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Flächenmanagement & Immobilienbewertung

Fragen zur Klausur

Fragen zur Klausur


Kartei Details

Karten 176
Lernende 15
Sprache Deutsch
Kategorie Landwirtschaft
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 18.08.2015 / 26.12.2023
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Instrumente des Flächenmanagements 

  • Ordnungspolitische Instrumente
    • Bauleitplanung: Flächennutzungs- und Bebauungsplan, sonstige Satzungen §§ 5 und 9 BauGB
    • Sicherung der Bauleitplanung: § 14 ff. BauGB
    • Städtebauliche Verträge: § 11 BauGB
    • Bodenordnung: Umlegung § 45 ff. BauGB
    • Enteignung: Entzug des Eigentums für öffentliche Aufgaben § 85 ff BauGB
    • Erschließung: Anbindung des Grundstücks an öffentliche Verkehrsflächen und sonstige technische und soziale Infrastruktur § 129 ff. BauGB
    • Gebote: § 176 ff. BauGB
    • Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: § 165 ff. BauGB 
  • Ökonomische Instrumente
    • Steuern: Grundsteuer, Grunderwerbssteuern, Erbschaftssteuern, Steuervergünstigungen für Denkmäler etc.
    • Beiträge: Erschließungsbeiträge, Ausgleichsbeträge in der Sanierung
    • Förderungen: Städtebauförderung, Wohnungsbauförderung, Energieförderung
    • Modell: Handelbare Flächenausweisungsrechte
    • Sonstige bodenrelevante Förderungen: Pendlerpauschale, Förderungen im Rahmen der Energiewende 

Eigentum an Grund und Boden - Privatrechtlicher Eigentumsbegriff 

  • Eigentum ist nach dem BGB im Bereich des Privatrechts bestimmt als unmittelbare, unbeschränkte und ausschließliche Herrschaft über eine Sache
  • Eigentümer einer Sache (Grundstücks) kann nach Belieben mit diesem verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (Baufreiheit!?) vorbehaltlich des Gesetzes und Rechte Dritter (Grundregel § 903 BGB)
  • Raum oberhalb und unterhalb der Oberfläche gehört zum Eigentum nicht: Bodenschätze, Grundwasser
  • Schranken des Eigentums:
    • Nachbarschutz
    • Öffentliche Belange z.B. Naturschutz
    • Wohl der Allgemeinheit 

Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff 

Art. 14 GG (Eigentum und Erbrecht)

  1. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt
  2. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
  3. Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. 

Eigentumsarten 

  • Alleineigentum
  • Gemeinschaftliches Eigentum
    • Miteigentum: Wohnungseigentum, Teileigentum für Gewerbe
    • Gesamthandseigentum: Burgerlich-rechtliche Gesellschaft, Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, offene Handelsgesellschaft, Komandidgesellschaft
  • grundstücksgleiche Rechte: Erbbaurecht, Bergrecht, Jagt-/Fischereirecht