haftung und versicherung
adsf
adsf
Kartei Details
Karten | 101 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 03.04.2023 / 16.05.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20230403_haftung_und_versicherung
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20230403_haftung_und_versicherung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Renteneinzahlschaden?
Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge entfallen, weshalb die Rente tiefer ausfallen würde.
Wann spricht man von Invalidität?
Wenn die Erwerbsmöglichkeiten negativ beeinflusst sind. NAch ARt. 8 ATSG erst, wenn die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen sind.
Rechnungstag ?
= Tag zwischen vergangenem und künftigem Erwerbsschaden, auch was ist bereits aufgelaufen an Schaden und was wird noch kommen.
Kann in Vergleich selbst bestimmt werden, sonst Urteil der letzten kantonalen Instanz, da das BGer keine neuen Tatsachen mehr berücksichtigt.
Subrogation =
Im Moment des Unfalls(schädigenden Ereignisses) subrogiert die Sozialversicherung in die Ansprüche der Geschädigten oder ihrer Angehörigen (Versorgerschaden). Art. 72 Abs. 1 ATSG ist die gesetzliche Basis hierfür.
Subrogation bei der Privatversicherung geschieht erst im Zeitpunkt der Leistung. 95c VVG!
Was ist das direkte Forderungsrecht?
Hiermit kann direkt auf die Haftpflichtversicherung durchgegriffen werden.
65 SVG + art. 60 Abs. 1bis VVG
Was für Ansprüche entstehen, wenn man Solidarschuldner ist, und die gesamte Schuld bezahlt?
Einerseits Regressforderung aus art. 148 abs. 2 OR
Andererseits ein Anspruch aus Subrogation aus Art. 149 OR.
Kann Verjährung von Amtes wegen berücksichtigt werden?
Nein, die Verjährungseinrede muss vom Schuldner erhoben werden.
Normale Verjährungsfrist für Haftungsanspürche aus Vertrag?
Ab Fälligkeit 10 Jahre, siehe OR 127.
Gibt viele Sonderregelungen, etwa für Versicherungen Art. 46 VVG
Auch für Schadenersatz oder Genugtuung asu vertragswidriger Körperverletzung. ARt. 128a.