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Röm. Sachenrecht - VII. Eigentumserwerb durch Übereignung

Benke/Meissel - Übungsbuch Römisches Sachenrecht Definitionen, Aufzählungen, usw.

Benke/Meissel - Übungsbuch Römisches Sachenrecht Definitionen, Aufzählungen, usw.

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Kartei Details

Karten 27
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.05.2013 / 26.11.2019
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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VII. Eigentumserwerb durch Übereignung, S. 83

Was kann über MANCIPATIO und IN IURE CESSIO allgemein gesagt werden?

MANCIPATIO und IN IURE CESSIO sind

  • altrömische Verfügungsgeschäfte, mit denen Eigentum übertragen werden kann
  • Geschäfte des IUS CIVILE, stehen daher nur QUIRITEN offen
  • sind derivative, abstrakte Verfügungsgeschäfte
  • verlangen einen Formalakt

VII. Eigentumserwerb durch Übereignung, S. 83

Wieviele Personen sind bei einer MANCIPATIO erforderlich? Wie läuft eine MANCIPATIO ab?

Es sind 8 Personen erforderlich (Veräußerer, Erwerber, Waagehalter, 5 Zeugen).

Ablauf: Der Erwerber ergreift die RES MANCIPI oder ein Symbol dafür, behauptet nach einem bestimmten Formelwortlaut seinen Erwerb und schlägt mit einer Münze auf die Waage. Der Veräußerer schweigt dazu.

VII. Eigentumserwerb durch Übereignung, S. 83

Was umfasst das IUS CIVILE, worauf beruht das IUS HONORARIUM?

Das IUS CIVILE umfasst römische Vätersitte (MOS MAIORUM) und die römischen Gesetze (LEGES, Plebiszite).

Das IUS HONORARIUM beruht auf dem rechtsschöpferischen Wirken des Prätors.

VII. Eigentumserwerb durch Übereignung, S. 84

Was sind RES MANCIPI?
Welche Grundstücke sind davon ausgeschlossen?

RES MANCIPI:

  • italische Grundstücke samt Gebäuden
  • bestimmte Feldservituten
  • Sklaven
  • bestimmte Zug- und Herdentiere (Pferde, Rinder, Esel, Maultiere, Maulesel)

Keine RES MANCIPI sind

  • PRAEDIA STIPENDARIA (Grundstücke in den Senatsprovinzen)
  • PRAEDIA TRIBUTARIA (Grundstücke in den Kaiserprovinzen)

VII. Eigentumserwerb durch Übereignung, S. 84

Was sind die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb durch MANCIPATIO?

  • RES MANCIPI
  • Dingliches Recht des Vormanns: Eigentum oder Verfügungsbefugnis
  • korrekter Vollzug des Formalakts

VII. Eigentumserwerb durch Übereignung, S. 84

Wie kann der Veräußerer erreichen, dass ihm die durch MANCIPATIO an den Empfänger übereignete Sache oder deren Wert zurückgegeben wird, wenn sich später herausstellt, dass die Übereignung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt war?

Mit CONDICTIO

VII. Eigentumserwerb durch Übereignung, S. 85

Wie läuft eine IN IURE CESSIO ab? Was ist ihr Vorbild?

Vorbild = alt-römischer Eigentumsprozess: Parteien erscheinen vor dem Prätor, beide behaupten, Eigentümer zu sein.

Ablauf der IN IURE CESSIO:
Parteien erscheinen vor dem Prätor, Empfänger beansprucht Sache für sich, Veräußerer bestreitet das nicht. Folge: Mit der ADDICTIO wird dem Empfänger Eigentum zugesprochen.

VII. Eigentumserwerb durch Übereignung, S. 85

An welchen Sachen kann durch IN IURE CESSIO Eigentum übertragen werden?

An RES MANCIPI und auch an RES NEC MANCIPI