Steuern HFW Bern Kontrollfragen Doppellektionenblock 1 - 2
Prüfungsvorbereitung
Prüfungsvorbereitung
Kartei Details
Karten | 16 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 05.02.2020 / 14.01.2021 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20200205_steuern_hfw_bern_kontrollfragen_doppellektionenblock_1_2
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Welche Einkünfte (Quellen) der öffentlichen Hand kennen Sie
Privatwirtschaftliche Einkünfte / Bussen und Geldstrafen / öffentliche Lasten (öffentliche Abgaben und Naturallasten.
Welches ist der Unterschied zwischen Kausalabgaben und Steuern (Buch S. 51 f.)?
Gegen die Entrichtung einer Kausalabgabe erhält die Bürgerin oder der Bürger eine direkte Gegenleistung (z.B. Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses) oder sie stellt die Abgeltung für eine nicht erbrachte Naturalleistung (Naturallast) dar (z.B. Feu-erwehrersatzabgabe). Steuern hingegen sind voraussetzungslos und ohne direkt zu-rechenbare Gegenleistung geschuldet.
Welche Arten von Kausalabgaben kennen Sie und nennen Sie je ein Beispiel (Buch S. 53)?
Gebühr (z.B. für die Erteilung eines Fischerpatents) / Vorzugslast (z.B. Grundeigentü-
merbeitrag im Rahmen von Landerschliessungen) / Ersatzgabe (z.B. Wehrpflichter-satzabgabe).
Welche Arten von Steuern kennen Sie und nennen Sie je ein Beispiel (Buch S. 53)?
Fiskalsteuer / allgemeine Steuer (z.B. Einkommenssteuer) / Zwecksteuer (z.B. Natio-nalstrassenabgabe - auch Autobahnvignette genannt - darf nur für den Bau und Un-terhalt von Strassen eingesetzt werden) / Lenkungssteuer (z.B. Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA soll den Lastenwagenverkehr auf der Strasse reduzie-ren)
Was ist das Merkmal einer Subjektsteuer (Buch S. 57)?
Sie trägt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person (des Steuersubjektes) Rechnung. Das Gegenstück ist die Objektsteuer, welche die wirt-schaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt
Wie unterscheiden sich direkte und indirekte Steuern (Buch S. 58)?
Bei den direkten Steuern besteht eine Identität von Steuersubjekt und Steuerträger (z.B. Einkommens- und Vermögenssteuer), während bei den indirekten Steuern diesbezüglich eine Disparität besteht (z.B. Verrechnungssteuer).
Welche grundrechtlichen Schranken der Besteuerung kennen Sie (Buch S. 59 ff. / Folie 9)?
Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127, Abs.2 BV) / Gleichmässigkeit der Besteuerung / (Art. 127, Abs. 2 BV) / Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127, Abs. 2 BV) / Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) / Willkürverbot (Art. 9 BV) / Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) / Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) / Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) / Interkantonales Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127, Abs. 3 BV) Verbot der Steuerabkommen (Art. 129, Abs. 3 BV).
In welchem Erlass sind die bundesrechtlichen Harmonisierungsvorgaben betref-fend die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geregelt und auf welche Verfassungsbestimmung stützt sich dieser Erlass ab (Buch S. 64 / Folie 5, 8 und 12)?
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge-meinden (StHG), SR 642.14, auch „Steuerharmonisierungsgesetz" genannt. Die ent-sprechende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich auch Art. 127, Abs. 3 sowie aus Art. 129, Abs. 1 und 2 BV.