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FEP04 3 Ausbildung planen und vorbereiten - Zusammenfassung

3 Ausbildung planen und vorbereiten

3 Ausbildung planen und vorbereiten

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Kartei Details

Karten 8
Sprache Deutsch
Kategorie Medizin/Pharmazie
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.04.2014 / 12.04.2014
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/fep04_3_ausbildung_planen_und_vorbereiten_zusammenfassung
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BBiG bzw. HwO legen die Voraussetzungen für die

Eignung als ausbildendes Unternehmen
fest.

Auszubildende dürfen im System der dualen Berufsausbildung nur eingestellt und ausgebildet
werden, wenn die

Ausbildungsstätte nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung
für die Berufsausbildung geeignet ist

Ausbilden darf nur, wer

persönlich und fachlich
geeignet ist

Über die Eignung der Ausbildungsstätte wie auch die persönliche und fachliche
Eignung der Ausbildenden und der Ausbilder wachen die zuständigen Stellen, wie z.B.

die
Kammern. Auch bestehen gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Praxisanleitung im Bereich
der schulischen Ausbildung.

Bei der Einrichtung von Ausbildungsplätzen sind auch eine Reihe anderer gesetzlicher Vorgaben
zu beachten, wie das

Arbeitsschutzgesetz oder die Arbeitsstättenverordnung.

Wer in seinem Betrieb nicht alle Inhalte des gewählten Berufsbildes vermitteln kann, kann
Hemmnisse durch eine

überbetriebliche Ausbildung oder in Kooperation mit anderen Unternehmen
im Rahmen einer Verbundausbildung überwinden.

Der Ausbildungsrahmenplan ist die

Grundlage zur Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplans.
Im Ausbildungsplan sind die während der Ausbildungszeit zu vermittelnden
Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsinhalte), die einzelnen Lernorte, das Ausbildungspersonal,
die Zeitpunkte und Zeitdauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzuführen
(sachliche und zeitliche Gliederung).

Zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses schließen

Ausbildender (Ausbildungsbetrieb)
und Auszubildender einen Ausbildungsvertrag, der einige Mindestangaben und den
Ausbildungsplan als Anlage enthalten muss und aus dem sich nach dem BBiG besondere
Pflichten für beide Vertragsseiten ergeben.