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Zivilrecht

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Kartei Details

Karten 38
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 13.10.2013 / 29.05.2020
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Stellt das fehlende Eigentum iRd 433ff. BGB einen Rechtsmangel oder eine Nichtleistung dar?

Für RM: 

-Wortlaut

-Gleichlauf der Verjährungsfristen (Eigent-Käufer §197 I Nr.1 - Jahre -- Käufer-Verkäufer §438 I Nr.1 lit. a 30 Jahre)

-Früher Fehlen eines Nacherfüllungsanspruchs Arg für Nichtleistung: Option der Erfüllung sollte nicht von vorherein ausgeschlossen werden. Mit Recht zur zweiten Andienung fällt dieses Argument heute weg.

 

Für Nichtleistung:

-Systematik: 433 I S.1 und S.2. S.2 ergänzung zu S.1. Voraussetzung der RMhaftung also, dass überhaupt Eigt verschafft wurde.

-Wesen des RM, ist das Sache mit Recht belastet.  Fehlendes Eigt ist keine solche Belastung.

 

Auswirkungen: Minderung, 442, Verjährung (Nichterfüllung schon nach 3 Jahren, §195)

Ist im Rahmen  des §326 IV eine Rücktrittserklärung notwendig?

Gemäß §326 IV soll gerade das zurückgewährt werden, was aus §326 I 1 nicht mehr geschuldet ist. Es handelt sich also nicht um einen Rücktritt, weshalb auch keine Rücktrittserklärung notwendig ist.

Ist der Verkäufer auf der Sekundärebene dazu berechtigt, bei Stückschulden im Wege der Nachlieferung eine andere Sache zu leisten?

Wie auf der Primärebene? 

Auf Prmärebene führt die Konkretisierung zur Beschränkung der Leistungspflicht auf die konkretisierte Sache.

Auf der Sekundärebene wird diese konsequente Trennung von Gattungs- und Stückschuld aufgegeben (h.M.) und argumentiert, dass eine Nachlieferung bei Stückschulden bei Vertretbarkeit bzw bei wirtschaftlicher Vertratbarket der Sache möglich sein soll. Eine Nachlieferung komme in Betracht, wenn die Parteien eine Austauschbarkeit der Sache wollten.

Faust JZ 2007, 101 auf BGH 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

Wortlaut §439 unterscheidet nicht zw Gattungs- und Stückkauf.

Auch die VerbrauchsgüterkaufRL unterscheidet nicht. Geht nur bei gebrauchten Sachen von Unmöglichkeit aus. Erwägungsgrund Nr. 16

Im selben Sinne Verfasser des SRmodG

Schrifttum: Vom Sonderfall des Identitäts-Aliuds abgesehen für eine Ersatzlieferung kein Raum, da Vertragsgegenstand allein mangelhafte individuelle Sache, d.h. kein Anspruch auf Liederung einer anderen Sache, zumal dadurch dem Verkäufer beim Stückkauf- entgegen den Abreden der Parteien- auf ienmal eine Beschaffungspflicht auferlegt werde, die er gerade nicht übernehmen wollte (§275 I BGB). 

DIe h.M. sagt geht doch wegen der Entstehungsgeschichte der Norm. Verschiedene Abgrenzungekriterien werden vertreten.

Viele: Bei vertretbaren sachen ist die Grenzziehung zw Stück- und Gattungskauf ohnehin oft schwierig.

Außerdem Unterscheidung Kauf neuer und gebrauhcter Sachen

Ist §326 IV auch anwendbar,wenn nachdem die Gegenleistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit nicht erfüllt werden muss, geleistet wird, ebenfalls Anwendung, obwohl an sich eine Leistung auf eine Nichtschuld (§812 I 1 1) vorliegt?

Der Gesetzgeber hat sich gegen die Heranziheung der bereicherungsrechtlichen Regelungen und für eine Anwendung der §§ 346 ff. entschieden.  Der Gesetzgeber hat die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht als wenig sachgerecht empfunden.

aber müko/ernst 6. aufl 2012, §326 Rn.99

Wen schützt § 346 III 1 Nr. 3?

Den Rücktrittsberechtigten

Was ist unter dem bachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch außerhalb von §906 II 2 zu verstehen?

Gehen von einem Grstk auf ein and Grdst infolge nichthoheitlicher Benutzung (auch der öffentlichen Hand), die auch nicht ortüblich sein kann, nach §§862, 907ff, 1004 grdstl abwehrbare Einwirkungen iSv 906 aus, an deren Abwehr der Störer aus besonderem Grund gehindert ist, so besteht ein aus dem RGedanken der §§ 904 S.2, 906 II 2, BImSchG 14 S. 2 abgeleiteter (auch bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch genannter) verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn zu der Störung ein Planfestellungsverfahren stattgefunden hat oder soweit eine andere geschlossene Regelung bestehtm zB 823 ff., nicht baer HaftPflG 2. 

Der Hinderungsgrund kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. Es reicht die Herbeiführung der Störungslage.

Der Anspruch besteht auch bei anderen Einwirkungen als solchen iSv 906 wie zB: Verstoß gegen 908, 909.

Anspruchsinhalt: Auszugleichen sind Winrkiwkungen auf das Grdst u dort befindl bewegl Sachen, die das entspr 906 entschädigungslos zu Duldende übersteigen. Die Rspr entschädigt insoweit nach Enteignungsgrundsätzen wie bei §906 II2, aA volle Schadloshaltung

Aus welcher Sicht ist die anfängliche Unmöglichkeit im Rahmen des §311 a zu beurteilen?

Aus der Sicht eines objektiven Dritten

Wie gestaltet sich die Wissenszurechnung bei Gesellschaften?

EIne juristische Person kann im ursprünglichen Sinne gar nichts selbst wissen. Das Wissen der Organe ist nicht das eigene Wissen der juristischen Person. Ihr kann nur Wissen von natürlichen Personen zugerechnet werden.

Zurechnung von Kenntnissen von Personen, die am konkreten Rechtsgeschäft beteiligt sind. 

-Das Wissen von Gesellschaftern (analog 31, analog 166 BGB)

-Stellvertreter, 166 BGB

-Wissensvertreter 166 BGB analog, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte AUfgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenfalls weiterzuleiten. Davon werden vor allem Personen erfasst, die zwar nicht als Vertreter auftreten, aber doch mit dem konkreten Geschäft befasst sind und etwa bei Vorverhandlungen auftreten.

Zurechnung von Kenntnissen von Personen, die  am konkreten Rechtsgeschäft nicht beteiligt sind.

Die organisatorische Aufspaltung von Zuständigkeiten der Mitarbeiter einer juristischen Person und ihrer Organe kann dazu führen, dass der Vertragspartner einer juristischen Person schlechter als der Vertragspartner einer natürlichen Person gestellt ist. Dieser Nachteil ist dadurch auszugleichen, dass der juristischen Person das Wissen auch derjenigen Organwalter und Mitarbeiter zuzurechnen ist, die am Abschluss eines Vertrags selbst nicht beteiligt sind, sofern dieses Wissen bei ordnungsgerechter Organisation aktenmäßig festzuhalten, abzufragen ist. Auf die Organisationsform oder Rechtsfähigkeit der am Rechtsverkehr teilnehmenden Struktureinheit kommt es dabei nicht an. Die Zurechnung findet zu Lasten der juristischen Person oder Personengesellschaft statt, nicht zu Lasten ihrer ORgane oder vertretungsberechtigten Mitglieder. Die Vorteile im Rechtsverkehr die der Verband dadurch erlangt, dass er seine Tätigkeit im Wege eines Organisationsgepflechts von verschiedenen natürlichen Personen ausführt, werden ausgeglichen indem den Verband das der Arbeitsteilung immanente Risiko des Nichtfesthaltens und Weiterleitens relevanten Wissens durch seine Mitarbeiter trifft. Dieses Wissen wird dem Verband zugerechnet und steht der Geltendmachung von Unkenntnis entgegen.