OR BT Sammelsurium
Primäre Quellen: OR-BT Repetitorien von Orell Füssli und von Stämpfli Verlag
Primäre Quellen: OR-BT Repetitorien von Orell Füssli und von Stämpfli Verlag
Kartei Details
Karten | 59 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 02.05.2016 / 25.10.2019 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/or_bt_sammelsurium
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Kauf: Ausnahmen von 185 Abs. 1 OR (Ausnahmen der Gefahrtragung)
- Generell: Wenn die zeitliche Trennung von Verpflichtung und Verfügung nicht im Interesse des Käufers
- Doppelverkauf
- Wahlobligation, die dem Verkäufer zusteht
- Verkauf einer Sache die (noch) nicht im Besitz des Verkäufers war
- Sache, die sich noch nicht am Erfüllungsort befindet (Bringschuld)
Sukzessivlieferverträge: kein ausreichender Grund, um von 185 I OR abzuweichen
Kauf: Nutzen und Gefahr und Sachgewährleistung des Verkäufers
- Stellt Käufer bei Wandlung die Sache bedingungslos zur Verfügung, so gilt für den Gefahr(rück)übergang 185 I OR. Soweit 938 ff. ZGB nicht Anwendung finden?
- Verlangt er Rückgabe Zug um Zug oder macht er Retentionsrecht geltend trifft in eine Haftung analog 890 ZGB (Pfandrecht)
Beachte: Wandlung (208 OR) ist eine Holschuld des (ursprünglichen) Verkäufers
Kauf: Vertragsrücktritt nach 214 III OR: Postnumerandokauf
- Eigentumsvorbehalt gilt als Vorbehalt der Erklärung des Rücktrittsrechts
- Die Rücktrittserklärung ist nach 107 ff OR sofort zu tätigen; es erfolgt dann eine Vertragsauflösung ex tunc; ggf. Exkulpationsbeweis nach 109 II OR möglich
Kauf: Einredeweise Geltendmachung einer Sachgewährleistungsforderung durch Verrechnung möglich?
Ja, sofern die Gegenforderung zum Zeitpunkt, als die Sachgewährleistungsforderung noch nicht verjährt war, ihr verrechenbar gegenüberstand (120 III OR), also insb. fällig war.