungspflicht, Rechenschafts- und Herausgabepflicht, Weisungsbefolungspflicht

Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitgebers

Hauptpflicht: Lohnzahlungspflicht

Nebenpflichten: Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, Freizeit, Ferien, Mutterschaftsurlaub, Arbeitszeugnis, Informationspflicht

Grundregel für Höchstarbeitszeit

45 Stunden pro Woche für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für sämtliche Angestellten sowie das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels.

50 Stunden pro Woche für alle übrigen Arbeitnehmenden – insbesondere Arbeiter in Gewerbebetrieben sowie Verkaufspersonal. 

Tages- Abend und Nachtarbeitszeit

Tagesarbeit: 06–20 Uhr

Abendarbeit: 20–23 Uhr

Nachtarbeit: 23–06 Uhr 

Pausenregelung ArG

Mehr als 5.5 Arbeitsstunden: min. 15 Minuten

Mehr als 7.0 Arbeitsstunden: min. 30 Minuten

Mehr als 9.0 Arbeitsstunden: min. 60 Minuten 

Welche Bedingunge müssen erfüllt sein, damit der AN Überstunden leisten muss?

- Betriebliche Notwendigkeit

- Zumutbarkeit

- Leistungsfähigkeit

Entschädigung/Kompensation von Überstunden/Überzeit

Gesestzliche Grundlage zur Festlegung der Lohnhöhe

Die Parteien können die Lohnhöhe frei vereinbaren. Es gibt also in der Schweiz keine gesetz-lich vorgeschriebenen allgemein gültigen Mindestlöhne. Verbindliche Vorgaben über die Lohnhöhe können sich aber aus dem Gleichstellungsgebot von Mann und Frau ergeben, aus GAV und aus dem Verbot des Lohndumpings von OR 360a. 

In welchen 2 Ausnahmefällen erhält der AN Lohn obwohl er keine Arbeit geleistet hat?

Annahmeverzug des Arbeitgebers

unverschuldete, persönliche Verhinderung des AN

Die wichtigsten Fälle von Annahmeverzug des AG  (OR324)

Der Arbeitgeber verweigert die Annahme der vertragsgemäss angebotenen Leistung. Er lässt den Arbeitnehmer die Stelle gar nicht erst antreten, weil er einen anderen Arbeit-nehmer eingestellt hat, oder er weist ihm keine Arbeit zu.

Der Arbeitgeber unterlässt die nötigen Vorbereitungshandlungen, damit der Arbeit-nehmer seine Arbeit leisten kann. Er stellt die notwendigen Arbeitsgeräte oder das Roh-material nicht zur Verfügung.

Es liegt eine Betriebsstörung vor. Betriebsstörungen (z.B. Absturz des Computersys-tems) gehören ins unternehmerische Risiko des Arbeitgebers. Deshalb muss der Arbeit-geber auch den Lohn für die wegen Betriebsstörungen ausfallende Arbeitszeit bezahlen. 

KANN KEINE NACHARBEIT VERLANGEN!!!

Voraussetzungen für Lohnfortzahlungspflicht bei persönlicher Verhinderung des AN

- persönliches Leistungshindernis

- kein grobes Selbstverschulden

- Mindestdauer des Arbeitsverhältnis

Beispiele für Lohnfortzahlung bei persönlicher Verhinderung des AN

- Krankheit

- Schwangerschaft

- gesetzliche Pflicht

- öff. Amt

- Familienereignisse

- Unfall

Arbeitsverhältnis besteht seit mind. 3 Monate

Wie lange dauert die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung des AN?

Ausschlaggebend ist das Dienstalter. OR 324a II schreibt vor, dass der Lohn im 1. Dienstjahr während mindestens 3 Wochen weiterbezahlt werden muss, nachher für eine angemessene längere Zeit. Was angemessen ist, haben die Gerichte in langjähriger Praxis entwickelt. 

Was ist der Unterschied zwischen einer Gratifikation und dem 13. ML?

Gratifikation ist eine freiwillige Sondervergütung, die er  nur schuldet, wenn sie vertraglich vereinbart ist. 13.ML ist fest vereinbarte Zusatzvergütung mit fixer Höhe (1 zusätzliches Monatsgehalt)

Rechtsansprüche des Arbeitgeber bei Nichterfüllung der Hauptpflicht des AN

- Anspruch auf richtige Erfüllung: Der Arbeitgeber kann das Erscheinen am Arbeitsplatz verlangen.

- Lohnfortfall: kein Lohn für die fehlende Arbeitszeit.

- Schadenersatz: für den Schaden, der aus Nichterfüllung entstanden ist (OR 97, 321e I und 337d).

- Kündigung: im Normalfall nur ordentliche Kündigung (OR 335 ff.); fristlos nur bei wiederholter Nicht-erfüllung trotz mehrmaliger Ermah-nung / Verwarnung (OR 337 ff.). 

Rechtsansprüche des Arbeitgeber bei Schlechterfüllung der Nebenpflichten (mangelhafte Arbeitsleistung, fehlende Sorgfalt, Verletzung Treuepflicht)

- Anspruch auf richtige Erfüllung bzw. Unterlassung (z.B. bei Schwarzarbeit).

- Schadenersatz: v.a. bei Verletzun-gen der Sorgfaltspflicht (OR 321e).

- Disziplinarmassnahmen: Verweis oder Verwarnung.

- Kündigung: im Normalfall nur ordentliche Kündigung (OR 335 ff.); fristlos nur, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumut-bar ist (OR 337 ff.). 

Rechtsansprüche des Arbeitnehmers bei Pflichtverletzungen des Arbeitgebers (Lohnzahlung)

- Anspruch auf richtige Erfüllung: Betreibung oder gerichtliche Klage.

- Verweigerung der Arbeit ohne Verlust des Lohnanspruchs.

- Schadenersatz: Der Arbeitgeber muss auf jeden Fall Verzugszins von 5% auf den ausstehenden Lohn bezahlen (OR 104).

- Kündigung: im Normalfall nur ordentliche Kündigung (OR 335 ff.); fristlose Kündigung nur, wenn die Lohnzahlung trotz Mahnung wiederholt ausgeblieben ist und der Arbeitgeber auch keine Sicherheit geleistet hat (OR 337a). 

Rechtsansprüche des Arbeitnehmers bei Schlechterfüllung/Verletzung der Nebenpflichten des Arbeitgebers.

(Verletzung der Persönlichkeit, Ferien, Freizeit, Arbeitszeugnis)

- Anspruch auf Erfüllung / Unterlassung: Der Arbeitnehmer ver-langt, dass der Arbeitgeber die Fürsorgepflichten erfüllt / ein wider-sprechendes Verhalten stoppt.

- Schadenersatz: (OR 97 ff.)

- Kündigung: normalerweise nur ordentliche Kündigung (OR 335 ff.); fristlose K. bei schwerer Pflicht-verletzung (OR 337 ff.). • Einstellen der Arbeit: Der Arbeitnehmer darf die Arbeit nur niederlegen, wenn die Arbeits-leistung nicht mehr möglich bzw. objektiv unzumutbar ist

Ordentliche und Ausserordentliche Beendigungsgründe eine EAV

Ordentlich: Zeitablauf (befristet) oder ordentliche Kündigung (unbefristet)

Ausserordentlich: Tod des Arbeitnehmers (nicht Arbeitgeber), Aufhebungsvertrag, fristlose Kündigung

Die wichtigsten missbräuchlichen Kündigungsgründe

Persönliche Merkmale eines Arbeitnehmers

Militärdienst

Ausübung verfassungs-mässiger Rechte

Geltendmachung von Rechts-ansprüchen

Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeit

Tätigkeit als gewählter Arbeit-nehmervertreter im Betrieb

Massenentlassung, ohne vorgängige Befragung der Arbeitnehmer 

Folgen einer  missbräuchlichen Kündigung

wirksam, aber mit Entschädigungsfolgen (bis 6 Monatslöhne)

Die wichtigsten Gründe für eine Kündigung zu Unzeit

Militär, Zivilschutz

Krankheit/Unfall (1. J 1 Monat, 2.-5. Jahr 2 Monate, ab 6. J 3 Monate)

Schwangerschaft (16 Wochen nach Geburt)

Sperrfristen gelten erst nach Ablauf der Probezeit!

Verfahren bei Massenentlassungen

- Information und Konsultation der Arbeitnehmervertretung (oder aller AN)

- Verhandlungen über Sozialplan

- schriftliche Anzeige an das kantonale Arbeitsamt

Grund genug für fristlose Kündigung?

Folgen einer gerechtfertigten, fristlosen Kündigung

Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Zugang der Kündigung (AN muss keine Arbeit mehr leisten und AG keinen Lohn mehr zahlen)

Ansprüche, die vor Kündigung bestanden, bleiben aber erhalten (13. ML, Ferien, Überstundenentshcädigung etc)

 

Folgen einer ungerechtfertigten, fristlosen Kündigung

Kündigung ist wirksam, der Gekündigte kann aber Schadenersatz verlangen:

-finanziell so gestellt zu werden, wie wenn eine ordentliche Kdg ausgesprochen worden wäre

-Entschädigung bis max. 6 ML

-für AG (wenn AN fristlos gekündigt) Pauschalentschädigung von 1/4 ML

Folgen der Beendigung eines Arbeitsverhältnis

Die Fälligkeit der Forderungen und die Rückgabepflichten

Den Lohnnachgenuss beim Tod des Arbeitnehmers

Das Konkurrenzverbot 

Lohnnachgenuss beim Tod des Arbeitnehmers

Stirbt ein Arbeitnehmer, wird das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet (OR 338 I). Die bereits bestehenden Forderungen werden fällig und fallen an die Erben der verstorbenen Person. Zusätzlich sieht OR 338 II einen Lohnnachgenuss vor. Lohnnachgenuss heisst, dass der Arbeitgeber ab dem Todestag gerechnet noch einen Monatslohn und bei mehr als fünf Dienstjahren zwei Monatslöhne auszahlen muss, sofern die verstorbene Person bezugsberechtigte Personen hinterlässt. Das sind der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner, minderjährige Kinder oder andere Personen, gegenüber denen die verstorbene Person eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. 

Was geschieht, wenn zu Unrecht eine fristlose oder eine missbräuchliche Kündigung aus-gesprochen wird? 

Das Arbeitsverhältnis wird trotzdem beendet

1. Säule

- Ziel

- Inhalt

- Für wen?

- Staatliche Vorsorge

- AHV, IV, EL

- Sicherung des Existenzbedarf

- Für alle

2. Säule

ZIel, Inhalt, für wen

Berufliche Vorsorge

BVG

Erhalt des bisherigen Lebensstandards

Obligatorisch für Arbeitnehmer, freiwillig für Selbsständigerwerbende

3. Säule

Ziel, Inhalt, Betroffene

Individuelle Vorsorge

3a gebunden, 3b frei

Freiwillige Ergänzung der Säule 1 und 2

3a für Erwerbstätige, 3b für alle

Welche Finanzierungsverfahren gibt es?

Ausgaben Umlageverfahren

Kapitaldeckungsverfahren

Wie funktioniert das Ausgabe-Umlageverfahren und wo wird es verwendet?

Vor allem Säule 1

keine Ersparnisbildung, sofortige Umverteilung zwischen Generationen, d.h. Beiträge werden sofort an Rentenberechtigte umverteilt

Wie funktioniert das Kapitaldeckungsverfahren und wo wird es angewendet?

v.a. Säule 2 und 3

individueller Ansparprozess, Beträge werden verzinst und kommen im Rentenalter zur Auszahlung

Herausforderung des Ausgaben-Umlageverfahren?

Demografische Entwicklung (immer weniger aktiv Versicherte finanzieren immer grösser werdenden Anteil Rentner)

Herausforderung des Kapitaldeckungsverfahren?

steigende Lebenserwartung - Alterguthaben muss länger reichen

Was ist die GRSV

Gesamtrechnung der Sozialversicherungen

Überblick über die Einnahmen und Ausgaben

Soziallast- und Sozialleistungsquote

Study