Vermögen - Zusammenfassung - Block 10
Motorfahrzeughaftpflicht
Motorfahrzeughaftpflicht
Kartei Details
Karten | 30 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 05.03.2014 / 18.03.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Motorfahrzeug-Haftpflicht
Gefährdungshaftung
In welchen Fällen kommt die Gefährdungshaftung
zum Zuge?
SVG 58 I
- Haftung des Halter für Personen- oder Sachschäden aus dem Betrieb seinen Motofahrzeugs
SVG 58 III
- Haftung des Halter aus Hilfeleistungen nach Unfällenn seines Motorfahrzeugs
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Milde Kausalhaftung
In welchen Fällen kommt die milde Kausalhaftung
zum Zuge?
SVG 58 II
- Haftung des Halters für Nichtbetriebs-Verkehrsunfälle, sofern fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges mitgewirkt hat
SVG 61 II
- Haftung Sachschäden unter Haltern, durch vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist
- Haftung für Sachschäden unter Haltern durch fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs des beklagten Halters
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Verschuldenshaftung
In welchen Fällen kommt die Verschuldenshaftung
zum Zuge?
SVG 58 II
- Haftung des Halters für Nichtbetriebs-Verkehrsunfälle, sofern ihn oder Personen, für die er verantwortlich ist ein Verschulden trifft.
SVG 61 I
- Haftung für Personenschäden unter Haltern, unter Berücksichtigung besonderer Umstände, namentlich der Betriebsgefahr
SVG 61 II
- Haftung für Sachschäden unter Haltern, sofern den beklagten Halter oder Peresonen für die er verwantwortlich ist, ein Verschulden trifft.
Motorfahrzeug-Haftpflicht
SVG 58 I - Betrieb eines Motorfahrzeugs
Wie lautet der Gesetzesartikel?
SVG 58 I - Haftpflicht des Halter bei Betrieb des Motorfahrzeugs
Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden
Motorfahrzeug-Haftpflicht
SVG 58 II - Nichtbetriebs- Verkehrsunfall
Wie lautet der Gesetzesartikel?
SVG 58 II - Haftpflicht des Halters bei Nichtbetriebs-Verkehrsunfällen
Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweis, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeugs mitgewirkt hat.
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Allgemein
Wer ist nach SVG 58 I das Subjekt der Haftpflicht?
Der Halter
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Allgemein
Lies Kapitel 1 vollständig durch
Loos!
Motorfahrzeug-Haftpflicht
Geltungsbereich
Nach welchen Krtierien lässt sich die Frage nach dem
Geltungsbereich beantworten?
- Art des verwendeten Fahrzeugs
- Anwendbarer Haftungstatbestand
- Von der SVG-Haftung erfasste Schäden
- Versicherungspflicht
- Der Kreis der Geschädigten nach SVG
- Die räumliche Geltung der SVG Haftung