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Vermögen - Zusammenfassung - Block 10

Motorfahrzeughaftpflicht

Motorfahrzeughaftpflicht


Kartei Details

Karten 30
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 05.03.2014 / 18.03.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Motorfahrzeug-Haftpflicht
Gefährdungshaftung

In welchen Fällen kommt die Gefährdungshaftung
zum Zuge?

SVG 58 I

  • Haftung des Halter für Personen- oder Sachschäden aus dem Betrieb seinen Motofahrzeugs

SVG 58 III

  • Haftung des Halter aus Hilfeleistungen nach Unfällenn seines Motorfahrzeugs

 

Motorfahrzeug-Haftpflicht
Milde Kausalhaftung

In welchen Fällen kommt die milde Kausalhaftung
zum Zuge?

 

SVG 58 II

  • Haftung des Halters für Nichtbetriebs-Verkehrsunfälle, sofern fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges mitgewirkt hat

SVG 61 II

  • Haftung Sachschäden unter Haltern, durch vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist
  • Haftung für Sachschäden unter Haltern durch fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs des beklagten Halters

 

 

Motorfahrzeug-Haftpflicht
Verschuldenshaftung

In welchen Fällen kommt die Verschuldenshaftung
zum Zuge?

 

SVG 58 II

  • Haftung des Halters für Nichtbetriebs-Verkehrsunfälle, sofern ihn oder Personen, für die er verantwortlich ist ein Verschulden trifft.

SVG 61 I

  • Haftung für Personenschäden unter Haltern, unter Berücksichtigung besonderer Umstände, namentlich der Betriebsgefahr

SVG 61 II

  • Haftung für Sachschäden unter Haltern, sofern den beklagten Halter oder Peresonen für die er verwantwortlich ist, ein Verschulden trifft.

 

Motorfahrzeug-Haftpflicht
SVG 58 I - Betrieb eines Motorfahrzeugs

Wie lautet der Gesetzesartikel?

SVG 58 I - Haftpflicht des Halter bei Betrieb des Motorfahrzeugs

Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden

 

Motorfahrzeug-Haftpflicht
SVG 58 II - Nichtbetriebs- Verkehrsunfall

Wie lautet der Gesetzesartikel?

SVG 58 II - Haftpflicht des Halters bei Nichtbetriebs-Verkehrsunfällen

Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweis, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeugs mitgewirkt hat.

 

Motorfahrzeug-Haftpflicht
Allgemein

Wer ist nach SVG 58 I das Subjekt der Haftpflicht?

Der Halter

 

Motorfahrzeug-Haftpflicht
Allgemein

Lies Kapitel 1 vollständig durch

Loos!

 

Motorfahrzeug-Haftpflicht
Geltungsbereich

Nach welchen Krtierien lässt sich die Frage nach dem 
Geltungsbereich beantworten?

  1. Art des verwendeten Fahrzeugs
  2. Anwendbarer Haftungstatbestand
  3. Von der SVG-Haftung erfasste Schäden
  4. Versicherungspflicht
  5. Der Kreis der Geschädigten nach SVG 
  6. Die räumliche Geltung der SVG Haftung