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Begriffe Strafprozessrecht

wichtige Begriffe Strafprozessrecht

wichtige Begriffe Strafprozessrecht


Kartei Details

Karten 15
Lernende 16
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 20.01.2013 / 27.09.2022
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Behörden und Beamte des Polizeidienstes

alle Polizeibehörden und Polizeibeamte Bund/Land. Faktisch aber nur Polizeivollzugsdienst, da nur dieser die personelle und sachliche Ausstattung hat um Strafverfolgungsaufgaben wahrzunehmen

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

§ 152 I GVG Ermittlungspersonen sind der StA gegenüber weisungsabhängig.

§ 152 II GVG Regelund durch Rechtsverordnung: in BW alle Beamte von PM bis leitender Direktor und PKAler ab der bestandenen Zwischenprüfung an der Hfpol. Ausgenommen sind Leiter der Direktionen und Polizeivollzugsbeamte, die zu Sachverständigen bestellt sind.

Bande

Eine Bande ist eine lose Personengruppe, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Begehung wiederholter, im Einzelnen noch ungewisser Straftaten zusammengeschlossen hat. (mind. 3 Personen)

kriminelle Vereinigung

sozusagen eine besser organisierte Bande. Sie besteht aus mindestens 3 Personen, die das Ziel haben Straftaten zu begehen und sich deshalb auf eine gewisse Zeit zusammenschließen, ihren Willen der Gesamtheit unterordnen und sich als einheitlicher Verband fühlen.

organisierte Kriminalität erfordert

- einen Zusammenschluss von mindestens 3 Personen

- auf längere oder unbestimmte Dauer

- der von Gewinn- oder Machtstreben getragen ist UND

- der planmäßigen und arbeitsteiligen Begehung von Straftaten dient

- die entweder einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind,

UND

- gewerbliche oder geschäftsmäßige Strukturen verwendet,

- Gewalt oder andere zur Einschüchterung geeignete Mittel angewandt ODER

- auf Politik, Verwaltung, Justiz, Wirtschaft oder Medien Einfluss genommen werden

(Keine Straftaten des Terrorismus kraft Definition)

Gewerbsmäßigkeit

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.

(Lebensunterhalt muss nicht bestritten werden, es reicht eine nicht unerhebliche Einnahmequelle anzustreben)

Gewohnheitsmäßigkeit

Der Hang zur wiederholten Tatbegehung, wobei dies dem Täter nicht bewusst zu sein braucht. (Bsp. Exhibitionist, Kleptomanin)

Straftat von erheblicher Bedeutung

Der Rechtsfrieden muss erheblich gestört sein und das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung weit überdurchschnittlich beeinträchtigt werden.

 

(keine Kleinkriminalität; Schwerkriminalität im Regelfall immer, außer evtl. Konflikttotschlag)