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JJ Bern: Mix von Fragen

Fragemix

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Kartei Details

Karten 45
Sprache Deutsch
Kategorie Naturkunde
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 05.03.2015 / 07.02.2019
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Zulässige Selbsthilfemassnahmen: Wer ist berechtigt, welche Tiere aus welchem Grund zu vergrämen, erlegen, einzufangen und zu töten?

Eine handlungsfähige Person, die durch

  • Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder, Waschbär,
  • Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, Türkentaube, Star, Amsel und verwilderte Haustaube

einen Schaden an

  • ihren Haustieren,
  • landwirtschaftlichen Kulturen oder
  • selber genutzten Liegenschaften erleidet,

ist berechtigt, die Schaden verursachenden Tiere zu vergrämen oder soweit notwendig zu erlegen oder einzufangen und zu töten.  

[Fassung vom 20. 2. 2013]

Änderung JaV Art. 22 per 2013: Wer ist berechtigt, aus dem Motorboot eine Schussabgabe zu machen?

Jagdberechtigten Berufsfischerinnen und Berufsfischern ist die Schussabgabe von Motorbooten aus gestattet, um Schäden an den ausgelegten Fanggeräten zu verhindern. 

Management und Jagdplanung Rothirsche (gültig seit Juni 2014)

Hauptjagd: Die Hauptjagd findet vom 1. bis 20. September statt. In dieser Zeit sind alle Kategorien (Kat. C1, C2, C3, C4, C5) zur Jagd offen. Die Abschussvorgaben in den Wildräumen sind massgebend.

Nachjagd: Die Nachjagd findet vom 10. Oktober bis 15. November statt. In dieser Zeit dürfen nur noch Rothirschkühe, Schmaltiere und Kälber (Kat. C4, C5) erlegt werden, wenn die entsprechenden Wildräume zur Rothirschjagd noch offen sind.

Sonderjagd: Die Sonderjagd setzt Spezialbewilligungen gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG) voraus und findet vom 16. November bis längstens zum 30. November statt. Diese Jagd wird nur durchgeführt, wenn die Abschusszahlen unterschritten werden. Sie soll zur Verbesserung des Jagdergebnisses beitragen. Das Ziel ist allerdings, den Abschussplan möglichst während der Haupt- und der Nachjagd zu erreichen. 

Zweck und Wirkungsziele des JWG (Gesetz über Jagd und Wildtierschutz)

1  Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes.

2  Es verfolgt die Ziele,

durch die Jagd eine nachhaltige Nutzung des Wildes zu gewährleisten und naturnah strukturierte Bestände zu fördern,

b die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten und bedrohte Arten zu schützen,

auf die Ausübung von Freizeitaktivitäten insoweit Einfluss zu nehmen, als die Bedürfnisse der Wildtiere zu berücksichtigen sind,

die von Wildtieren verursachten Schäden auf ein tragbares Mass zu begrenzen,

eine attraktive und weidgerechte Patentjagd mit einer starken Eigenverantwortung der Jägerinnen und Jäger zu fördern,

die Zusammenarbeit von Jagd, Wald- und Landwirtschaft, Tourismus und Sport, Schutzorganisationen und Behörden zu fördern.

Funktionen der Jagd, nach JWG Art. 2

Die Jagd:

nutzt jagdbare Wildtiere nachhaltig,

reguliert jagdbare Wildtierbestände nach biologischen Grundsätzen,

bietet Jägerinnen und Jägern die Möglichkeit zu einer traditionellen und verantwortungsvollen Betätigung in der Natur zu Gunsten öffentlicher Interessen,

nimmt mit ihrer jagdlichen und hegerischen Tätigkeit eine ausgleichende Stellung zwischen Nutzung und Schutz der Natur ein.

Jagdplanung: Zweck, Aufgabe und Zuständigkeit

1  Die Jagdplanung bezweckt, mit der Bejagung naturnah strukturierte Wildtierbestände sowie deren Verteilung und Nutzung zu fördern und untragbare Wildschäden zu vermeiden.

2  Sie legt für jede Tierart mittelfristig anzustrebende Bestandesgrössen sowie die jährlichen Jagdkontingente fest. Bei zu hohen oder zu tiefen Wildbeständen werden regional differenzierte Kontingente festgelegt.

3  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion stellt die erforderlichen Grundlagen bereit, hört die betroffenen Kreise an und plant die Jagd. Sie informiert die betroffenen Kreise in geeigneter Weise über die Jagdplanung und ihre Umsetzung.

Ausübung der Jagd, Waidgerechtigkeit

1  Die Jägerinnen und Jäger wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren.

2  Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche.

3  Die Wildhüterinnen und Wildhüter können zur Nachsuchehilfe beigezogen werden.

Wer kann die Regalabgaben anpassen? Um Wieviel Prozent?

1  Der Regierungsrat kann die Regalabgaben um bis zu 20 Prozent senken oder erhöhen, wenn die Ziele der Jagdplanung infolge deutlicher Veränderung der Nachfrage nach Jagdbewilligungen nicht mehr erreicht werden können.

2  Er kann die Regalabgaben überdies periodisch der Teuerung anpassen.