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Recht ab 173 II

Recht

Recht


Kartei Details

Karten 9
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 09.01.2015 / 09.01.2015
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Voraussetzungen der Stellvertretung

Der Vertreter gibt ab

eigene Willenserklärung (Abgrenzung zum Boten: Stellv = Spielraum, Bote = Überbringer)

im Namen eines anderen (Offenkundigkeitsprinzip mit seinen Ausnahmen)

mit Vertretungsmacht

Stellvertretung ausgeschlossen bei

Realakten

Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte

Vertraglichem Ausschluss

Eigene Willenserklärung des Vertreters

Stellvertretung verlangt eigenes rechtsgeschäftliches Handeln

Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung

Abgrenzung zum Boten: Übergibt eine Fremde Willenserklärung

Offenkundigkeitsprinzip

Auftreten in Fremden Namen

Voraussetzung: Ausdrückliches Handeln (i.A. i.V. ppa.)

Erkennbarkeit aus den Umständen (konkludent)

Ausnahmen: Bargeschäfte des täglichen Lebens

 

Vertretungsvollmacht

rechtsgeschäftlich (Spezial- Gattung oder Generalvollmacht)

gesetzlich (Eltern, Vormund)

organschaftlich (Vorstand der AG)

Reschtsscheinvollmacht

Duldungsvollmacht (Angestellte kauft ein, Chef untersagt nicht trotz Kenntnis)

Anscheinsvollmacht (Chef im Urlaub und überlässt Laden Angestellter)

 

Rechtsfolge der Stellvertretung

1. Direkte vertragliche BIndung zwischen a und b

Rechtsfolge treffen allein den Vertretenen

2. Gilt auch für Eigentumsübertragung  (=Vertretene erwirbt Eigentum, Vertreter = Besitzer)

Schicksal des Rechtsgeschäfts

Fehlt wirksame Stellvertretung ist Vertrag schwebend unwirksam (kann von Chef genehmigt werden innerhalb von 2 Wochen)

Wenn nicht, unwirksam. Der Andere kann von Stellv. Schadensersatz oder Erfüllung verlangen