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Lernkarten Ang. Lokführer 0323

Kapitel 4 (G2) - Behandelt: FDV, BV P und C sowie AB I

Kapitel 4 (G2) - Behandelt: FDV, BV P und C sowie AB I


Kartei Details

Karten 31
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 06.09.2023 / 12.03.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20230906_lernkarten_ang_lokfuehrer_0323
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Kennzeichnung bei Rangierbewegungen auf der Strecke - Triebfahrzeug vorne und hinten - Wagen hinten

Triebfahrzeug
Vorne
zwei weisse Lichter
Hinweis: An Triebfahrzeugen, die nicht an der Spitze der Rangierbewegungen verkehren, sind die Lichter der Vorwärtsrichtung gelöscht.

Hinten dunkel oder unten ein weisses Licht
Bei Nacht am Schluss der Rangierbewegung, unten ein weisses oder rotes Licht

Wagen: 
Bei Tag:
zeigen die Wagen kein Signal
Bei Nacht:
– an der Spitze der Rangierbewegung ein weisses Licht
– am Schluss der Rangierbewegung ein weisses oder rotes Licht

Rangierbewegungen, bestehend aus einem Triebfahrzeug und Kleinwagen (Rollleitern, Lorrys, usw.) tragen die Signale nur am Triebfahrzeug, wenn sie an den Kleinwagen nicht angebracht werden können.

Fahrzeuge Schiene / Strasse, die nicht wie Triebfahrzeuge signalisieren können, zeigen in Vor- und Rückwärtsfahrt die Signalisierung gemäss Strassenverkehrsgesetz.

Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke - Grundsatz

Fahrten auf die Strecke sind, soweit möglich, als Zugfahrt durchzuführen.
In folgenden Fällen ist eine Fahrt auf die Strecke ohne Bedienung der Hauptsignale als Rangierbewegung auf die Strecke durchzuführen:
– wenn die Zugfahrt die Sicherungsanlage aus technischen Gründen so beeinflusst, dass sie nach der Fahrt die Grundstellung nicht erreicht
– wenn Fahrzeuge nicht in Züge eingestellt werden dürfen
– zum Abholen eines steckengebliebenen Zuges oder zurückgelassener Zugteile.

Die Vorschriften «Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke» sind bei in Betrieb stehenden Gleisen anzuwenden. Fahrten innerhalb gesperrter Streckengleise werden nach den Vorschriften «Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen in gesperrte Gleise» ausgeführt.
Eine Rangierbewegung auf die Strecke beginnt bzw. endet:
– im Bahnhof
– innerhalb eines Streckenabschnitts
– in einem Anschlussgleis auf der Strecke.
Eine Rangierbewegung auf die Strecke kann über ein oder mehrere Gleis- bzw. Streckenabschnitte verkehren.

Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke - Ein Streckengleis kann aus einem oder mehreren Streckenabschnitten bestehen. Ein Streckenabschnitt ist wie folgt begrenzt:

– an einen Bahnhof angrenzend durch die Rangiergrenze
– auf der Strecke durch die Hauptsignale des befahrenen Gleises, sowohl in der eigenen wie in der Gegenrichtung.

Merken - Rangierbewegungen auf die Strecke sind anzuordnen und benötigen eine Fahrordnung. Was muss diese mind. beinhalten?

Die Fahrordnung muss mindestens enthalten:
– die Nummerierung der Fahrt
– die Verkehrszeiten mit zugehörigen Ortsangaben.
Sofern notwendig, enthält sie zusätzlich:
– die Verkehrsperiode
– die Zug- und Bremsreihe
– weitere für die Führung des Zuges erforderliche Angaben.

Wenn die Rangierbewegung auf die Strecke in einem Anschlussgleis endet und rückgemeldet wird, sind getrennte Fahrordnungen für die Hin und die Rückfahrt zu erstellen. (Abschleppen kann mit EINER Fahrordnung angeordnet werden)
 

Zusätzliche Angaben für Extrafahrten von Rangierbewegungen auf die Strecke - Zusätzlich zu den Angaben für fahrplanmässige Rangierbewegungen auf die Strecke ist in der Fahrordnung anzugeben:

– der Tag der Ausführung
– die Angabe des zu befahrenden Wegs von ... nach ... , nötigenfalls via Gleis …
– der Vermerk, wenn sich mehrere Rangierbewegungen, auch fahrplanmässige, auf demselben Streckengleis befinden
– der Vermerk, wenn ein steckengebliebener Zug oder ein zurückgelassener Zugteil abzuholen ist
– der Vermerk, wenn die Rangierbewegung auf die Strecke in ein gesperrtes Gleis übergeht oder aus einem gesperrten Gleis startet
– der Vermerk, wenn einem vorausfahrenden Zug gefolgt wird.

Wer erhält die Fahrordnung zugestellt?

Die Fahrordnungen und die Streckentabelle sind dem Lokführer, bzw. die Fahrpläne dem übrigen Personal nach Bedarf, abzugeben. Die Fahrordnungen für Rangierbewegungen auf die Strecke sind zusätzlich dem Rangierleiter abzugeben.

Bei kurzfristigen Anordnungen verständigt der Fahrdienstleiter den Lokführer quittungspflichtig. Dabei hat der Lokführer mindestens die Zugnummer schriftlich festzuhalten.

Bremsvorschriften für Rangierbewegungen auf die Strecke - Grundsatz

Es gelten dieselben Bremsprobe- und Bremsvorschriften wie für Züge. 
- sprich, allenfalls Bremsrechnung etc. selber machen - Zug- und Bremsreihe festlegen etc.

z.B. auch Sichern von Fahrzeugen oder Weiterfahrt mit einem ungebremsten Fahrzeug am Zugschluss

Beachten von Zwerg-, Sperr- und Rangiersignalen - bei Rangierfahrt auf der Strecke

Zwerg- und Sperrsignale sind zu beachten. Wenn aus technischen Gründen Zwergsignale nicht auf Fahrt gestellt werden können, ist gemäss den Bestimmungen «Kernprozess Störungen» vorzugehen.

Rangiersignale sind durch Rangierbewegungen auf die Strecke nicht zu beachten.