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FEP04 3.2.4 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsplätze und Arbeitsstätten

3 Ausbildung planen und vorbereiten

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Kartei Details

Karten 10
Sprache Deutsch
Kategorie Medizin/Pharmazie
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 05.04.2014 / 05.04.2014
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Bei der Einrichtung von Ausbildungsplätzen sind auch eine Reihe anderer gesetzlicher Vorgaben zu beachten, denn moderne Arbeitsplätze und Arbeitsstätten müssen heute zahlreichen Anforderungen genügen. Die Arbeitsumgebung ist dabei so zu gestalten, dass die Gesundheit der Beschäftigten geschützt wird. Das

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber nicht nur zur Vermeidung von arbeitsbedingten Erkrankungen (Berufskrankheiten) und Arbeitsunfällen, sondern auch zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 3 ArbSchG).

Zur Arbeitsumgebung gehören die

Arbeitsstätte, der konkrete Arbeitsplatz, die technische und ergonomische (= die Gesundheit nicht unnötig belastende) Ausstattung sowie Arbeitsumgebungsfaktoren wie (Raum-)Klima, Temperatur, Vibration, Strahlung, Belüftung und Beleuchtung, die sich negativ auf die Arbeits- und Konzentrationsfähigkeit auswirken können.

Aber auch die betrieblichen Abläufe am jeweiligen Arbeitsplatz müssen – etwa im Hinblick auf das Heben und Tragen von Lasten – gut aufeinander abgestimmt sein. Durch ein günstiges Gestalten der Arbeitsabläufe lassen sich nicht

nur Fehl- und Krankenzeiten verringern, sondern auch Leistungsfähigkeit und Motivation der Beschäftigten stärken.

Auch hat der Arbeitgeber die Pflicht

wirksame Schutzmaßnahmen für nicht rauchende Beschäftigte zu treffen („Nichtraucherschutz“).

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält grundlegende Bestimmungen für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsstätten, die in der jeweiligen Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) konkretisiert werden. Hierzu gehören unter anderem

Anforderungen an Arbeitsräume, Sozial- und Sanitärräume, Verkehrswege sowie Flucht- und Rettungswege. Auch die oben genannten Arbeitsumgebungsfaktoren (Beleuchtung, Klima, Lärm, Nichtraucherschutz etc.) sind Inhalt der ArbStättV.

Für spezielle Arbeitsplätze bzw. Arbeitsbereiche bestehen neben der Arbeitsstättenverordnung weiterführende nationale Arbeitsschutzvorschriften, wie zum Beispiel die

Bildschirmarbeitsverordnung für die Arbeit an Bildschirmgeräten oder die Lastenhandhabungsverordnung für die manuelle Handhabung von Lasten bei der Arbeit.

Die ergonomische Gestaltung von Arbeitsmitteln, Arbeitsplätzen und Arbeitsbereichen (z.B. Bewegungsraum, Handhabungselemente von Geräten und Maschinen) soll eine an die

körperlichen Voraussetzungen angepasste Arbeitshaltung sowie günstige Bewegungsabläufe ermöglichen. Insbesondere soll die Körperhaltung dadurch gesünder, ermüdungsfreier, unfallsicher und arbeitseffektiver sein.

Für spezielle Arbeitsplätze bzw. Arbeitsbereiche bestehen neben der Arbeitsstättenverordnung weiterführende nationale Arbeitsschutzvorschriften, wie zum Beispiel die

Bildschirmarbeitsverordnung für die Arbeit an Bildschirmgeräten oder die Lastenhandhabungsverordnung für die manuelle Handhabung von Lasten bei der Arbeit.