Recht ab 173 II
Recht
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Kartei Details
Karten | 9 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 09.01.2015 / 09.01.2015 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Voraussetzungen der Stellvertretung
Der Vertreter gibt ab
eigene Willenserklärung (Abgrenzung zum Boten: Stellv = Spielraum, Bote = Überbringer)
im Namen eines anderen (Offenkundigkeitsprinzip mit seinen Ausnahmen)
mit Vertretungsmacht
Stellvertretung ausgeschlossen bei
Realakten
Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte
Vertraglichem Ausschluss
Eigene Willenserklärung des Vertreters
Stellvertretung verlangt eigenes rechtsgeschäftliches Handeln
Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung
Abgrenzung zum Boten: Übergibt eine Fremde Willenserklärung
Offenkundigkeitsprinzip
Auftreten in Fremden Namen
Voraussetzung: Ausdrückliches Handeln (i.A. i.V. ppa.)
Erkennbarkeit aus den Umständen (konkludent)
Ausnahmen: Bargeschäfte des täglichen Lebens
Vertretungsvollmacht
rechtsgeschäftlich (Spezial- Gattung oder Generalvollmacht)
gesetzlich (Eltern, Vormund)
organschaftlich (Vorstand der AG)
Reschtsscheinvollmacht
Duldungsvollmacht (Angestellte kauft ein, Chef untersagt nicht trotz Kenntnis)
Anscheinsvollmacht (Chef im Urlaub und überlässt Laden Angestellter)
Rechtsfolge der Stellvertretung
1. Direkte vertragliche BIndung zwischen a und b
Rechtsfolge treffen allein den Vertretenen
2. Gilt auch für Eigentumsübertragung (=Vertretene erwirbt Eigentum, Vertreter = Besitzer)
Schicksal des Rechtsgeschäfts
Fehlt wirksame Stellvertretung ist Vertrag schwebend unwirksam (kann von Chef genehmigt werden innerhalb von 2 Wochen)
Wenn nicht, unwirksam. Der Andere kann von Stellv. Schadensersatz oder Erfüllung verlangen