FEP04 3.2.4 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsplätze und Arbeitsstätten
3 Ausbildung planen und vorbereiten
3 Ausbildung planen und vorbereiten
Kartei Details
Karten | 10 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Medizin/Pharmazie |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 05.04.2014 / 05.04.2014 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/fep04_3_2_4_allgemeine_anforderungen_an_arbeitsplaetze_und_arbeitsstaetten
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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber nicht nur zur Vermeidung von arbeitsbedingten Erkrankungen (Berufskrankheiten) und Arbeitsunfällen, sondern auch zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 3 ArbSchG).
Zur Arbeitsumgebung gehören die
Arbeitsstätte, der konkrete Arbeitsplatz, die technische und ergonomische (= die Gesundheit nicht unnötig belastende) Ausstattung sowie Arbeitsumgebungsfaktoren wie (Raum-)Klima, Temperatur, Vibration, Strahlung, Belüftung und Beleuchtung, die sich negativ auf die Arbeits- und Konzentrationsfähigkeit auswirken können.
nur Fehl- und Krankenzeiten verringern, sondern auch Leistungsfähigkeit und Motivation der Beschäftigten stärken.
Auch hat der Arbeitgeber die Pflicht
wirksame Schutzmaßnahmen für nicht rauchende Beschäftigte zu treffen („Nichtraucherschutz“).
Anforderungen an Arbeitsräume, Sozial- und Sanitärräume, Verkehrswege sowie Flucht- und Rettungswege. Auch die oben genannten Arbeitsumgebungsfaktoren (Beleuchtung, Klima, Lärm, Nichtraucherschutz etc.) sind Inhalt der ArbStättV.
Bildschirmarbeitsverordnung für die Arbeit an Bildschirmgeräten oder die Lastenhandhabungsverordnung für die manuelle Handhabung von Lasten bei der Arbeit.
körperlichen Voraussetzungen angepasste Arbeitshaltung sowie günstige Bewegungsabläufe ermöglichen. Insbesondere soll die Körperhaltung dadurch gesünder, ermüdungsfreier, unfallsicher und arbeitseffektiver sein.
Bildschirmarbeitsverordnung für die Arbeit an Bildschirmgeräten oder die Lastenhandhabungsverordnung für die manuelle Handhabung von Lasten bei der Arbeit.