Premium Partner

Unabhängigkeit Steuern und Due Dilligence

Unabhängigkeit Steuern und Due Dilligence

Unabhängigkeit Steuern und Due Dilligence

Nicht sichtbar

Nicht sichtbar

Kartei Details

Karten 44
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 16.09.2012 / 18.08.2021
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
https://card2brain.ch/box/franz_s_6869
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/franz_s_6869/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Due Dilligence und Unternehmensbewertung Unabhängigkeit?

Eine Unternehmensbewertung ist weder eine Prüfung nach PS noch eine gesetzliche
Prüfung, entsprechend kommen die RzU nicht unmittelbar zur Anwendung. In den
Standes- und Berufsregeln ist unter «Unabhängigkeit» jedoch festgehalten: «Die Berufsangehörigen
vermeiden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit jede Bindung und Handlung,
die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit gefährdet oder gefährden
könnte.»

Due Dilligence Standard?

Eine Due Diligence nimmt zahlreiche Anleihen bei diversen Prüfungsstandards, konkret:
PS 940 «Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen»; PS 930 «Erstellung von
Finanzinformationen»; PS 950 «Betriebswirtschaftliche Prüfungen ausser Prüfungen
oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen»
oder auch PS 920 «Vereinbarte Prüfungshandlungen bezüglich Finanzinformationen».
Eine Due Diligence geht jedoch häufig weiter und beinhaltet Leistungsbestandteile, die
in den PS nicht abgedeckt sind.

Comfort Letter Standard?

AU-C Section 920, Letters for
Underwriters and Certain Other Requesting Parties, des American Institute of Certified
Public Accountants (AICPA)

Haftung Strafbestimmungen Vergehen

Art. 40 RAG, Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,
wer:
a. eine Revisionsdienstleistung ohne die erforderliche Zulassung
oder trotz Verbot zur Ausübung seiner Tätigkeit
erbringt;
abis. im Revisionsbericht, im Prüfbericht oder in der Prüfbestätigung
zu wesentlichen Tatsachen falsche Angaben
macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
b. der Aufsichtsbehörde den Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten
nicht gewährt (Art. 13 Abs. 2), ihr die
verlangten
Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten
Unterlagen nicht herausgibt (Art. 15a Abs. 1) oder ihr gegenüber
falsche oder unvollständige Angaben macht;
c. als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen
gegen die Pflichten zur Dokumentation und zur Aufbewahrung
verstösst (Art. 730c OR);

d. während oder nach Beendigung der Tätigkeit als von der
Aufsichtsbehörde beauftragte Drittperson (Art. 20) ein
Geheimnis offenbart, das ihr in dieser Eigenschaft anvertraut
worden ist oder das sie in dieser Eigenschaft
wahrgenommen hat; vorbehalten bleiben die eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht
und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu
100 000 Franken.
3 Strafverfolgung und Beurteilung sind Sache der Kantone.

Haftung Strafbestimmungen der Übertretung?

Art. 39 RAG, Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer verstösst
gegen:
a. die Grundsätze zur Unabhängigkeit nach Artikel 11 sowie
nach Artikel 728 des OR;
b. die Meldepflichten nach Artikel 15a Absatz 2;
c. die Mitteilungspflicht nach Artikel 15 Absatz 3;
d. eine Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz, deren
Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird;
e. eine Verfügung oder Massnahme der Aufsichtsbehörde, die
unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassen
wurde.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu
50 000 Franken.
3 Die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen
nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
4 Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach sieben Jahren.

Haftung Solidarisch, Verjährung?

Nach Art. 760 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch aus Verantwortlichkeit innert fünf Jahren
vom Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen
erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage
der schädigenden Handlung an gerechnet.

Voraussetzungen der Haftung

OR Art. 41 

Pflichtverletzung

Schaden

Adäquater Kausalzusammenhang

Verschulden

Revisionshaftung wo ist gesetzliche Grundlage im OR?

Art. 755
1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der
Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten
Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen
Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden
verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige
Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen
Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet
das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung
beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen
Recht.