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Kartei Details

Karten 59
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 08.09.2015 / 25.09.2023
Lizenzierung Keine Angabe
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Welche Merkmale weißt ein Konzern auf (115 GmbHG, 15 AktG)?

  • Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere
  • rechtlich selbständige Unternehmen wirtschaftlich oder zu wirtschaftlichen Zwecken so verbunden sind, dass sie
  • wirtschaftlich eine Einheit bilden

Was ist die Einheitstheorie?

  • Konzern wird rechtlich wie ein einziges Unternehmen behandelt --> einzelne KU als Betriebsstätten. 
  • Alle Gesellschafter Eigenkapitalgeber, unabhängig von Beteiligungsausmaß
  • Konzernabschluss zusammenfassung von EA der KU 
  • Konsolidierungsmaßnahmen (Kapitalkonsolidierung (EK mit Anteile verb u Aufrechnen), Schuldenkonsolidierung (Forderungen u Verb aufrechnen, Zwischenergebniseliminierung (Gewinne u Verluste aus Konzerninternen Lieferungen beseitigen, Aufwand u Ertragskons --> GuV) 

 

Welche SChritte müssen bei der Erstellung des Konzernabschlusses gemacht werden? 

  1. Vereinheitlichung der EA 
    1. Sitchtag
    2. Währung
    3. Gliederung
    4. Bewertung 
    5. Ansatzvorschriften

Welche GoK ergänzen die GoB bzw haben eine andere Bedeutung als die GoB? Wozu dienen die GoB bzw GoK im Allgemeinen? 

Allgemein, um Ausfüllen von Gesetzeslücken und auslegung der rechtsvorschriften. 

Grundsatz der Wesentlichkeit: Stärker ausgeprägt als bei GoB. Oft sind Konsolidierungsvorschriften nur anzuwenden, wenn ein "wesentlicher" Einfluss auf die Verm Fin u Ertr Lage vorliegt. 

Grundsatz der Einheitlichkeit von Bilanzierung und Bewertung: Alle JA sind einheitlich nach dem für das MU geltenden Recht aufzustellen (Vereinheitlichung) u Bewertungsmethoden sind einheitlich Anzuwenden. 

Grundsatz der Vollständigkeit: KA muss alle VermGS, RS, Verb etc enthalten UND alle KU miteinbeziehen

Stetigkeit: Wahlrechte, Konsolidierungsmethoden etc sind stetig anzuwenden

Grundsätzlich sind alle Tochterunternhemen (Control Tatbestand oder Einheitliche Leitung+Beteiligung iSd 228) in den KA einzubeziehen. Ein wahlrecht besteht sofern das Mutterunternehmen durch bestimmte Beschränkungen seine Rechte de Facto nicht wirklich ausüben kann (Vetorecht; gemeinnützige Unternehmen, bei denen über Vermögen u Ertrag nur sehr eingeschränkt verfügt werden kann; im Konkursverfahren -> Stichtwort Sachwalter; staatliche Zwangsgewalt). Welche Konsuqenzen resultieren aus der Ausübung des Wahlrechts?

Aufstellungspflicht KA entfällt, wenn das Wahlrecht hinsichtlich des einzigen TU ausgeübt wird. 

Wenn keine Vollkonsolidierung erfolgt: 

  • uU Bewertung at equity
  • Angabe von Gründen im Anhang

Wann steht ein Wahlrecht zur einbeziehung eines TU? 

erhebliche u andauernde Beschränkungen in Bezug auf Ausübung der Rechte des MU auf TU hinsichtlich Vermögen oder geschäftsführung

unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige Verzögerung: Verzögerung, wenn nicht innehlab der gesetzliche Frist aufstellbar ist --> darf nicht auf mangelhafte Organisation zurückzuführen sein. unverhältnismäßig Hohe Kosten: Auf größe des U Bedacht nehmen! zB Erwerb während des Wirtschaftsjahres, weil dann die Umstellung auf Konzernrechnungslegung nicht so einfach möglich ist, Unterlagen wurden durch Feuer oä Vernichtet, Streiks, Zusammenbruch der Datenverarbeitung) 

Untergeordnete Bedeutung: 0,1 bis 0,5% des konsoliderten Umsatztes und der Bilanzsumme in Praxis. Unternhemen die wesentliche Risiken beeinhalten sind allerdings nicht von untergeordneter Bedeutung! 

Was versteht man unter dem Konsolidierungskreis ieS und iwS? 

iwS: Gemeinschaftsunternehmen --> Quotenkonsolidierung; assozierte Unternehmen --> Equity Bewertung

Welche Vorbereitungshaldungen müssen vor Erstellung der Summenbilanz getroffen werden und worin ist festgelegt wie diese Vereinheitlichung stattzufinden hat?  

UB II muss auf Basis der Konzernrichtlinien bzw Konzernhandbuch erstellt werden! 

Vereinheitlichungen: 

  • Einheitlicher Stichtag: 
    • Mutterunternehmen oder bedeutenste TU (Umsatz, Bilanzsumme, MA, strategische wichtige Gescähftsfelder) oder Mehrzahl KU (dann Anhang) --> Zwischenabschluss erfderliche, wenn mehr als 3 M vor Konzernabschlusstichtag (in Praxis meist alle Vereinheitlicht)
  • Einheitliche Gliederung: 
    • ausländische Gliederungsvorschriften oder Sondervorschfiten bei KI, daher Unterschiede --> Anpassung auf konzerneinheitliche Gliederung
  • Einheitliche Ansatzvorschriften: 
    • Gem § 253 Abs 2 sind alle Vermögensgegenstände sind aufzunehmen. Wahlrechte oder Bilanzierungsverbote richten sich danach, ob nach österreichischen Vorschriften welche bestehen. Wahlrechte müssen nicht so ausgeübt werden, wie sie im Einzelabschluss ausgeübt wurden. zB selbst erstellte immaterielle die bei einer Tochter nach ausl Vorschriften angesetzt werden dürfen im KA nicht mehr angesetzt werden UND die GuV entsprechend zu adaptieren. 
  • Einheitliche Bewertung: 
    • Bewertungsmethoden einheitlich: Höchst u Mindestansatz bei HSK, Zinssatz bei Pensionsrst, FIFO LIFO etc
    • Ausübung der Wahlrechte einheitlich: zB Wahlrecht Abschr bei vorübergehender Wertminderung von FInanzanlagen. Wahlrechte nur unterschiedlich, wenn sachliche Unterschiede bestehen (gleiches gleich, ungleiches ungleich)
    • Ausnahmen: Banken und Versicherungen
    • untergeordnete Bedeutung der gesamten Bewertung bzw den Auswirkungen, wenn nicht vereinheitlicht wird
    • besondere Umstände: zB wenn Unternehmen kurz vor Konzernbilstichtag erworben wird