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Recht 1 LEktion 2 eigene

eigene

eigene


Kartei Details

Karten 20
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 03.08.2013 / 29.11.2017
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
https://card2brain.ch/box/recht_1_lektion_2_eigene
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Was ist der Unterschied zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt?

Rechtssubjek (Personen)t:

- können träger von Rechten und Pflichten sein

- nennt man Rechtsfähigkeit

Rechtsoobjekte (sachen):

- können nur Gegenstand von Rechten und Pflichten sein

- sind nicht selber Träger von Rechten und Pflichten. An ihnen bestehen Rechte

Was ist ein Verein?

Verein ist

  • ein körperschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen,
  • die für gewisse Zeitdauer
  • unter einheitlichen Namen
  • einen gemeinsamen Zweck verfolgen
  • Personen können natürlich als auch juristisch sein und wechseln

Was ist eine Stiftung?

  • KEINE Personenvereinigung 
  • besondere Organisationsform, mit der konkrete Ziele eines Stifters langfristig – auch über seinen Tod hinaus – verfolgt werden können

Wie sind Juristische Personen des öffentlichen Rechts definiert?

  • Zusammenschluss von natürlichen Personen
  • Träger von Rechten und Pflichten
  • werden rechtsfähig durch staatliche Verleihung und
  • verlieren ihre Rechtsfähigkeit durch staatlichen Entzug

Was besagt das Abstraktionsprinzip?

besagt, dass

  • das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Kausalgeschäft)
  • vom dringlichen Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft) unabhängig ist

Erkläre kurz den UNterschied zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft.

Verpflichtungsgeschäft

  • begründet eine Leistungspflicht

Verfügungsgeschäft

  • gibt Möglichkeit zur tatsächlichen Verfügung über eine Sache
  • z.b. durch Einigung und Übergabe

In welche Mängel bei Rechtsgeschäften unterscheidet das BGB?

Willensmangel: §§ 116, 117, 118, 119, 123 BGB

Formmangel: § 125 BGB

Inhaltsmangel: §§ 134, 138 BGB

Mangel in der Person: nicht recht-/ geschäftsfähig

Nenne die 4 Formforderniss.

- Beweisfunktion

- Warnfunktion

- Aufklärungsfunktion

- Kontrollfunktion