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VR Mündliche Prüfung

Verwaltungsrecht mündliche Prüfung

Verwaltungsrecht mündliche Prüfung


Kartei Details

Karten 17
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 26.02.2016 / 10.03.2016
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Instanzenzug und Zuständigkeiten

1. Verwaltungsgericht, § 45 VwGO (3 Berufsrichter + 2 ehrenamtliche Richter oder Einzelrichter) BERUFUNG (wenn zugelassen, § 124 Abs. 1 VwGO) -> Oberverwaltungsgericht, § 46 VwGO (3 Berufsrichter § 9 VwGO) REVISION -> Bundesverwaltungsgericht, § 49 VwGO (5 Berufsrichter)

2. Oberverwaltungsgericht, §§ 47, 48 VwGO(3 Berufsrichter, zuständig für bestimmte Großprojekte (§ 48 Abs. 1 VwGO), Vereinsverbote, Gültigkeit von Satzungen) REVISION -> Bundesverwaltungsgericht vgl. §§ 132 ff. VwGO (s.o.)

Verfahrensmaxime des Verwaltungsprozesses

  • Dispositionsmaxime, § 88 VwGO: VG wird nur auf Antrag tätig, nicht von Amts wegen. Die Parteien haben die Befugnis, über den Streitgegenstand zu verfügen. Prozess beenden etc. Das VG darf dem Kläger nichts zusprechen, was dieser nicht beantragt hat.
  • Untersuchungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO: Das VG erforscht den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen.  Das VG trägt als Tatsachengericht die Letztverantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts.
  • Mündlichkeitsgrundsatz, § 101 Abs. 1 VwGO: Das VG entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Bei Einverständnis der Parteien auch ohne möglich.
  • Beschleunigungsgrundsatz, §§ 86 Abs. 3, 4 und 87 VwGO: Der Richter soll auf eine zügige Erledigung des Verfahrens hinwirken.
  • Ansrpuch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG: Jedermann hat vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Parteien haben ein Recht darauf, angemessen über das Verfahren und seinen Verlauf informiert zu werden.

Verwaltungsgericht in Niedersachsen und OVG

7 Verwaltungsgericht: Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Stade

OVG Lüneburg

Inkraftreten Grundgesetz

23. Mai 1949 um 24:00 Uhr

Was ist eine Behörde?

§ 1 NdsVwVfG: Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt

Was sind Beliehene?

Beliehene sind natürliche oder jur. Personen des Privatsrechts, die im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben in eigenem Namen wahrnehmen. Sie sind als Behörde iSd § 1 Abs. 4 VwVfG und § 35 S. 1 VwVfG anzusehen

Sie müssen durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage durch Rechtsverordnung, VA oder öff.-rechtl. Beleihungsvertrag mit Handlungsbefugnissen ausgestattet sein.

Beispiele: TÜV, Bezirksschornsteinfeger, nicht verbeamtete Notare oder der Amtsarzt

Verwaltungshelfer handeln dagegen nach Weisung einer Behörde ("Werkzeug der Behörde") nur untergeordenete Tätigkeiten. Beispiele: Schüerlotse, Abschleppunternehmer

jur. Personen des öffentlichen Rechts

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts: mitgliedschaftlich verfasste Organisation. Ist öff.-rechtl. organisiert und kann öff.-rechtl. Handeln. Rechtssubjekt dank eines Hoheitsakt.
  1. Gebietskörperschaften (Gemeinde, Länder etc.) Mitgliedschaft bestimmt ist der Wohnsitz
  2. Personalkörperschaften (RA-Kammer / Universität) Mitgliedschaft richtet sich nach individuellen Eigenschaften
  3. Realkörperschaften (Industrie-  und Handelskammer) Mitgliedschaft knüpft an Eigentum oder Besitz
  4. Verbandskörperschaft (Abfallbeseitigungsverbände)
  • Anstalten des öffentlichen Rechts: verselbständigter Bestand von Sach- und Personalmitteln, der eine bestimmte Verwaltungsaufgabe erfüllt. Lediglich Nutzungsmöglichkeit, keine Mitgliedschaft. (Rundfunkanstalten oder kommunale Sparkassen)
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts: rechtsfähige Organisationen, denen ein Stifter Vermögenswerte zweckgebunden zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben übertragen hat. Stiftungen haben keine Mitglieder oder Benutzer, nur Nutznießer

Unterschied Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

Flächennutzungsplan nach § 5 BauGB: gilt für das gesamte Gemeindegebiet und dient als Grundlage für die verbindlichen Bauleitpläne (B-Pläne). Er hat kein rechtsverbindliche Wirkung, bindet jedoch die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen.

Bebauungsplan nach § 8 Abs. 1 S. 1 BauGB: gegenüber jedermann rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Wird nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.