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HfPol BW, Strafrecht

Urkundendelikte

Urkundendelikte

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Kartei Details

Karten 12
Lernende 31
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 17.01.2013 / 18.08.2020
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Definition Urkunde

Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller erkennen lässt.

  • Perpetuierungsfunktion
  • Beweisfunktion
  • Garantiefunktion

Perpetuierungsfunktion

  • gedanklicher Inhalt
  • feste Verkörperung
  • optisch-visuelle Verständlichkeit

Beweisfunktion

  • objektive Beweiseignung
  • subjektive Beweisbestimmung

Garantiefunktion

  • Erkennbarkeit des Ausstellers
  • Einstehen des Ausstellers als Garant

besondere Form der Urkunde

  • Beweiszeichen (Prüfplakette TÜV, Motornummer von Kfz, Künstlerzeichen auf einem Gemälde),
    keine Beweiszeichen sind bloße Kennzeichen (Identitäts- und Herkunftszeichen)
  • zusammengesetzte Urkunde (=fest verbunden und bilden zusammen eine Urkunde mit eigenem Erklärungsinhalt, z.B. Beglaubigungsvermerk auf Abschrift, Preisschild mit Ware, amtliches Kennzeichen am Kfz)
  • Gesamturkunde (mehrere Schriftstücke, Zeichen oder Urkunden im Ganzen zusammengefasst, z.B. kaufmännische Handelsbücher)

Sind Fotokopien Urkunden?

Nein, lediglich Reproduktionen

Sind Durchschriften Urkunden?

Ja

Sind beglaubigte Fotokopien und Abschriften Urkunden?

Ja - durch Beglaubigungsvermerk zusammengesetzte Urkunde