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Ergänzungsleistungen

Soz.Vers.Fachfrau

Soz.Vers.Fachfrau


Kartei Details

Karten 60
Lernende 31
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 01.10.2012 / 14.09.2023
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Wer bekommt Ergänzungsleistungen? Gesetzes Artikel?

Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen und Invaliedenversicherung nicht gedeckt sind.

BV Art. 112a, Abs. 1

Die Kantone können dabei über die den Rahmen dieses Gesetztes hinausgehen-de Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen.

Welches sind die rechtlichen Grundlagen der EL?

- BV Art. 112a

- Ergänzungsleistungsgesetz (ELG)

- Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV)

- Kantonale Bestimmungen betr. Krankheits- und Behinderungskosten

- Rechtssprechung

Wie finanziert sich die EL?

Die EL werden vollständig aus Steuereinnahmen finanziert. Deshalb haben Personen welche im Ausland leben auch keinen Anspruch auf EL (nicht aus Beiträgen finanziert wie Bsp. KV oder AHV)

Beiträge des Bundes 5/8 Anteil an EL

Beiträge der Kantone/Gemeinden 3/8 Anteil an EL

Der Bund beteiligt sich nicht an den Aufwendungen für die Krankheits- und Behinderungskosten.

Wer vollzieht die EL?

Der Bundesrat hat die Aufsicht über die Durchführung der EL an das BSV delegiert. Das ELG (Art.21) schreibt lediglich vor, dass der Kanton in dem der EL-Bezüger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat fürdie Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig ist.

Es ist somit Sacher der Kantone die EL-Durchführungsstelle zu bezeichnen. Mit Ausnahme der Kantone BS, GE und ZH sind es die kant. Ausgleichskassen denen der Vollzug des ELG obliegt.

BS = Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

GE= Office des allocations au personnes agees, aux Veuves, aux orphelins et aux invalides

ZH die Gemeinden, welche von der Direktion für Soziales und Sicherheit beaufsichtigt werden.

Bestandteile der EL?

- der jährlichen EL welche in gleichhohen, monatlichen Raten ausbezahlt wird

- Krankheits- und Behinderungskosten welche "Fallweise" ausbezahlt werden

Welche Voraussetzungen müssen EL-Bezüger aufweisen?

CH-, EU-, EFTA-Bürger welche

a) entweder

- einen eigenen Anspruch auf eine Rente der AHV

- einen eigenen Anspruch auf eine Rente der IV

- einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV/IV

- ununterbrochen während mind. 6 Monaten ein Taggeld der IV beziehen

- die Mindestbeitragsdauer gem. Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllen und das Rentenalter erreicht haben (AHV unter 1 Jahr Beiträge, IV unter 3 Jahren Beiträge)

- eine Zusatzrente zur AHV/IV beziehen (gilt nur für getrennte Ehegatten und geschiedene Personen)

b) und zudem Wohnsitz in CH und sich gewöhnlich hier aufhalten

c) und ihre von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Verwaltungsverfahren / Rechtspflege:

- EL-Gesuchseinreichung bei Wohnsitzgemeinde

- EL-Durchführungsstelle berechnet + verfügt EL

- Gegen Verfügung kann Einsprache innert 30Tg. bei verfügendne EL-Durchführungsstelle eingereicht werden

- Verfügende Stelle muss wegen Einsprache einen Einspracheentscheid erlassen

- Beschwerde gegen Einspracheentscheid innert 30Tg ans kant. Versicherungs-

gericht (SVG)

- Beschwerde gegen SVG Urteil innert 30tg ans Bundesgericht

Welche Pflichten hat ein EL-Ansprecher/-Bezüger?

1. Mitwirkungspflicht :

- EL-AnsprecherIn ist zu allen Auskünften verpflichtet die für die Abklärung des

Anspruchs notwendig sind

- erlassene Verfügung zu prüfen, Fehler müssen umgehend gemeldet werden

2. Meldepflicht an die EL-Durchführungsstelle:

- Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Heirat, Scheidung, Trennung)

- Änderungen der finanziellen Verhältnisse (z.b. Mietzinsänderungen)

Zu Unrecht bezogene EL sind rückerstattungspflichtig