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Strafrecht BT I - § 240

Nötigung

Nötigung


Kartei Details

Karten 13
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.11.2013 / 03.01.2015
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Was ist das Nötigungsmittel des § 240 StGB?

Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel

Gewalt

Gewalt ist jeder durch körperliche Kraftentfaltung vermittelte Zwang, der auch beim Opfer körperlich (und nicht nur psychisch) wirkt und der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dient.

Was bedeutet vergeistigter Gewaltbegriff?

Auch psychische Zwangseinwirkung werden als Gewalt gesehen.
Problem: Verstoß gegen das Analogieverbot (BVerfG)

Was ist die Zweite-Reihe-Rechtsprechung?

BGH:
Bei einer Straßenblockade wird der zuerst anhaltende PKW-Fahrer nicht genötigt, da er nur in einer psychischen Zwangslage steht (keine Gewalt).
Das erste Auto bereitet jedoch eine physische Barriere für darauffolgende Fahrzeuge. Der Fahrer wird als unfreiwilliges Werkzeug isv § 25 I StGB verwendet.

Drohung

Drohung ist das in Aussicht stellen eines empfindlichen Übels, auf desen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Übel

jede über die bloße Unannehmlichkeit hinausgehende Einbuße an Werten oder Zufügung von Nachteilen

Empfindlichkeit des Übels

Empfindlich ist ein Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von der Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.

Kann die Drohung mit einer Strafanzeige zur Bejahung einer Nötigung ausreichen?

Gemäß § 240 II StGB muss die Nötigung verwerflich sein.
Die Ankündigung einer Strafanzeige ist nur dann verwerflich, wenn es sozialwidrig als Druckmittel eingesetzt wird um den Willen des Opfers zu lenken.