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Schuldrecht Stellvertretung

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Kartei Details

Karten 7
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 31.03.2011 / 21.01.2023
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Stellvertretung:

TBM, Prüfreihenfolge, Abgrenzungen nennen

§§ 164 - 181 Stellvertreter handelt IM fremden Namen und fremde Rechnung

1. Vertreter muss eigene WE abgeben(hat Verhandlungsspielraum im gegensatz zum Boten)

2. Stellvertreter muss Offenkundig handeln (164 I 2), bzw. die Umstände müssen ersichtlich sein

3. Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft (§ 166 II1 Vollmacht) oder durch Gesetz (§ 1629 I BGB, §78 Aktg, § §35 GmbhG

4. Zulässigkeit, (nicht im Gesetz enthalten), nur beim höchstpersöhnlichem Rechtsgeschäft nicht z.B. § 1311 Eheschließung, § 1600a I Vaterschaftsanfechtung, § 2064 Testament

(Abgrenzung zum mittelbaren Stellvertreter, Treuhänder, Kommissionär, Boten, Arrangeur, Makler, Vermittler)

Die Vollmacht, §, Erteilung, Erlöschen

§166 II S.1 Leg. Def. Vollmacht

Erteilung (einseitig empfangsbedürftige WE Ausdrücklich oder konkludent):

-Innenvollmacht § 167 I 1. Alt. (Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden)

-Außenvollmacht § 167 I 2. Alt. (Erklärung dem Dritten dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll)

Erlöschen:

- § 168 S.1 Grundsatz

- § 168 S. 2,3 Durch Widerruf

- §§ 170- 173 Sonderregelung bei Außenvollmacht

Die Duldungs- und die Anscheinsvollmacht

TBM, §

Richterrecht!

Derjenige, der den Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt hat, muss das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen.

1. Nichtvorliegen einer Vollmacht

2. Rechtsschein einer Bevollmächtigung nach Treu und Glauben § 242

3. Setzen des Rechtscheins in zurechenbarer Weise durch den Bevollmächtigten

- Duldungsvollmacht, positive Kenntnis, Vertrener hatte Kenntnis von der nicht vorhanden Vollmacht unternimmt aber nichts

- Anscheinsvollmacht, Vertretener hätte bei pflichtgemäßer Ausübung und Sorgfalt Kenntnis über das Verhalten haben müssen

4. Vertrauen des Dritten auf den Rechtsschein

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht

Erklären, ohne Haftung

§ 177 VoV, Falsus Procurato

schwebend unwirksam bis

- nach Aufforderung nachträglich Genehmigt wird, nach Ablauf von 2 Wochen gilt es als Abgelehnt

- Bei nachträglicher Genehmigung ist die Wirksamkeit nach § 184 I als Wirksamkeit ex tunc gegeben

Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

§ 179

- Abs I Handeln ohne Vertretungsmacht: Erfüllung oder Schadensersatzpflicht (positives Interesse, Erfüllungsschaden) bei Verweigerung der Genehmigung.

- Abs II Unkenntnis des Mangels an Vertretungsmacht: Erfüllung oder Schadensersatzpflicht (negatives Interesse, Vertrauensschaden)

- Abs III Der Dritte kannte oder hätte den Mangel an Vertretungsmacht kennen müssen: keine Haftung durch den Vertreter

Das Insichgeschäft

§ 181 verboten,schwebend unwirksam, kann nach § 177 i.V.m §184 nachträglich genehmigt werden

- Gesetzliche Ausnahmen:

- Vertreter ist das Insichgeschäft gestattet

z.B.: § 78 IV 1 AktG

- Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit

- Erweiterungen und Einschränkungen

- Interessenkonflikt ohne Personenidentität(Analoge Anwendung, Erweiterung)

- Personenidentität ohne Interessenkonflikt (Teleologische Reduktion, Einschränkung

Die handelsrechtlichen Vollmachten

1.Die Prokura:§§48-53 HGB, Umfang: §49 I, III HGB, Zeichnung § 51 HGB (p.p.a. per procura auctoritate), Unübertragbarkeit §52 II HGB, Aussenverhältnis §50 HGB, §15 III HGB

2.Die Handlungsvollmacht:§§ 54, 57, 58 HGB Zeichen: i.V.

3.Die Abschlussvollmacht für Handelsvertreter und Handlungsgehilfen:§§55, 56 HGB

4.Die Ladenvollmacht:§ 56 HGB

5.Handelsvertreter:§ 84 I 1 HGB „Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen....