Flächenmanagement & Immobilienbewertung
Fragen zur Klausur
Fragen zur Klausur
176
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Kartei Details
Karten | 176 |
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Lernende | 15 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Landwirtschaft |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 18.08.2015 / 26.12.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Instrumente des Flächenmanagements
- Ordnungspolitische Instrumente
- Bauleitplanung: Flächennutzungs- und Bebauungsplan, sonstige Satzungen §§ 5 und 9 BauGB
- Sicherung der Bauleitplanung: § 14 ff. BauGB
- Städtebauliche Verträge: § 11 BauGB
- Bodenordnung: Umlegung § 45 ff. BauGB
- Enteignung: Entzug des Eigentums für öffentliche Aufgaben § 85 ff BauGB
- Erschließung: Anbindung des Grundstücks an öffentliche Verkehrsflächen und sonstige technische und soziale Infrastruktur § 129 ff. BauGB
- Gebote: § 176 ff. BauGB
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: § 165 ff. BauGB
- Ökonomische Instrumente
- Steuern: Grundsteuer, Grunderwerbssteuern, Erbschaftssteuern, Steuervergünstigungen für Denkmäler etc.
- Beiträge: Erschließungsbeiträge, Ausgleichsbeträge in der Sanierung
- Förderungen: Städtebauförderung, Wohnungsbauförderung, Energieförderung
- Modell: Handelbare Flächenausweisungsrechte
- Sonstige bodenrelevante Förderungen: Pendlerpauschale, Förderungen im Rahmen der Energiewende
Eigentum an Grund und Boden - Privatrechtlicher Eigentumsbegriff
- Eigentum ist nach dem BGB im Bereich des Privatrechts bestimmt als unmittelbare, unbeschränkte und ausschließliche Herrschaft über eine Sache
- Eigentümer einer Sache (Grundstücks) kann nach Belieben mit diesem verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (Baufreiheit!?) vorbehaltlich des Gesetzes und Rechte Dritter (Grundregel § 903 BGB)
- Raum oberhalb und unterhalb der Oberfläche gehört zum Eigentum nicht: Bodenschätze, Grundwasser
- Schranken des Eigentums:
- Nachbarschutz
- Öffentliche Belange z.B. Naturschutz
- Wohl der Allgemeinheit
Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff
Art. 14 GG (Eigentum und Erbrecht)
- Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt
- Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
- Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Eigentumsarten
- Alleineigentum
- Gemeinschaftliches Eigentum
- Miteigentum: Wohnungseigentum, Teileigentum für Gewerbe
- Gesamthandseigentum: Burgerlich-rechtliche Gesellschaft, Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, offene Handelsgesellschaft, Komandidgesellschaft
- grundstücksgleiche Rechte: Erbbaurecht, Bergrecht, Jagt-/Fischereirecht