Recht für technische Kaufleute
Kapitel 4 Das Verfahrensrecht
Kapitel 4 Das Verfahrensrecht
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Kartei Details
Karten | 12 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 21.09.2016 / 28.06.2019 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Was ist materielles Recht?
Das materielle Recht ist die Summe der Rechtsnormen
Das materielle Recht regelt die Rechte und Pflichten und die Folgen einer Pflichtverletzung
Was beinhaltet das Verwaltungsverfahrensrecht?
- Regelt das Handeln der Behörden
- Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes oder des Kantons usw.
- Beispiel: Zollrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Baurecht usw.
- Behördenentscheide werden als Verfügung erlassen und ist ein verbindlicher Entscheid an eine Person
- Die Verfügungen basieren auch auf Rechtsnormen und wird nach einer bestimmten Zeit rechtskräftig
- Gegen Verfügungen kann man innerhalb einer Frist anfechten
- Die Verfügung beinhaltet immer auch eine Rechtsmittelbelehrung
Wie ist der Ablauf eines Verwaltungsverfahrens?
- 1. Die Einsprache
- Nach Erhalt der Verfügung innert Frist bei der Behörede Einsprache erheben.
- Einsprache kostet nichts
- Ist der erneute Entscheid immer noch nicht befriedigent, geht es zur nächsten Instanz
- 2. Verwaltungsgericht
- Beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen
- Beschwerde kostet
- Ist der erneute Entscheid immer noch nicht befriedigt, geht es zur nächsten Instanz
- 3. Bundesgericht
- Beschwerde kostet
Was ist ein abgekürztes Verfahren?
- 80% der Verfahren sind Massendelikte wie Geschindigkeitsübertrettungen usw.
- Bei diesen Delikten wird das schnelle und kostengünstige abgekürzte Verfahren angewandt
In welche 2 Gruppen lässt sich das Zivilverfahrenrecht unterteilen?
- Zivilprozessrecht
- Klärt den Aspruch der Streitparteien
- Wird in den Kantonen einheitlich geregelt, Bundegericht wird seperat geregelt
- Zivilvollstreckungsrecht
- Regelt den Vollzug von Ansprüchen
- Kommt dann zum Zug wenn der Schuldner trotz Gerichtsentscheid nicht bezahlt
Wie lauten die 3 Grundsätze des schweizer Zivilprozessrecht?
Wo kein Kläger, da kein Richter
Gerichtsstand am Wohnort des Schuldners (BV 30 II)
Die Beweisregel - Wer eine Tatsache behauptet, muss diese vor Gericht beweisen