Normen und Recht Projektleiter Farbe
Teil 5 Abnahme des Werkes und Haftung für Mängel
Teil 5 Abnahme des Werkes und Haftung für Mängel
Kartei Details
Karten | 59 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 26.12.2023 / 25.04.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Frage 163
Wie erfolgt die Ablieferung nach OR bei Werken auf Grund und Boden des
Bestellers?
Antwort 163
Der Unternehmer liefert das Werk ab, in dem er ausdrücklich oder
stillschweigend dem Besteller mitteilt, dass das Werk fertiggestellt ist
Frage 164
Was geschieht, wenn der Besteller das Werk in Gebrauch nimmt, aber die
Mitteilung des Unternehmers über die Fertigstellung nicht abgewartet wird?
Antwort 164
Das Werk gilt mit der Ingebrauchnahme als abgeliefert
Frage 165
Kann die Mitteilung der Vollendung nach OR auch erfolgen, wenn der
Unternehmer die Schlussabrechnung zu stellt?
Antwort 165
Durch das Zahlungsbegehren (Rechnungsstellung) erfolgt die Mitteilung der
Vollendung stillschweigend und als verstandener Inhalt der Schlussabrechnung
Frage 166
Ist die Abnahme des Werkes durch den Besteller gleich zusetzen mit der
Genehmigung des Werkes?
Antwort 167
Die Vollendung des Werkes ist für die Ablieferung und Abnahme Voraussetzung
Frage 168
Kann die Ablieferung durch Abrede im Werkvertrag geregelt werden?
Antwort 168
Ja
Bsp.: Liefertermin, Fälligkeitstermin,
Ereignis, das mit der Ablieferung zusammenfällt (Betriebsbewilligung udgl.)
Frage 169
Unter welchen Bedingungen wird das Werk nach Norm SIA 118 abgeliefert?
Antwort 169
Art. 158 Norm SIA 118
Vollendung des Werkes
Anzeige der Vollendung
Gemeinsame Prüfung des Werkes ohne wesentliche Mängel
Frage 170
Worin liegt der Unterschied zwischen OR und SIA bei der Prüfung des Werkes?
Antwort 170
Art. 158 Norm SIA118
Bei Werkverträgen nach SIA findet die Prüfung gemeinsam statt,
d.h. mit Unternehmer und Bauherr
Bei Werkverträgen nach OR ist der Unternehmer nicht verpflichtet an der
Prüfung des Werkes teilzunehmen
Frage 171
Findet eine Abnahme nach Norm SIA statt, wenn es sich um unwesentliche
Mängel handelt?
Antwort 171
Art. 160 Norm SIA 118
Ja, wenn es sich nur um unwesentliche Mängel handelt
Auch hier geschieht automatisch nach Prüfung des Werkes eine Abnahme
desselben
Der Bauherr kann die Abnahme nicht verweigern
Der Bauherr stellt dem Unternehmer eine Frist zur Nachbesserung