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Strafrecht BT II - §§ 242 f., § 246 StGB

Diebstahl und Unterschlagung

Diebstahl und Unterschlagung


Kartei Details

Karten 42
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.11.2013 / 03.11.2015
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Sachen

Sachen sind alle körperlichen Gegenstände i.S.d. § 90 BGB, unabhängig von wirtschaftlichem Wert und deren Aggregatzustand.

Sie müssen jedoch von der Außenwelt abgrenzbar sein.

beweglich

beweglich ist eine Sache wenn sie tatsächliche fortbewegt werden kann.

Dinge die erst beweglich gemacht werden müssen zählen ebenfalls

Fremd

Fremd ist eine Sache wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist.

Wegnahme

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise Tätereignenen Gewahrsams.
 

Gewahrsam

Gewahrsam ist die von natürlichem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherschaft eines Menschen über eine Sache.

1. Ansicht: der Gewahrsam kann auch gelockert bestehen
2. Ansicht: sozial-normative Zuordnung einer Sache zu der Gewahrsamssphäre

Gewahrsamsbruch

Fremder Gewahrsam wird gebrochen, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird.

neu begründeter Gewahrsam

liegt vor, wenn der Täter die tatsächliche Sachherschaft dergestalt erlangt hat, sodass deren Ausübung keine Hindernisse mehr entgegenstehen.

Was verlangt der Subjektive Tatbestand des Vorsatzes?

1. Vorsatz bzgl. aller OT

2. Zueignungsabsicht (Delikt mit überschießender Innentendenz)